„Rundfunkbeitrag“ (GEZ-Gebühr) in NRW

Kleine Anfrage
vom 07.06.2021

Kleine Anfrage 5557des Abgeordneten Sven W. Tritschler vom 07.06.2021

 

„Rundfunkbeitrag“ (GEZ-Gebühr) in NRW

Gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Inhaber von Wohnungen (§ 2) und Betriebsstätten (§ 5) verpflichtet, Rundfunkbeiträge abzuführen. Dabei werden „Rundfunkbeiträge“ seit dem Jahre 2013 ohne jede Rücksicht darauf erhoben, ob der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaber die von ARD, ZDF oder dem Deutschlandradio angebotenen Programme empfängt oder auch nur die dafür notwendigen Geräte vorhält.1

Seit dem Mai 2020 können Unternehmen, die von einer dreimonatigen Betriebsstättenschließung aufgrund behördlicher Anordnung im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie betroffen sind, eine Befreiung vom „Rundfunkbeitrag“ beantragen.2 Für Privathaushalte gibt es weiterhin keine derartige „coronabedingte Entlastung“, die über § 4 RBStV hinausgeht. Menschen in Kurzarbeit oder Empfänger von Wohngeld oder Leistungen nach ALG I müssen auch weiterhin ihre monatlichen „Rundfunkbeitrag“ von 17,50 Euro bezahlen.

Der mit dem Beitragsinkasso beauftragte „Rundfunkbeitragsservice“ ist dabei wenig zimperlich. Bereits mehrere Bürger, die aus Gewissensgründen die Zahlung des Beitrags sowie eine Vermögensauskunft abgelehnt hatten, wurden in den vergangenen Jahren in Beugehaft genommen.3 Zuletzt sorgte in Nordrhein-Westfalen der Fall des Borkener Bürgers Georg Thiel für Schlagzeilen, der aufgrund seiner Beitragsschulden seit inzwischen über drei Monaten in der JVA Münster inhaftiert ist.4

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Beitragskonten nach den §§ 2 und 5 RBStV gab es jeweils in den vergangenen vier Jahren in NRW?
  2. Wie hoch war in diesen vier Jahren jeweils das Gesamtbeitragsvolumen aus Nordrhein-Westfalen?
  3. In wie vielen Fällen wurden in diesen vier Jahren Befreiungen und/oder Ermäßigungen gem. § 4 RBStV beantragt, und wie viele dieser Anträge wurden jeweils positiv beschieden?
  4. Wie viele Vollstreckungsersuchen wurden in den letzten vier Jahren durch den WDR gem. § 10 Abs. 7 RBStV jeweils an die zuständigen Behörden der Kommunen gestellt?
  5. Wie hoch ist jeweils die Gesamtsumme der für Mahnungen, Vollstreckungsmaßnahmen und andere im Zusammenhang mit Zahlungsverzug erhobenen Gebühren (z.B. Zinsen), für die die säumigen Beitragsschuldner aufkommen mussten?

Sven W. Tritschler

 

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1 https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/haushaltsabgabe-neues-gebuehrenmodell-entm uendigt-oeffentlich-rechtlich/5964396.html

2 https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/corona/ard_zdf_und_deutschlandra  dio_ermoeglichen_weitere_entlastungen_vom _rundfunkbeitrag_fuer_unternehmen/index_ger.html

3 https://www.waz-online.de/Nachrichten/Medien-TV/Rundfunkbeitrag-bringt-Thueringerin-B-ins-Gefaengnis

4 https://www.nzz.ch/amp/feuilleton/gez-verweigerer-notfalls-gehen-sie-auch-ins-gefaengnis-ld.1627062


Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 5557 mit Schreiben vom 5. Juli 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

1. Wie viele Beitragskonten nach den §§ 2 und 5 RBStV gab es jeweils in den vergan­genen vier Jahren in NRW?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) hat auf Nachfrage folgende Daten mitgeteilt:

NRW Beitragskonten privat (§ 2 RBStV) Beitragskonten nicht-privat (§ 5 RBStV)
2017 8.444.560 627.362
2018 8.507.722 636.538
2019 8.553.223 649.451
2020 9.098.721 713.628

 

2. Wie hoch war in diesen vier Jahren jeweils das Gesamtbeitragsvolumen aus Nordrhein-Westfalen?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Der WDR hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich die Entwicklung der ihm im Sendegebiet Nordrhein-Westfalen zufließenden Beitragserträge wie folgt darstellt:

NRW Beitragserträge inkl. Anteile ZDF, Deutschlandra- dio, Landesmedi- enanstalten davon: Anteile ZDF und Deutsch- landradio davon: Anteile Lan- desmedien- anstalten  
Beitragserträge ohne Anteile ZDF, Deutschlandra­dio, Landesmedi-enanstalten
2017 1.670.503 T€ 463.909 T€ 31.537 T€ 1.175.057 T€
2018 1.664.794 T€ 462.197 T€ 31.390 T€ 1.171.207 T€
2019 1.682.441 T€ 466.763 T€ 31.728 T€ 1.183.950 T€
2020 1.693.878 T€ 470.206 T€ 31.938 T€ 1.191.734 T€

 

3. In wie vielen Fällen wurden in diesen vier Jahren Befreiungen und/oder Ermäßi­gungen gem. § 4 RBStV beantragt, und wie viele dieser Anträge wurden jeweils positiv beschieden?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.

Der WDR hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass diese Informationen statistisch nicht erfasst wer­den. In nachfolgender Darstellung hat der WDR den Bestand an befreiten bzw. ermäßigten Personen in Nordrhein-Westfalen mit Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres ausgewiesen.

NRW Personen Personen
  – befreit – – ermäßigt –
2017 721.886 115.652
2018 812.150 112.632
2019 723.787 110.912
2020 711.372 107.919

 

4. Wie viele Vollstreckungsersuchen wurden in den letzten vier Jahren durch den WDR gem. § 10 Abs. 7 RBStV jeweils an die zuständigen Behörden der Kommunen gestellt?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.
Der WDR hat auf Nachfrage folgende Daten mitgeteilt:

NRW Vollstreckungsersuchen private Beitragskonten
(§ 2 RBStV)
Vollstreckungsersuchen nicht-private Beitrags-
konten (§ 5 RBStV)
2017 277.734 14.608
2018 261.924 14.251
2019 281.004 14.699
2020 265.543 14.728

 

5. Wie hoch ist jeweils die Gesamtsumme der für Mahnungen, Vollstreckungsmaß­nahmen und andere im Zusammenhang mit Zahlungsverzug erhobenen Gebüh­ren (z.B. Zinsen), für die die säumigen Beitragsschuldner aufkommen mussten?

Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor.
Der WDR hat auf Nachfrage Folgendes mitgeteilt:

„Die Gesamtsumme der Gebühren, die von Beitragsschuldnern getragen wurden, wird nicht erfasst, da es für die Erhebung und Speicherung dieses Merkmals keine Rechtsgrundlage gibt. Einzelheiten zu Säumniszuschlägen, Kosten und Zinsen ergeben sich aus den §§ 11 und 12 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rund­funkbeiträge (GV. NRW 2017, S. 316).“

 

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Beteiligte:
Sven Tritschler