Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen aus dem (EU-)Ausland

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1822
des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD

Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen aus dem (EU-)Ausland

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Die Personalsituation in den Kitas ist derzeit besorgniserregend; das zeigen die offiziellen Zah­len der Meldungen nach § 47 SGB VIII in den letzten Monaten. Das tatsächliche Ausmaß der Personalunterdeckung wird jedoch weitaus höher geschätzt, da in der Regel nicht alle Träger sofort eine Meldung abgeben.

Um dem Personalmangel entgegenzuwirken, werden unter anderem Bestrebungen einer Öff­nung im Bereich der frühkindlichen Bildung für Quereinsteiger und pädagogische Fachkräften aus dem (EU-)Ausland verfolgt.

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1822 mit Schreiben vom 15. Juni 2023 namens der Landesregierung im Ein­vernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet.

  1. Wie hoch ist der Anteil pädagogischer Fachkräfte aus dem (EU-)Ausland in den Kinderbetreuungseinrichtungen in NRW? (Bitte nach prozentualem Anteil für die jeweiligen Träger in NRW aufschlüsseln)?

Zu der Fragestellung liegen der Landeregierung keine statistischen Daten vor.

  1. Wie hat sich der Anteil pädagogischer Fachkräfte aus dem (EU-) Ausland in den Kinderbetreuungseinrichtungen in NRW in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Bitte nach prozentualem Anteil für die jeweiligen Träger für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)

Zu der Fragestellung liegen der Landeregierung keine statistischen Daten vor.

  1. Aus welchen Ländern kommen die pädagogischen Fachkräfte in den Kinderbe­treuungseinrichtungen in NRW? (Bitte nach Land und der Anzahl der jeweiligen pädagogischen Fachkräfte aufschlüsseln)

Zu der Fragestellung liegen der Landeregierung keine statistischen Daten vor.

  1. Welche ausländischen Bildungsabschlüsse werden für die Tätigkeit in einer Kin­derbetreuungseinrichtung in NRW anerkannt? (Bitte nach Land und den jeweili­gen Bildungsabschlüssen aufschlüsseln)

In der Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Per­sonalverordnung) sind die Bildungsabschlüsse, die einen Einsatz als Fachkraft beziehungs­weise auf Fachkraftstunden in Kindertageseinrichtungen ermöglichen, abschließend benannt. Entsprechende ausländische Bildungsabschlüsse, die im Rahmen des Anerkennungsverfah­rens als gleichwertig anerkannt wurden, berechtigen zu einem entsprechenden Einsatz in Kin­dertageseinrichtungen.

Darüber hinaus können Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EU erwor­ben haben, im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfest-stellungsgesetzes NRW als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung ar­beiten, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherinnen oder Erzieher durch die jeweils zustän­dige Bezirksregierung gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. No­vember 2010 (GV. NRW. S. 602) festgestellt worden ist, dass ihre Qualifikation und Erfahrung der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und sie über die er­forderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die nachzuweisen sind, sofern Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist (§ 7 Abs. 2 Personalver­ordnung).

Für einen Überblick zu Anerkennungsverfahren in einschlägigen Berufen wird auf die Antwor­ten zu den Kleinen Anfragen 951 (Drs. 18/2850) und 952 (Drs. 18/2851) verwiesen.

  1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die pädagogischen Fachkräfte aus dem (EU-)Ausland das gleiche Bildungs- und Erziehungsverständnis verfolgen und in der Praxis anwenden wie die in Deutschland ausgebildeten pädagogischen Fachkräfte?

Die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der entsprechenden deutschen ist Be­standteil der Verfahren der beruflichen Anerkennung.

Außerdem gilt: Gemäß § 17 Kinderbildungsgesetz führen die Tageseinrichtungen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Kon­zeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maß­nahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den El­tern enthalten. Die pädagogische Arbeit orientiert sich an den Grundsätzen zur Bildungsförde­rung für Kinder. Zuständig für die Umsetzung sind die Träger der Kindertageseinrichtungen.

 

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