Kleine Anfrage 2545
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Politisch motivierte Sachbeschädigungen in NRW im ersten Halbjahr 2023
Wie die statistische Auswertung des Innenministeriums für das erste Berichtshalbjahr 2022 ergab, konzentrierten sich die Sachbeschädigungen im Bereich der politisch motivierten Kriminalität hauptsächlich auf die Phänomenbereiche „PMK-Ausländische Ideologie“ und „PMK-links“, wobei die Zahl mit linksextremistischem Hintergrund am höchsten ist.1
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie viele Sachbeschädigungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Phänomenbereich „PMK-rechts“ in NRW?
- Wie viele Sachbeschädigungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Phänomenbereich „PMK-links“ in NRW?
- Wie viele Sachbeschädigungen gab es im ersten Halbjahr 2023 in den Phänomenbereichen „PMK-ausländische Ideologie“ bzw. „PMK-religiöse Ideologie“ in NRW?
- In wie vielen Fällen war die Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche nicht möglich?
- In wie vielen Fällen erfolgte eine Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie), obwohl kein Täter ermittelt werden konnte?
Markus Wagner
1 Vgl. Lt.-Drucksache 18/398.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 2545 mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheitlich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“. Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie
- den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten.
- sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben.
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
- gegen eine Person wegen der ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Haltung, Einstellung und/oder ihres Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Völkerstrafgesetzbuches erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.
Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.
Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK).
Der Fallzahlenabgleich mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Insofern sind die in diesem Bericht angegebenen Fallzahlen mit Stand 18.09.2023 als vorläufige Zahlen zu betrachten.
- Wie viele Sachbeschädigungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Phänomenbereich „PMK-rechts“ in NRW?
Im Phänomenbereich PMK -Rechts- sind für das erste Halbjahr bisher 31 Sachbeschädigungsdelikte erfasst worden.
- Wie viele Sachbeschädigungen gab es im ersten Halbjahr 2023 im Phänomenbereich „PMK-links“ in NRW?
Für das erste Halbjahr 2023 sind bisher 187 Sachbeschädigungsdelikte der PMK -Links- zugeordnet worden.
- Wie viele Sachbeschädigungen gab es im ersten Halbjahr 2023 in den Phänomenbereichen „PMK-ausländische Ideologie“ bzw. „PMK-religiöse Ideologie“ in NRW?
Für den Phänomenbereich der PMK -Ausländische Ideologie- sind bislang 37 Sachbeschädigungsdelikte und für den Phänomenbereich der PMK -Religiöse Ideologie- drei Sachbeschädigungsdelikte erfasst worden.
- In wie vielen Fällen war die Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche nicht möglich?
Jeder Sachverhalt kann immer nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden. Ist der Sachverhalt nicht unter den Phänomenbereichen PMK –Links-, PMK -Rechts-, PMK -Ausländische Ideologie- oder PMK -Religiöse Ideologie- subsumierbar, wird der jeweilige Sachverhalt im Phänomenbereich PMK -Sonstige Zuordnung- erfasst.
Dem Phänomenbereich der PMK -Sonstige Zuordnung- wurden im ersten Halbjahr 2023 bisher 113 Sachbeschädigungsdelikte zugeordnet.
- In wie vielen Fällen erfolgte eine Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie), obwohl kein Täter ermittelt werden konnte?
In 347 von 371 Fällen konnte kein Tatverdächtiger ermittelt werden. Die Zuordnung der Sachbeschädigungsdelikte, bei denen kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte, bitte ich der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Phänomenbereich | Anzahl |
PMK -Rechts- | 27 |
PMK -Links- | 173 |
PMK -Ausländische Ideologie- | 36 |
PMK -Religiöse Ideologie- | 3 |
PMK -Sonstige Zuordnung- | 108 |
Gesamt | 347 |