Politisch motivierte Sachbeschädigungen in NRW im Jahre 2022

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1029
des Abgeordneten Markus Wagner vom 09.01.2022

Politisch motivierte Sachbeschädigungen in NRW im Jahre 2022

Wie die statistische Auswertung des Innenministeriums für das erste Berichtshalbjahr 2022 ergab, konzentrierten sich im Bereich der politisch motivierten Kriminalität die Sachbeschädigungen hauptsächlich auf die Phänomenbereiche „PMK-Ausländische Ideologie“ und „PMK-Links“, wobei die Zahl mit linksextremistischem Hintergrund am höchsten ist.1

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Sachbeschädigungen gab es im Jahre 2022 im Phänomenbereich „PMK-rechts“ in NRW?
  2. Wie viele Sachbeschädigungen gab es im Jahre 2022 im Phänomenbereich „PMK-links“ in NRW?
  3. Wie viele Sachbeschädigungen gab es im Jahre 2022 in den Phänomenbereichen „PMK-ausländische Ideologie“ bzw. „PMK-religiöse Ideologie“ in NRW?
  4. In wie vielen Fällen war die Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche nicht möglich?
  5. In wie vielen Fällen erfolgte eine Zuordnung in einen der Phänomenbereiche (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie), obwohl kein Täter ermittelt werden konnte?

Markus Wagner

 

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1 Vgl. Lt.-Drucksache 18/398.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1029 mit Schreiben vom 7. Februar 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheit­lich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“. Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Ent­scheidungen richten.
  • sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerk­male, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsor­gane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben.
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen aus­wärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
  • gegen eine Person wegen der ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Hal­tung, Einstellung und/oder ihres Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorur­teilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe,

Religionszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychi­sche Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexu­elle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaft­lichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) o­der sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Völkerstrafgesetzbuches erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzel­fall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.

Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.

Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK).

Der Fallzahlenabgleich mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2022 ist noch nicht abge­schlossen und die in diesem Bericht angegebenen Fallzahlen mit Stand 16. Januar 2023 sind als vorläufige Zahlen zu betrachten.

  1. Wie viele Sachbeschädigungen gab es im Jahre 2022 im Phänomenbereich „PMK-rechts“ in NRW?
  2. Wie viele Sachbeschädigungen gab es im Jahre 2022 im Phänomenbereich „PMK-links“ in NRW?
  3. Wie viele Sachbeschädigungen gab es im Jahre 2022 in den Phänomenbereichen „PMK-ausländische Ideologie“ bzw. „PMK-religiöse Ideologie“ in NRW?
  4. In wie vielen Fällen war die Zuordnung zu einem der Phänomenbereiche nicht möglich?
  5. In wie vielen Fällen erfolgte eine Zuordnung in einen der Phänomenbereiche (rechts, links, ausländische Ideologie, religiöse Ideologie), obwohl kein Täter er­mittelt werden konnte?

Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Im Rahmen des KPMD-PMK kann jeder Straftat nur ein Zähldelikt zugeordnet werden. Als Zähldelikt zählt die Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Bei Straftaten mit mehreren De­likten ist es möglich, dass die Sachbeschädigung durch ein anderes Delikt überlagert und die Straftat nicht als Sachbeschädigung erfasst wird. Für die Erhebung der nachfolgenden Fall­zahlen wurden alle Straftaten ausgewertet, bei denen als Zähldelikt ein Sachbeschädigungs­delikt erfasst wurde.

Für das Jahr 2022 wurden mit Stand 16.01.2023 bislang 1093 Sachbeschädigungen erfasst. Die Aufteilung der geklärten und ungeklärten Sachbeschädigungen auf die Phänomenberei-che bitte ich der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Nordrhein- Westfalen PMK- Aus-ländische Ideologie PMK- Links PMK- Rechts PMK-Re-ligiöse Ide-ologie PMK-Nicht Zuzu- ordnen PMK-Gesamt
Delikts- gruppe An- zahl ge- klärt An- zahl ge- klärt An- zahl ge- klärt An- zahl ge- klärt An- zahl ge- klärt An- zahl ge-klärt
Sachbe-schädigun- gen 191 9 326 22 99 7 3 0 474 43 109 3 81

 

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Beteiligte:
Markus Wagner