Parken im öffentlichen Raum: Bald nur bargeldloses Parken in Nordrhein-Westfalen?

Kleine Anfrage
vom 18.07.2023

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Schon vor 9 Jahren wurde über das bargeldlose Parken per Handy-App berichtet. Wer damals sein Auto parkte, konnte die Gebühren aber auch noch mit Bargeld begleichen, auch wenn mobile Lösungen fürs Handy das Parken einfacher machen sollten.1 In den letzten Jahren haben auch in NRW viele Städte das bargeldlose Parken ermöglicht. 2023 werden nun weitere Schritte getan, die allerdings kein Mehr an Bezahloptionen mit sich bringen. Bei der jüngsten Generation der Parkscheinautomaten muss man das Kennzeichen des Autos angeben, das man gerade geparkt hat, teilweise wird eine E-Mail-Adresse verlangt oder das Zahlen mit Bar­geld gänzlich gestrichen.2

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 1961 mit Schrei­ben vom 4. Juli 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung beantwortet.

  1. Wie viele Parkscheinautomaten werden in NRW betrieben? (Bitte aufschlüsseln nach Parkscheinautomaten, die ausschließlich Münzen/Scheine bzw. Mün-zen/Scheine/mobile Lösungen akzeptieren)
  2. Welche Städte in NRW akzeptieren kein bargeldloses Parken
  3. Welche Einnahmen generierten die Städte und Gemeinden in NRW in den letzten fünf Jahren mit ihren Parkscheinautomaten? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr sowie Stadt/Kreis)
  4. Wie bewertet die Landesregierung die Umrüstung zu Parkscheinautomaten, die ausschließlich bargeldlos funktionieren?

Die Fragen 1, 2, 3 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Die Zuständigkeit für Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit an öffentlichen Parkplätzen obliegt den örtlichen Straßenverkehrsbehörden.

Die Festlegung der Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist den Ge­meinden als örtlichen Ordnungsbehörden gemäß § 4 Satz 2 der Verordnung über Zuständig­keiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung i. V. m. § 6a Absatz 6 Satz 2 und 4 Straßenverkehrsgesetz übertragen worden.

Insofern obliegt es den Kommunen, über die Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungen, die Aufstellung von Parkautomaten, die jeweilige Bezahlmethode und über die Höhe der Gebüh­ren für das öffentliche Parken zu entscheiden. Die Landesregierung ist nicht ermächtigt, hie­rauf Einfluss nehmen.

Die eigenverantwortliche Steuerung des öffentlichen Parkens stellt ein wesentliches Steue­rungsmittel der kommunalen Mobilitätspolitik dar und berücksichtigt die im Rahmen der nach Artikel 28 Grundgesetz (GG) und Artikel 78 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleistete kommunalen Selbstverwaltung.

Eine dezidierte Auflistung über die Einnahmen aus den Parkscheinautomaten der Kommunen liegt der Landesregierung nicht vor. Die Ermittlung solcher Daten ist im Rahmen der zur Ver­fügung stehenden Zeit für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht leistbar.

  1. Wie bewertet die Landesregierung Parkdienstleistungen, bei denen Nummern­schilder gescannt bzw. E-Mailadressen gesammelt werden?

Soweit es um die datenschutzrechtliche Bewertung von Parkdienstleistungen geht, bei denen Nummernschilder gescannt bzw. E-Mailadressen gesammelt werden, liegt dies in der Zustän­digkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) als datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde (§ 26 Satz 1 Datenschutzgesetz NRW – DSG NRW). Die LDI NRW ist gemäß § 25 Absatz 2 DSG eine von der Landesregierung unabhängige Lan­desbehörde.

 

Antwort als PDF

 

1 https://www.welt.de/motor/article126843531/So-bequem-funktioniert-das-Handyparken.html

2 https://www.waz.de/region/rhein-und-ruhr/neue-automaten-parkschein-nur-gegen-e-mail-adresse-id238602593.html

Beteiligte:
Klaus Esser