Kleine Anfrage 364
des Abgeordneten Markus Wagner vom 24.08.2022
Polizei zerschlägt Drogenumschlageplatz in Köln
Nach Informationen der Bild-Zeitung fand Anfang August dieses Jahres eine Razzia in einer in einem 150-Parteien-Hochhaus gelegenen Wohnung in Köln-Chorweiler statt. Bei der Durchsuchung, bei der auch Drogenspürhunde zum Einsatz kamen, wurden Cannabis und mehrere 100 Gramm Kokain gefunden und beschlagnahmt. Außerdem gelang es den Beamten, vier bereits polizeibekannte Dealer festzunehmen – drei Afrikaner und einen Araber. Die Wohnung wurde von Drogenkäufern rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr angelaufen. Es soll sich bei der Wohnung um einen Drogen-Verschlag der Kölner Hells Angels handeln. Es wird vermutet, dass Rocker des Kölner Charters „Honorfield“ für die Unterhaltskosten der Wohnung aufkamen.1
Ich frage daher die Landesregierung:
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu der oben geschilderten Razzia? (Bitte Tatverdächtige, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
- Konnten bei der Durchsuchung neben der beschlagnahmten Menge an Cannabis und Kokain noch weitere Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, beschlagnahmt werden?
- Wurden bei der Durchsuchung auch legale bzw. illegale Waffen sichergestellt? (Bitte nach Waffenart aufschlüsseln)
- Wurde bei der Durchsuchung Bargeld aus ungeklärter Herkunft beschlagnahmt?
- In welcher Form ist der Kölner Charter „Honorfield“ bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten? (Bitte nach Datum und Straftatbestand aufschlüsseln.)
Markus Wagner
Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 364 mit Schreiben vom 28. September 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.
- Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu der oben geschilderten Razzia? (Bitte Tatverdächtige, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat dem Ministerium der Justiz unter dem 05.09.2022 im Wesentlichen berichtet, dass sich das wegen des Verdachts des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführte Ermittlungsverfahren gegen einen bislang strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getretenen kongolesischen Staatsangehörigen richte. Im Zuge der noch andauernden Ermittlungen hätten sich Bezüge zum Ro-ckermilieu nicht ergeben. Auch sei keine Festnahme erfolgt. Hierzu hat der Generalstaatsanwalt in Köln in seinem Randbericht vom 08.09.2022 ergänzend bemerkt, dass kein Haftgrund bestehe.
- Konnten bei der Durchsuchung neben der beschlagnahmten Menge an Cannabis und Kokain noch weitere Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, beschlagnahmt werden?
- Wurden bei der Durchsuchung auch legale bzw. illegale Waffen sichergestellt? (Bitte nach Waffenart aufschlüsseln)
- Wurde bei der Durchsuchung Bargeld aus ungeklärter Herkunft beschlagnahmt?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Sie sind dem in der Antwort auf die Frage 1 genannten Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Köln zufolge mit dem Vorbehalt zu verneinen, dass die Begutachtung der sichergestellten Substanzen noch andauert.
- In welcher Form ist der Kölner Charter „Honorfield“ bisher strafrechtlich in Er-
scheinung getreten? (Bitte nach Datum und Straftatbestand aufschlüsseln.)
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat dem Ministerium der Justiz auf die Frage 5 berichtet, dass eine gesonderte statistische Erfassung des Umstandes, ob Taten mit einer etwaigen Charterzugehörigkeit der Tatverdächtigen im Zusammenhang stehen, in seinem Geschäftsbereich nicht erfolge. Dementsprechend bedürfte es, um die Frage 5 auf der Grundlage justi-zieller Erkenntnisse valide zu beantworten, einer händischen Auswertung sämtlicher in Betracht kommender Verfahrensakten, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten ist.