Pädophile beim CSD Köln

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 186
des Abgeordneten Sven W. Tritschler vom 21. 07.2022

 

Pädophile beim CSD Köln

Anfang Juli 2022 fand in Köln die alljährliche „ColognePride“ statt. Die auch als „Christopher Street Day“ oder „CSD“ bekannte Veranstaltung findet in unterschiedlicher Form seit 1979 statt und war ursprünglich eine Demonstration für die Rechte von Schwulen, Lesben und Bisexuellen.

Zwischenzeitlich wurde die Veranstaltung, die zunächst auf größere Ablehnung stieß, sehr populär und wurde in diesem Jahr u.a. von Ministerpräsident Hendrik Wüst besucht.1 Im Laufe der Jahre und mit zunehmender gesellschaftlicher Akzeptanz der Homosexualität wurde der ursprüngliche Hintergrund der Veranstaltung zunehmend verwässert. Inzwischen firmieren unter der Abkürzung „LSBTIQ“ auch „trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen“. Außerdem heißt es hierzu auf dem sogenannten „Regenbogenportal“, einer offiziellen Internetpräsenz2 der Bundesregierung: „In manchen Schreibweisen werden weitere Buchstaben wie zum Beispiel „a“ für asexuell oder ein Sternchen (*) als Platzhalter für weitere Selbstbezeichnungen hinzugefügt.“

Die ständige Ausweitung des Zwecks solcher Veranstaltungen scheint nun weitere Begehrlichkeiten zu wecken. Laut Medienberichten nahm am diesjährigen CSD in Köln auch eine Lobbygruppe für Pädophile teil.3

Diese zeigte demnach eine eigene „MAP-“Flagge („Minor Attracted Person“) und forderte die Aufnahme des Buchstaben „P“ in die Abkürzung „LSBTQ“.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Hatten die teilnehmenden Mitglieder der Landesregierung Kenntnis von der Anwesen­heit der o.g. Teilnehmer?
  2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die o.g. Pädophilen-Organisation?
  3. Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll sich in der Vergangenheit für die Legalisierung von sexuellen Handlungen mit Kindern eingesetzt haben. 4 Bestehen nach Kenntnis der Landesregierung Verbindungen zwischen der o.g. Pädophilen-Organisation und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN?
  4. Inwieweit werden die „ColognePride“ und vergleichbare Veranstaltungen durch das Land NRW gefördert? (Bitte aufschlüsseln nach Ort und Art und Umfang der Förderung.)
  5. Wie wird bei der „ColognePride“ und vergleichbaren Veranstaltungen der Jugendschutz gewährleistet?

Sven W. Tritschler

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 186 mit Schreiben vom 25. August 2022 im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung namens der Landesregierung beantwortet.

1. Hatten die teilnehmenden Mitglieder der Landesregierung Kenntnis von der Anwesenheit der o.g. Teilnehmer?

Nein.

2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die o.g. Pädophilen-Organisation?

Eine konkrete Pädophilen-Organisation, zu der Erkenntnisse erfragt werden, wird nicht benannt, so dass der Landesregierung eine Beantwortung nicht möglich ist.

3. Die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN soll sich in der Vergangenheit für die Legalisierung von sexuellen Handlungen mit Kindern eingesetzt haben.4 Bestehen nach Kenntnis der Landesregierung Verbindungen zwischen der o.g. Pädophilen-Organisation und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN?

Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse über eine solche Verbindung vor.

4. Inwieweit werden die „ColognePride“ und vergleichbare Veranstaltungen durch das Land NRW gefördert? (Bitte aufschlüsseln nach Ort und Art und Umfang der Förderung.)

Folgende Zuwendungen wurden im Kontext der Prides zur Verfügung gestellt:

Überregional 416,50 €, Bochum 500,00 €, Duisburg 833,00 €, Essen 607,00 €, Herne 650,00 €, Köln 21.838,11 €, Mönchengladbach 238,00 €, Münster 3.800,00 €, Olpe 175,00 €, Recklinghausen 1.000,00 €, Solingen 595,00 €, Wuppertal 700,00 €.

5. Wie wird bei der „ColognePride“ und vergleichbaren Veranstaltungen der Jugendschutz gewährleistet?

Bei öffentlichen Veranstaltungen obliegt gemäß Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung (ZuVO JuWo) die Umsetzung des gesetzlichen Jugendschutzes den örtlichen Ordnungs- und Kreispolizeibehörden als zuständigen Behörden im Sinne der §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Sven Tritschler