Rechtsgutachten „Bedeutung und Förderung von Präventionsmaßnahmen für die ar-tenschutzrechtliche Entscheidung über die Entnahme von Wolf“

Kleine Anfrage
vom 09.08.2023

Kleine Anfrage 2289

der Abgeordneten Andreas Keith, Zacharias Schalley und Klaus Esser AfD

Rechtsgutachten „Bedeutung und Förderung von Präventionsmaßnahmen für die ar-tenschutzrechtliche Entscheidung über die Entnahme von Wolf“

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat in den Jah­ren 2021 und 2022 insgesamt 3,6 Millionen Euro für externe Berater, Gutachter und (Mei-nungs-)Forschungsaufträge ausgegeben.

In der Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 18/4472 listet die Landesregierung zwar die einzelnen Projekte des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr auf, für die externe Berater oder Gutachter beauftragt wurden. Sie bleibt allerdings Antworten zu z. B. einzelnen Kostenpunkten oder Auftragnehmern weiter schuldig.

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2289 mit Schrei­ben vom 1. September 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welcher externe Berater hat den Zuschlag für das Projekt „Rechtsgutachten ‚Be­deutung und Förderung von Präventionsmaßnahmen für die artenschutzrechtli-che Entscheidung über die Entnahme von Wolf‘“ erhalten?

Die Kanzlei Rechtsanwälte Füßer und Kollegen aus Leipzig hat den Zuschlag erhalten.

  1. Zu welchem Zweck wurde das o. g. Rechtsgutachten in Auftrag gegeben?

Das Rechtsgutachten wurde zur Klärung der Bedeutung von Fördermaßnahmen für arten-schutzrechtliche Entscheidungen in Auftrag gegeben.

  1. Wie hoch waren die Kosten des Rechtsgutachten?
    Die Kosten betrugen 16.600,00 Euro brutto.
  2. Zu welchem Ergebnis kam das o. g. Rechtsgutachten?

Im Zuge einer umfassenden Einordnung staatlicher Fördermaßnahmen im Kontext arten-schutzrechtlicher Entscheidungen lag ein Schwerpunkt auf der Frage einer Berücksichtigungs­fähigkeit staatlicher Fördermittel bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer Ausnahme vom Artenschutz.

Die Bereitstellung bzw. Verausgabung von staatlichen Haushaltsmitteln zur Förderung von Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Förderrichtlinien Wolf ist nicht als „ernster wirtschaft­licher Schaden“ im Rahmen einer Ausnahme vom Artenschutz berücksichtigungsfähig.

  1. Welche konkreten Handlungen leitet die Landesregierung künftig auf Grundlage des Rechtsgutachten ab?

Das Rechtsgutachten wird Berücksichtigung bei künftigen artenschutzrechtlichen Entschei­dungen finden.

 

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