Kleine Anfrage 850
des Abgeordneten Markus Wagner vom 01.12.2022
Polizist in NRW – ehrenvoll und belastend – Wer ist besonders betroffen?
Der Polizeidienst ist in den letzten Jahren für die Beamten immer gefährlicher und komplexer geworden. Unsere Polizisten stehen an vorderster Front, wenn es darum geht, das (Zusammen-)Leben der Bürger zu schützen und für eine größtmögliche Sicherheit im Alltag zu sorgen. Dennoch haben CDU, SPD, Grüne und FDP die Polizei regelrecht kleingespart, was zur Folge hat, dass Nordrhein-Westfalen ziemlich weit hinten liegt, wenn es um die Polizisten pro Einwohner geht. Und das hat direkte Auswirkungen auf die Sicherheit aller in Nordrhein-Westfalen lebenden Menschen. Obwohl NRW rund 60.000 Polizisten als Zielvorgabe benötigt, wie der Bund deutscher Kriminalbeamter und wir als AfD-Fraktion einfordern, verrichten gerade einmal um die 42.000 ihren Dienst. Und dabei gibt es innerhalb der Polizei noch einmal ganz spezifisch zusätzlich belastete Einheiten, zum Beispiel Ermittler im Bereich der Kinderpornografie, aber auch in Mordkommissionen, die natürlich für ihre zusätzliche Belastung auch entsprechend finanziell entschädigt werden müssen.
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche (besonderen) Verwendungen beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkte für Polizeivollzugsbeamte gibt es bei der Polizei Nordrhein-Westfalen? (Bitte umfassend darstellen für alle LOB und die KPB, die Kernbereiche Gefahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung.)
- Welche dieser (besonderen) Verwendungen beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkte für Polizeivollzugsbeamte sind mit besonderen körperlichen und/oder seelischen Belastungen verbunden? (Bitte einzeln und begründet auflisten.)
- Wie viele Beamte sind von den unter den Ziffern 2 und 3 erfragten Verwendungen jeweils betroffen?
Markus Wagner
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 850 mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 namens der Landesregierung beantwortet.
- Welche (besonderen) Verwendungen beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkte für Polizeivollzugsbeamte gibt es bei der Polizei Nordrhein-Westfalen? (Bitte umfassend darstellen für alle LOB und die KPB, die Kernbereiche Gefahrenab-wehr/Einsatz, Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung.)
- Welche dieser (besonderen) Verwendungen beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkte für Polizeivollzugsbeamte sind mit besonderen körperlichen und/oder seelischen Belastungen verbunden? (Bitte einzeln und begründet auflisten.)
- Wie viele Beamte sind von den unter den Ziffern 2 und 3 erfragten Verwendungen jeweils betroffen?
Die Fragen 1, 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Polizei Nordrhein-Westfalen (Polizei NRW) ist in vielen Bereichen mit besonderen körperlichen und seelischen Belastungen konfrontiert. Die Tätigkeitsschwerpunkte der Beamtinnen und Beamten sind hierbei identisch mit den genannten operativen Kernarbeitsbereichen Ge-fahrenabwehr/Einsatz, Kriminalitäts- und Verkehrsunfallbekämpfung. Neben den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sind auch Regierungsbeschäftigte und Verwaltungsbeamtinnen und -beamten mit Aufgaben befasst, die mit einer gesundheitlichen Belastung oder Beanspruchung einhergehen können. Die körperliche oder seelische Belastung ist jedoch nicht zwangsläufig an ihre Tätigkeit geknüpft, sondern kann durch das individuelle Belastungsempfinden der Person in unterschiedlicher Weise als belastend wahrgenommen werden. So kann ein besonderer Einsatzanlass zu besonderer körperlicher oder seelischer Beanspruchung führen. Eine generelle Differenzierung der Tätigkeiten anhand von Kriterien zur besonderen körperlichen und/oder seelischen Belastung ist daher grundsätzlich nicht möglich. Eine Eingliederung nach Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereichen erfolgt daher nicht. Einzelne Tätigkeiten operativer Kräfte (exemplarisch aufgeführt: Spezialeinsatzkräfte, Bereitschaftspolizei, Streifendienst) oder Ermittlungstätigkeiten (insbesondere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch, Mord, tödlichen Verkehrsunfälle, etc.) können mit einer stärkeren Belastung und Beanspruchung einhergehen. Aus zuvor genannten Gründen leitet sich hieraus jedoch weder eine Allgemeingültigkeit noch eine Ausschließlichkeit ab.