Personen mit ausländischer Ideologie im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens

Kleine Anfrage
vom 05.11.2024

Kleine Anfrage 4713

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Personen mit ausländischer Ideologie im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens

Es gehört zu den Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, dass Bewerberinnen und Bewerber die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG).1 Nach der Einstellung müssen sie sich nach § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Für Tarifbeschäftigte gilt, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen (§ 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L).2

Eine AfD-Anfrage aus dem Jahre 2022 (Drucksache 22/8664) ergab, dass in Hamburg vier Verdachtsfälle von Personen aus dem islamistischen Spektrum bekannt waren. Außerdem haben sich Meldungen aus verschiedenen Bundesländern wiederholt, wonach linksextremistische Personen Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst bekommen haben. Insofern ist es vor diesem Hintergrund dringend geboten, auch nach Personen, die zur Politisch motivierten Kriminalität – ausländische Ideologie – zählen, zu fragen.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele verdächtige Personen, die der Politisch motivierten Kriminalität – ausländische Ideologie – zuzuordnen sind, waren seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen angestellt?
  2. Wie viele verdächtige Personen, die der Politisch motivierten Kriminalität – ausländische Ideologie – zuzuordnen sind, standen seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in einem Beamtenverhältnis?
  3. Sind diese Personen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis entfernt worden?
  4. Falls nein, warum nicht?
  5. Wie viele dieser Personen sind nach wie vor im öffentlichen Dienst beschäftigt?

Markus Wagner

 

MMD18-11273

 

1 Vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__7.html.

2 Vgl. https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-
L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT_komprimiert.pdf.


Die Ministerin des Innern hat die Kleine Anfrage 4713 mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach § 16 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdiszipli-nargesetz – LDG NRW) darf ein Verweis nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge / des Ruhegehalts nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr berücksichtigt werden. Eintragungen in der Personalakte über Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehaltes sind einschließlich der über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge mit Eintritt des Verwertungsverbotes von Amts wegen zu entfernen oder zu vernichten, § 16 Abs. 2 LDG NRW. Lediglich auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt eine Entfernung und es erfolgt eine gesonderte Be­wahrung. Gleiches gilt für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, § 16 Abs. 3 LDG NRW. Wurde eine Beamtin bzw. ein Beamter aus dem Dienst entfernt, gilt hinsichtlich der Aufbewahrung der Personalakte § 90 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Dem­nach sind Personalakten nach ihrem Abschluss fünf Jahre aufzubewahren. Eine Personalakte ist nach § 90 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBG NRW abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der gesetzlichen Altersgrenze, im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhält­nis geendet hat.

Eine belastbare Erhebung in der Vergangenheit geführter Verfahren über den gesamten Ab-fragezeitraum ist daher nicht möglich. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage erfolgt, insoweit die entsprechenden Daten vorliegen oder in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu ermitteln waren.

Die Beantwortung bezieht sich ausschließlich auf das Personal in Landesbehörden. Weitere Behörden wurden nicht abgefragt, da diese nicht Teil der Landesregierung sind.

  1. Wie viele verdächtige Personen, die der Politisch motivierten Kriminalität ausländische Ideologie zuzuordnen sind, waren seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen angestellt?

Von einem Verdachtsfall im Sinne der Fragestellung wird ausgegangen, wenn gegen die Per­son (im Angestelltenverhältnis) ein arbeitsrechtliches Verfahren und/oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in diesem Kontext eingeleitet wurde.

Es ist kein Fall im Sinne der Fragestellung bekannt.

Das Ministerium der Justiz weist daraufhin, dass in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit eine Beteiligung des Geschäftsbereichs nicht möglich war. Sta­tistiken über Verdachtsfälle oder Disziplinarverfahren zu den in der Kleinen Anfrage gestellten Fragen, auf deren Grundlage die Fragen zu beantworten wären, werden bei dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geführt.

Das Ministerium für Schule und Bildung weist daraufhin, dass im Ministerium und in den Schul­aufsichtsbehörden keine Fälle bekannt sind, in denen entsprechende Disziplinarverfahren stattgefunden haben. Im Übrigen liegen die abgefragten Daten nicht vor, da diese statistisch nicht erfasst werden. Die abgefragten Daten müssten erst gesondert erhoben werden. Die Erhebung bedürfte einer händischen Auswertung, die wegen der Größe des Personalkörpers mit vertretbarem Aufwand innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfü­gung stehenden Zeit nicht möglich ist.

Innerhalb der Polizei NRW werden Verdachtsfälle über rechtsextremistische Verhaltenswei­sen seit 2017 statistisch erfasst. Seit dem 01.01.2024 wurde die Datenlage ausgeschärft und es werden auch Hinweise aus den weiteren Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität erhoben. Von den Polizeibehörden wurde bis zum 31.10.2024 kein Fall im Sinne der Fragestellung gemeldet.

  1. Wie viele verdächtige Personen, die der Politisch motivierten Kriminalität ausländische Ideologie zuzuordnen sind, standen seit 2010 bis heute im öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen in einem Beamtenverhält­nis?

Von einem Verdachtsfall im Sinne der Fragestellung wird ausgegangen, wenn gegen die Per­son (im Beamtenverhältnis) ein disziplinar- oder beamtenrechtliches Verfahren und/oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in diesem Kontext eingeleitet wurde.

Von den Polizeibehörden wurde bis zum 31.10.2024 ein Fall im Sinne der Fragestellung ge­meldet. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen.

  1. Sind diese Personen aus dem öffentlichen Dienstverhältnis entfernt wor­den?

Nein.

  1. Falls nein, warum nicht?

Die Ermittlungen ergaben keinerlei Hinweise auf extremistische Verhaltensweisen. Ursprung des Verdachts war ein Beschwerdeschreiben, bei dem es sich um eine Fälschung handelte. Der im Schreiben angegebene Absender wurde zweifelsfrei missbräuchlich genutzt. Der be­schuldigte Beamte sollte offensichtlich diskreditiert werden.

  1. Wie viele dieser Personen sind nach wie vor im öffentlichen Dienst beschäftigt?

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 verwiesen.

 

MMD18-12324

Beteiligte:
Markus Wagner