Polizeihochschul-Dozentin beschimpft Polizisten als „braunen Dreck“ – Sie unterrichtet Kinder!

Kleine Anfrage
vom 18.07.2023

Kleine Anfrage 1905

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Polizeihochschul-Dozentin beschimpft Polizisten als „braunen Dreck“ – Sie unterrichtet Kinder!

„Ich bekomme mittlerweile Herzrasen, wenn ich oder meine Freund*innen in eine Polizeikontrolle geraten, weil der ganze braune Dreck innerhalb der Sicherheitsbehörden uns Angst mach. Das ist nicht nur meine Realität, sondern die von vielen Menschen in diesem Land.“

Dieser Post auf Twitter, der am Samstag, den 20. Mai 2023, veröffentlicht wurde, sorgt seitdem für Aufsehen und Aufregung in nordrhein-westfälischen Sicherheitskreisen sowie in der Politik. Dieser Tweet stammt nicht etwa aus dem linken oder linksextremistischen Spektrum, sondern wurde von einer Lehrbeauftragten an der Kölner Hochschule der Polizei und Verwaltung verfasst.1

Die türkischstämmige Dozentin, A., ist hauptberuflich als Lehrerin an einer Hauptschule des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und unterrichtet darüber hinaus angehende Kommissaranwärter im Fach „Interkulturelle Kompetenz“. Der von ihr abgegebene Kommentar stellt unsere Polizeibeamten, die jeden Tag um die Sicherheit dieses Landes bemüht sind und ihr Leben riskieren, zu Unrecht unter einen Generalverdacht. Dieses skandalöse Verhalten darf nicht ohne Folgen bleiben und so forderte die Politik wie auch die Gewerkschaft der Polizei die Ablösung der Dozentin. Des Weiteren ist es notwendig, diese Aussagen sowohl straf- als auch arbeitsrechtlich zu prüfen. Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Michael Mertens, kritisiert außerdem völlig zu Recht, dass solche Sätze „in vielen Fällen der Rassismus-Keule [entsprechen], die der Polizei oft entgegenschlägt.“2

Bereits in der Vergangenheit ist die Dozentin mit schwerwiegenden Anschuldigungen gegen unsere Polizisten aufgefallen. Zum einen warf sie der Polizei vor, gezielt Kontrollen gegen Ausländer (Racial Profiling) anzuwenden, zum anderen nahm sie die tödlichen Schüsse auf den 16-jährigen Senegalesen in Dortmund im August 2022 zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass das Vertrauensverhältnis „der migrantischen Community in den Rechtsstaat und die Polizei [wieder einmal] erschüttert“ worden sei. Außerdem habe sie angeblich selbst bereits mehrfach Diskriminierungen durch die Polizei erleben müssen. Dies schafft allerdings bei weitem noch keine Legitimation dafür, die Polizei unrechtmäßigerweise in die rechtsextreme Ecke zu stellt.3

Mittlerweile wurde bekannt, dass die Hochschule einen für das nächste Semester bereits geplanten Lehrauftrag zurückgezogen hat. Die Hochschulleitung teilte mit, dass „die Dozentin aufgrund ihrer aktuellen Äußerungen ungeeignet [sei], sowohl den angehenden Polizistinnen und Polizisten als auch den zukünftigen Verwaltungsbeamtinnen und -beamten eine vorurteilsfreie, respektive fundierte Sichtweise im Hinblick auf Demokratie, Toleranz und Neutralität zu vermitteln“.4

Neben anderen Vertretern der Politik äußerte sich auch der CDU-Innenpolitiker Dr. Christos Katzidis zum Fall und bewertete die Äußerungen als „unerträglich und untragbar“. Darüber hinaus erwarte er eine strafrechtliche und eine disziplinarrechtliche Prüfung, da A. auch Lehrerin an einer Hauptschule ist.5

Bereits im Jahre 2021 machte A. öffentlich deutlich, dass sie radikale Überzeugungen vertritt, als sie auf Twitter Folgendes schrieb:

„Ja, ich sympathisiere mit Linksextremisten! Und wissen Sie was? Ich werde morgen ‚derrechterand‘ abonnieren und finanziell unterstützen, also quasi Ihre Steuern in die Antifa investieren. Sie dürfen sich gerne bei meinem Dienstherren über mich beschweren.“6

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Nach welchen Kriterien werden die Dozenten, die an Polizeihochschule einen Lehrauftrag erhalten, ausgewählt und überprüft?
  2. Welcher Besoldungsgruppe gehörte Frau A. während ihres Lehrauftrags an der Polizeihochschule an?
  3. Welche Gründe lagen wann vor, dass an der Polizeihochschule das Fach „Interkulturelle Kompetenz“ eingeführt werden musste?
  4. Wie weit sind die beamtenrechtlichen Ermittlungen gegen Frau A. als Lehrerin an einer Hauptschule des Landes NRW fortgeschritten?
  5. Welche Gründe sprechen dafür, dass Frau A. anscheinend nach wie vor ausreichend qualifiziert ist, um weiterhin an einer Hauptschule des Landes NRW tätig sein zu dürfen, während ihr der Lehrauftrag an der Polizeihochschule bereits entzogen wurde?

Markus Wagner

Anfrage als PDF

1 Vgl. https:// www .focus.de/panorama/welt/lehrbeauftragte-auf-twitter-polizeihochschul-dozentin-beschimpft-polizisten-als-braunen-dreck_id_194402776.html.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Vgl. https:// www .bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/nach-hass-tweet-dozentin-verliert-job-an-polizei-hochschule-in-gelsenkirchen-84023746.bild.html.

5 Ebenda.

6 Vgl. https:// jungefreiheit .de/politik/deutschland/2023/polizeidozentin-rauswurf/.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1905 mit Schreiben vom 4. Juli 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW) handelt es sich nicht um eine Polizeihochschule im engeren Sinne, sondern um eine Fachhochschule nach dem Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD).

  1. Nach welchen Kriterien werden die Dozenten, die an Polizeihochschule einen Lehrauftrag erhalten, ausgewählt und überprüft?

Kriterien im Sinne der Frage 1 sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Zum letztge­nannten Punkt gehört auch die didaktische Eignung. Um diese Kriterien – soweit möglich – zu prüfen, findet ein Auswahlprozess statt.

Der diesbezügliche Auswahlvorgang kann wie folgt beschrieben werden:

3 Ebenda.

4 Vgl. https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/nach-hass-tweet-dozentin-verliert-job-an-polizei-hochschule-in-gelsenkirchen-84023746.bild.html.

5 Ebenda.

6 Vgl. https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2023/polizeidozentin-rauswurf/.

2

 

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN – 18. Wahlperiode                                                                                                                                                        Drucksache 18/4924

Im ersten Schritt wird ein Motivations‐/Bewerbungsschreiben mit tabellarischen Lebenslauf und den für die Tätigkeit maßgeblichen Nachweisen gefordert. Sofern die konstitutiven Merk­male für das angestrebte Lehrmodul erfüllt sind, wird die Bewerbung anschließend durch die örtliche Fachkoordination vorgeprüft. Dabei wird insbesondere der dienstliche Werdegang ge­prüft.

Fällt das Votum der örtlichen Fachkoordination positiv aus, wird ein Vorstellungsgespräch ver­einbart. In diesem Gespräch wird die didaktische Eignung ebenso hinterfragt, wie fachliche Spezifika des angestrebten Modulbereichs.

Neben dem Lehrauftrag wird, je nach Lebenslauf der Bewerberin bzw. des Bewerbers, direkt ein Fortbildungsangebot unterbreitet. Die Teilnahme an der Fortbildung „Professionell lehren“ ist demnach entweder optional oder wird zwingend zur Bedingung des Lehrauftrages.

Des Weiteren finden regelmäßig Maßnahmen zur Qualitätssicherung statt.

  1. Welcher Besoldungsgruppe gehörte Frau A. während ihres Lehrauftrags an der Polizeihochschule an?

Lehrbeauftragte nehmen ihre Lehrbeauftragung im Rahmen eines öffentlich‐rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art – ggf. als Nebentätigkeit – wahr und erhalten somit im Gegensatz zu den hauptamtlich Lehrenden keine Besoldung seitens der HSPV NRW.

  1. Welche Gründe lagen wann vor, dass an der Polizeihochschule das Fach „In-terkulturelle Kompetenz“ eingeführt werden musste?

Die durch den sog. Bologna‐Prozess ermöglichte Umstellung des bisherigen Diplom‐Studien-gangs auf den Bachelor erforderte vielfältige Veränderungen insbesondere in der Lehr‐ und Lernstruktur. Eine dieser wesentlichen Veränderungen war es, dass die Lerninhalte sich aus dem Blick auf die beruflichen Anforderungen und den dafür notwendigen Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen begründen müssen. Diese werden in einem Kanon der Fach­kompetenzen, der praktischen Kompetenzen (auch: Fertigkeiten), der Sozialkompetenzen, der Methodenkompetenzen sowie der persönlichen Kompetenzen differenziert und operationali­siert. Hierbei wurden u. a. das Interkulturelle Bewusstsein und interkulturelle Fähigkeiten als notwendige Kompetenzen für die Bewältigung polizeilicher Kernaufgaben identifiziert. Aus die­sem Grund wurde das Fach „Interkulturelle Kompetenz“ zum 1.09.2008 als Pflichtmodul der Modulgruppe „Kernaufgaben übergreifende Veranstaltungen“ eingeführt.

  1. Wie weit sind die beamtenrechtlichen Ermittlungen gegen Frau A. als Lehrerin an einer Hauptschule des Landes NRW fortgeschritten?
  2. Welche Gründe sprechen dafür, dass Frau A. anscheinend nach wie vor ausrei­chend qualifiziert ist, um weiterhin an einer Hauptschule des Landes NRW tätig sein zu dürfen, während ihr der Lehrauftrag an der Polizeihochschule bereits ent­zogen wurde?

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Personaldatenschutzes keine konkreten öffentlichen Auskünfte zu dienstrechtlichen Verfahren in Einzelpersonalien erteilt werden kön­nen.

Grundsätzlich gilt, dass Lehrerinnen und Lehrer – wie alle Bürgerinnen und Bürger – das Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes genießen. Bei der Ausübung dieses Rechtes haben sie allerdings – wie alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst – Ein­schränkungen zu beachten, die sich aus dem Beamtenverhältnis als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis oder aus einem bestehenden tariflichen Arbeitsverhältnis erge­ben. Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört auch, das Amt unparteiisch und gerecht zu führen. Bei politischer Betätigung ist Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren.

Allerdings schränken die beamtenrechtlichen Pflichten die freie Meinungsäußerung nicht ein­seitig ein. Vielmehr sind sie aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Grund­rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen.

Ob tatsächlich ein Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten in einem bestimmten Verhalten zu sehen ist, ist unter Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu entscheiden.

Ein Zusammenhang zwischen der Lehrtätigkeit der Lehrkraft als Lehrbeauftragte an der Hoch­schule für Polizei und Verwaltung und dem Einsatz an einer Schule der Sekundarstufe I be­steht nicht.

Auf den ausführlichen, dem Ausschuss für Schule und Bildung für die Sitzung vom 7. Juni 2023, vorgelegten schriftlichen Bericht (Vorlage 18/1331) wird im Übrigen verwiesen.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner