Sachleistungen für Asylbewerber

Kleine Anfrage
vom 23.08.2017

Kleine Anfrage vom 23.08.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

Anfrage als PDF laden

Antwort als PDF laden

Gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3) sollen die Leistungen für den „notwendigen Bedarf“ von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen möglichst durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit „vertretbarem Verwaltungsaufwand“ zu realisieren sind, können Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder anderen „vergleichbaren unbaren Abrechnungen“ gewährt werden. Auch für die Deckung des „notwendigen persönlichen Bedarfs“ haben Sachleistungen Vorrang vor Geldleistungen.

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes können anstelle von Geldleistungen „soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden“ .

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Inwieweit werden in Aufnahmeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen die Mittel für den notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarf von Asylbewerbern als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt?
  2. In welchem Umfang werden Leistungen für Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter und Hausrat in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt?
  3. Werden in Nordrhein-Westfalen bei einer Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für den notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarf als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt?
  4. Von besonderem Interesse ist, ob und inwieweit Leistungen für Unterkunft, Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter, Hausrat und Möbel in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt werden.

Gabriele Walger-Demolsky

________________________________________________________________________________________________

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 219 wie folgt:

Vorbemerkung der Landesregierung:

Während eines laufenden Asylverfahrens haben Asylbewerber einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Nordrhein-Westfalen ist die Zuständigkeit für die Durchfüh­rung des AsylbLG geteilt. Für die Dauer der Unterbringung in einer Landeseinrichtung (vgl. § 44 Abs. 1 AsyIG) liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des AsylbLG beim Land. Nach Zuweisung sind die Kom­munen für die Durchführung des AsylbLG als pflichtige Selbstverwal­tungsaufgabe zuständig.

  1. Inwieweit werden in Aufnahmeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen die Mittel für den notwendigen und den notwendigen persönlichen Bedarf von Asylbewerbern als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt?

 

  1. In welchem Umfang werden Leistungen für Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter und Hausrat in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zu-

sammen beantwortet.

In Unterbringungseinrichtungen des Landes (Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsyIG) wird der notwendige Bedarf im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleis­tung erbracht. Der notwendige persönliche Bedarf (§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG) wird derzeit als Geldleistung erbracht.

  1. Werden in Nordrhein-Westfalen bei einer Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen die Mittel für den notwendigen und notwendigen persönlichen Bedarf als Sachleistungen, als unbare Leistungen (Wertgutscheine etc.) oder als Geldleistungen gewährt?
  2. Von besonderem Interesse ist, ob und inwieweit Leistungen für Unterkunft, Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Haushaltsgüter, Hausrat und Möbel in bar, unbar oder als Sachleistung gewährt werden?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zu­sammen beantwortet.

Die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Aufnahmeeinrich­tungen fällt in die Zuständigkeit der Kommunen. Dem Land liegen hierzu keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwie­sen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Stamp