Kleine Anfrage 5215
des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD
Parteipolitische Neutralität von Jugendverbänden und Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe
Gemäß § 82 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfe – hat die oberste Landesjugendbehörde die Aufgabe, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Auf dieser Grundlage erstellt das für Jugend zuständige Ministerium in NRW für jede Legislatur einen Kinder- und Jugendförderplan. Für das Haushaltsjahr 2025 stehen dafür Mittel in Höhe von mehr als 150 Millionen Euro zu Verfügung. NRW legt dabei einen Schwerpunkt auf eine „einmischende Jugendpolitik“ und „demokratische und politische Weiterbildung“.1
Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Demonstrationen gegen politische Parteien, die dadurch indirekt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. So haben in der Vergangenheit Organisationen wie „Omas gegen Rechts“ oder das „Waiblinger Bündnis für Demokratie“ finanzielle Unterstützung aus staatlichen Programmen wie „Demokratie Leben“ erhalten haben. Auch größere Demonstrationen, etwa in Berlin, Dresden oder Leipzig, wurden über Umwege mit öffentlichen Geldern unterstützt.2
Auch die CDU bleibt von diesem linken Meinungsdruck nicht verschont. Das Netzwerk „Zusammen gegen Rechts“ mobilisierte in den sozialen Medien kräftig gegen CDU und AfD. Dieses Bündnis war auch federführend beim „Aufstand der Anständigen“, der in Berlin stattfand. Hinter dem Netzwerk steht der Verein Campact. Campact ist allerdings der Hauptgesellschafter der gemeinnützigen HateAid GmbH. Seit 2020 wird HateAid mit Fördergeldern der Bundesregierung unterstützt und erhielt bisher fast 2,5 Millionen Euro aus dem Bundesfamilienministerium unter der Leitung von Lisa Paus (56, Grüne).3
In Nordrhein-Westfalen häufen sich ebenfalls die Fälle von Verbänden, die durch den Kinder-und Jugendförderplan finanziert werden und parteipolitisch nicht neutral handeln. So fordert bspw. der Paritätische Wohlfahrtsverband ein Verbot der AfD. In einem Appell betont der Verband die Bedrohung der Demokratie durch die AfD und verlangt konsequentes staatliches Handeln zum Schutz vulnerabler Gruppen und der Verfassung.4
So auch der BDKJ, der sich klar gegen Parteien wie die AfD stellt. Eine Zusammenarbeit mit der Partei lehnt der BDKJ ab, er verweigert ihr Plattformen und nutzt sein Hausrecht, um sie von Veranstaltungen auszuschließen.5
Die DGB Jugend NRW rief aktiv zum Protest gegen den AfD-Parteitag am 11. und 12. Januar in Riesa auf und beteiligte sich zudem an dem Protest.6
Oder die AEJ NRW, welche eine ganze Sammlung von Stellungnahmen gegen die AfD in einem Online-Ordner zur Verfügung gestellt hat.7
Ich frage daher die Landesregierung:
- Sind Jugendverbände und/oder Träger der öffentlichen sowie freien Jugendhilfe, die Fördermittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW erhalten, zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet?
- Dürfen Jugendverbände und/oder Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW beziehen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder Kundgebungen organisieren und/oder fördern, die gegen den gemeinnützigen politischen Zweck agieren?
- Wie stellt die Landesregierung sicher, dass öffentliche Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW nicht für parteipolitische Zwecke oder Demonstrationen gegen Parteien verwendet werden?
- Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe von Fördermitteln aus dem Kinder- und Jugendförderplan durch die Landesregierung? (Bitte die Vergabekriterien aufschlüsseln)
- Wie steht die Landesregierung zum Aufruf und zur Beteiligung von Jugendverbänden und/oder Trägern der öffentlichen sowie freien Jugendhilfe, die Mitteln aus dem Kinder-und Jugendförderplan beziehen, an Protesten gegen politische Parteien?
Zacharias Schalley
1 Kinder- und Jugendförderplan NRW 2023 – 2027
2 Vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/plus255383550/Finanzierung-Demos-gegen-rechts-Der-Staat-darf-nicht-mit-Steuergeldern-auf-die-oeffentliche-Meinungsbildung-einwirken.html (abgerufen am 18.02.2025)
3 Vgl. https://www.bild.de/politik/inland/mit-steuergeldern-gegen-die-cdu-wer-steckt-hinter-den-massen-demos-67a1d74308bc756e749d6056 (abgerufen am 18.02.2025)
4 Vgl.https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/paritaetischer-fuer-verbot-der-afd/ (abgerufen am 18.02.2025)
5 Vgl. https://www.bdkj.de/fileadmin/bdkj/newsletter/2017/2017_47/BDKJ_-Handlungsempfehlungen_AfD.pdf (abgerufen am 18.02.2025)
6 Vgl. https://nrw-jugend.dgb.de/seminare-bildung/seminaranmeldung/gemeinsam-gegen-den-afd-parteitag-in-riesa (abgerufen am 18.02.2025)
7 Vgl. https://www.aej-nrw.de/2025/01/31/sammlung-von-stellungnahmen-gegen-die-afd-rechtsextremismus-und-fuer-demokratie/ (abgerufen am 18.02.2025)
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 5215 mit Schreiben vom 24. April 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Landesregierung begrüßt ausdrücklich zivilgesellschaftliches Engagement, die Ausübung verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte sowie die öffentliche Auseinandersetzung mit politischen Positionen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Zivilgesellschaftliches Engagement für ein friedliches Zusammenleben und gegen menschen- und demokratiefeindliche Tendenzen sind Kernelemente unseres Verfassungsstaates und des staatlichen Auftrags der politischen und demokratischen Bildung junger Menschen.
Es ist Aufgabe des Staates für den Erhalt der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten. Dies kann unter anderem auch durch eine aktive und passive Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements über Zuwendungen gem. §§ 23 und 44 Landeshaushaltsord-nung, fachbezogene Pauschalen gem. dem jeweils gültigen Haushaltsgesetz (§ 29 Abs. 7) (aktiv) und/oder Steuerbegünstigungen gem. §§ 51 ff. Abgabenordnung (passiv) erfolgen. Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe dürfen an der genannten Unterstützung partizipieren. Gleichzeitig sind sie Grundrechtsträger und haben demnach u. a. garantierte Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Schranken (Artikel 5 und 8 GG). Auch im Rahmen einer Steuerbegünstigung ist darauf hinzuweisen, dass es nach Ziffer 16 des Anwendungserlasses zur AO § 52 nicht zu beanstanden ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft wie ein freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu tagespolitischen Themen Stellung bezieht, auch wenn diese außerhalb ihrer Satzungszwecke liegen.
Das SGB VIII bildet die gesetzliche Grundlage für die Arbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Dort werden die Rollen der freien und öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe definiert, die Selbstständigkeit freier Träger betont und die Voraussetzung für die Förderung aus öffentlichen Mitteln benannt. Die Kinder und Jugendhilfe ist geprägt von einer großen Vielfalt an Trägern mit unterschiedlicher Wertorientierung und einer damit verbundenen Angebots-, Methoden- und Inhaltsvielfalt. Diese Pluralität ist in § 3 SGB VIII festgeschrieben. Darüber hinaus sichert das SGB VIII freien Trägern Selbstständigkeit bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu (§ 4 Abs. 1 SGB VIII). Die Träger der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe haben den gesetzlichen Auftrag, junge Menschen in der Entwicklung hin zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen (§ 1 SGB VIII). Dies umfasst u. a. Angebote der politischen Bildung (§ 11 Abs. 3 Z. 1 SGB VIII) im Rahmen der Jugendarbeit. Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe müssen gemeinnützige Zwecke verfolgen und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (§ 74 Abs. 1 Ziffer 3 und 5 SGB VIII), um öffentliche Förderung erhalten zu können. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel eine Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII voraus. Insbesondere die Jugendverbände sind unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens zu fördern (§ 12 SGB VIII).
In Nordrhein-Westfalen gilt:
- Örtliche öffentliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind gemäß § 1a Absatz 1 Erstes AG-KJHG die Kreise und kreisfreien Städte bzw. kreisangehörige Städte, die nach § 2 Erstes AG-KJHG zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden. Mit ihren Jugendämtern erfüllen sie die Aufgaben nach dem SGB VIII im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung in eigener Verantwortung. Dem Land kommt dabei keine Steuerungsfunktion zu. Vielmehr ist die kommunale Selbstverwaltung vom Land zu wahren.
- Die im SGB VIII benannte Selbstständigkeit der freien Träger sowie die Förderung des satzungsgemäßen Eigenlebens der Jugendverbände ist zu achten und wahren.
- Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind Grundrechtsträger, die auch im Rahmen einer öffentlichen Förderung geschützt sind.
- Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Jugendverbände, werden unabhängig ihrer politischen Betätigung gefördert, solange sie sich im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung bewegen. Eine Beteiligung an verfassungskonformen Demonstrationen oder politische Meinungsäußerungen führen demnach nicht zum Entzug oder der Versagung von Fördermitteln.
- Sind Jugendverbände und/oder Träger der öffentlichen sowie freien Jugendhilfe, die Fördermittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW erhalten, zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet?
Es wird zunächst auf die Vorbemerkung verwiesen.
Die Verpflichtungen für Fördermittelempfänger aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW ergeben sich aus den Förderrichtlinien des Kinder- und Jugendförderplans NRW sowie den zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus gelten die Regelungen z.B. der Ab-gabenordnung (AO).
- Dürfen Jugendverbände und/oder Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW beziehen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder Kundgebungen organisieren und/oder fördern, die gegen den gemeinnützigen politischen Zweck agieren?
Es wird zunächst auf die Vorbemerkung verwiesen.
Jugendverbände und freie Träger dürfen Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW für die in den bewilligten Anträgen benannten Inhalte und Zwecke auf Grundlage der Förderrichtlinien des Kinder- und Jugendförderplans NRW verwenden. Darüber hinaus dürfen sie die über fachbezogene Pauschalen bereit gestellten Mittel gemäß den im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken verwenden.
Die Landesregierung ist darüber hinaus nicht befugt Zuwendungsempfängern aus Mitteln des KJFP NRW Vorgaben zu deren Aktivitäten zu machen, die außerhalb der Landesförderung stattfinden.
- Wie stellt die Landesregierung sicher, dass öffentliche Mittel aus dem Kinder- und Jugendförderplan NRW nicht für parteipolitische Zwecke oder Demonstrationen gegen Parteien verwendet werden?
Es wird zunächst auf die Vorbemerkung verwiesen.
Im Rahmen der Antragsstellung prüfen die Bewilligungsbehörden eingehende Anträge zur Förderung aus Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans NRW auf Förderfähigkeit.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörden wird die sachgemäße und zweckbestimmte Mittelverwendung der Zuwendungsempfänger geprüft. Ebenso unterliegt die Verwendung von Mitteln aus fachbezogenen Pauschalen einer Überprüfung.
- Nach welchen Kriterien erfolgt die Vergabe von Fördermitteln aus dem Kinder- und Jugendförderplan durch die Landesregierung? (Bitte die Vergabekriterien aufschlüsseln)
Eine Vergabe i.S. des Vergaberechts findet hier nicht statt. Die Träger erhalten eine Förderung auf der Grundlage des Zuwendungsrechts (§§ 23 und 44 LHO). In den Förderrichtlinien des Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW sind die Grundlagen zur Gewährung von Fördermitteln des Kinder- und Jugendförderplans geregelt. Die Förderrichtlinien sowie die zu Grunde liegende Landeshaushaltsordnung und die gesetzlichen Bezüge sind dort hinterlegt und öffentlich zugänglich. Darüber hinaus erhält ein Teil der Träger Mittel auf der Grundlage des jeweils gültigen Haushaltsgesetzes (§ 29 Abs. 7) und des Haushaltsplans des Landes NRW.
- Wie steht die Landesregierung zum Aufruf und zur Beteiligung von Jugendverbänden und/oder Trägern der öffentlichen sowie freien Jugendhilfe, die Mitteln aus dem Kinder- und Jugendförderplan beziehen, an Protesten gegen politische Parteien?
Die Landesregierung achtet, wie in der Vorbemerkung beschrieben, die kommunale Selbstverwaltung sowie die im SGB VIII formulierte Selbständigkeit der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben.