Rechtsgutachten „Erfordernis einer strategischen Umweltprüfung für einen Bedarfs¬plan für Radschnellverbindungen“

Kleine Anfrage
vom 09.08.2023

Kleine Anfrage 2290

der Abgeordneten Andreas Keith, Zacharias Schalley und Klaus Esser AfD

Rechtsgutachten „Erfordernis einer strategischen Umweltprüfung für einen Bedarfs­plan für Radschnellverbindungen“

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat in den Jah­ren 2021 und 2022 insgesamt 3,6 Millionen Euro für externe Berater, Gutachter und (Mei-nungs-)Forschungsaufträge ausgegeben.

In der Antwort auf Frage 2 der Kleinen Anfrage 18/4472 listet die Landesregierung zwar die einzelnen Projekte des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr auf, für die externe Berater oder Gutachter beauftragt wurden. Sie bleibt allerdings Antworten zu z. B. einzelnen Kostenpunkten oder Auftragnehmern weiter schuldig.

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat die Kleine Anfrage 2290 mit Schrei­ben vom 1. September 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welcher externe Berater hat den Zuschlag für das Projekt „Rechtsgutachten ‚Er­fordernis einer strategischen Umweltprüfung für einen Bedarfsplan für Radschnellver-bindungen‘“ erhalten?

Mit der Erstellung des Rechtsgutachtens ist die Rechtsanwaltskanzlei Redeker, Sellner, Dahs in Bonn beauftragt worden.

  1. Wozu wurde das o. g. Rechtsgutachten in Auftrag gegeben?

Das Gutachten sollte in Bezug auf die Einführung des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes die Frage klären, ob im Rahmen der Aufstellung des vorgesehenen Bedarfsplans für Radschnell-verbindungen des Landes eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umwelt­prüfung (SUP) besteht.

  1. Wie hoch waren die Kosten des Rechtsgutachten?
    Die Kosten des Rechtsgutachtens betrugen 7.486,29 Euro brutto.
  2. Zu welchem Ergebnis kam das o. g. Rechtsgutachten?

Das Gutachten hat bestätigt, dass für einen Bedarfsplan für Radschnellverbindungen nach § 19 FaNaG-E (in der Vorfassung noch § 17) gemäß § 5 Absatz 1 UVPG NRW die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung erforderlich ist.

  1. Welche konkreten Handlungen leitet die Landesregierung künftig auf Grundlage des Rechtsgutachten ab?

Auf Basis des Gutachtens wurde in die derzeit ausgeschriebene Aufstellung des Radschnell-verbindungsbedarfsplans die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung mit eingeplant und entsprechend aufgenommen.

 

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