Politische Beamte in einstweiligen Ruhestand versetzt – Welche Kosten entstanden für den Steuerzahler?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 389
des Abgeordneten Markus Wagner vom 30.08.2022

 

Politische Beamte in einstweiligen Ruhestand versetzt Welche Kosten entstanden für den Steuerzahler?

Mit Antwort der Landesregierung vom 23. August 2022 auf unsere Kleine Anfrage vom 22. Juli 2022, Drucksache 18/283, teilt die Landesregierung mit, dass eine Aufstellung der entstan­denen Kosten durch in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte auf Lebenszeit zeitlich nicht möglich war. Die Aufstellung setzte sich aus differenzierten Daten zusammen, die pauschal aufgrund der hohen Komplexität nicht erhoben werden können.1

Die von uns gestellte Frage 2:

„Wie hoch waren die Kosten für die Landesregierung, die durch eine solche Maßnahme entstanden sind?“2

wurde nicht inhaltlich beantwortet. Da mir allerdings an einer inhaltlichen Beantwortung meiner Frage sehr gelegen ist, verzichte ich ob dessen auf die Zeitvorgaben und räume der Landes­regierung ausdrücklich zur Beantwortung dieser Frage die von ihr benötigte Zeit gerne ein.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch waren die Kosten für die Landesregierung, die durch die Versetzung der 29 politischen Beamte in den einstweiligen Ruhestand entstanden sind? (Bitte alle 29 Fälle einzeln aufschlüsseln.)
  2. Welcher Partei waren die in Frage 1 in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Beamten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung zugehörig?

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung vom 23. August 2022.

2 Drs. 18/283.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 389 mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 na­mens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung nimmt zur Kenntnis, dass unterschiedliche Fristsetzungen zur Beantwor­tung vorliegen. Einerseits hat der Präsident des Landtags die Kleine Anfrage mit der Bitte um Beantwortung binnen vier Wochen der Landesregierung übersandt. Andererseits bittet der Fragesteller um Beantwortung ohne Fristsetzung. Die Frage, ob der Abgeordnete über die geschäftsordnungsrechtlich angeordnete Frist von vier Wochen disponieren kann, ist nach Maßgabe des Parlamentsinnenrechts zu beantworten. Die Landesregierung enthält sich hierzu mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltentrennung einer eigenen Bewertung, sie nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die formelle Zuleitung von Frage und Antwort sich im Ver­hältnis zwischen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Präsidenten des Landtags vollzieht. Insofern vermag sie dessen Fristsetzung nicht außer Betracht zu lassen. Aus dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue folgt: Das aus dem verfassungsrechtlich ver­brieften Fragerecht des Abgeordneten entwickelte Instrument der Kleinen Anfrage, das jedem einzelnen Abgeordneten zur Verfügung steht, sorgt sowohl hinsichtlich des Umfangs des Fra­gerechts als auch hinsichtlich der korrespondierenden Antwortpflicht der Landesregierung für einen ausgewogenen Ausgleich des Informationsrechts des Abgeordneten und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Landesregierung.

  1. Wie hoch waren die Kosten für die Landesregierung, die durch die Versetzung der 29 politischen Beamte in den einstweiligen Ruhestand entstanden sind? (Bitte alle 29 Fälle einzeln aufschlüsseln.)

Eine Bezifferung von Mehrausgaben durch die Versetzung der 29 politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand ist weder in der geschäftsordnungsrechtlichen Frist von vier Wochen noch unter Nutzung einer verfassungskonformen moderaten Verlängerung der Frist nach Maßgabe der in der Vorbemerkung aufgeführten Erwägungen möglich. Die Bemessung der Kosten orientiert sich an einer Vielzahl von Kriterien des jeweiligen Einzelfalls zum einstweili­gen Ruhestand. Diese differenzierten Daten können pauschal aufgrund der hohen Komplexität nicht erhoben werden.

  1. Welcher Partei waren die in Frage 1 in den vorzeitigen Ruhestand versetzten Be­amten zum Zeitpunkt ihrer Versetzung zugehörig?

Das politische Beamtenverhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass zur Ausübung entsprechen­der Ämter eine fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung erforderlich ist. Eine Parteizugehörigkeit ist nicht Voraussetzung. Überdies ist es alleinige Angelegenheit der jeweiligen Beamtin bzw. des jeweiligen Beamten, über eine etwaige Parteizugehörigkeit Auskunft zu erteilen.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Markus Wagner