Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige in Landeseinrichtungen

Antrag
vom 19.11.2019

Antragder AfD-Fraktion vom 19.11.2019

 

Sachleistungen statt Geldleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige in Landeseinrichtungen

I. Ausgangslage

Die Migrationspolitik der Bundesregierung ermöglicht, bedingt durch weitgehend ungesicherte Grenzen, immer noch eine unkontrollierte und unerlaubte Einreise nach Deutschland. Speziell die konsequente Nichtanwendung der Dublin III-Regelung in Verbindung mit einem systemim­manenten Grundkonflikt zwischen Dublin und Schengen sowie im Verhältnis großzügige So­zialleistungen führen zu einem Pull-Faktor nach Deutschland.1 Als Ergebnis dieser Politik des Kontrollverlusts sind viele Menschen in unserem Land, die trotz asylferner Gründe, wie z.B. aus rein wirtschaftlichen Gründen oder auch als sogenannte „Klimaflüchtlinge“, erhebliche fi­nanzielle Leistungen abrufen.

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sieht neben zahlreichen Sachleistungen auch Geldleistungen vor. Das ausgezahlte Taschengeld zur Deckung des persönlichen Bedarfs (so-ziokulturelles Existenzminimum) gemäß § 3 AsylbLG wird vielfach zweckentfremdet und in die Heimatregionen transferiert. Vorgesehen ist der Barbetrag allerdings u.a. zur Deckung des Bedarfs an Verkehr (Fahrtkosten), Nachrichtenübermittlung (Post, Telefon), Freizeit, Unterhal­tung und Kultur, Bildung, den Warenwert von Gaststättendienstleistungen sowie sonstige Wa­ren und Dienstleistungen einschließlich der Körperpflege.

Durch diese Missbrauchsmöglichkeit entsteht ein starker Anreiz, ohne gängigen Asyl- oder Fluchthintergrund nach Deutschland migrieren zu wollen. Wie eine Große Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion (Bt.-Drucksache 19/3186) ergeben hat, tragen Rücküberweisungen teil­weise maßgeblich zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Herkunftsländer bei.

Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Erbringung von Sozialleistungen für solche Aus­länder, denen grundsätzlich nur ein vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland erlaubt ist oder die über keinen regulären Aufenthaltstitel verfügen, deren Aufenthalt aber aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht beendet werden kann.

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylge­setzes (AsylG) sind gemäß AsylbLG § 3, Absatz 2 Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs – „soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich – durch Sachleistungen zu decken.“ Auch bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des AsylG können in den Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstbe­stimmung gemäß AsylbLG § 3, Absatz 3 „anstelle der Geldleistungen, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden.“ Er­folgt die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 53 AsylG, besteht ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit, den notwendigen persönlichen Bedarf durch Sachleistungen zu decken.

Diese, mit dem Asylpaket I, geschaffene Neuregelung bietet die Möglichkeit, neu angekom­menen Asylsuchenden jegliches Bargeld zu entziehen.2

Die Höhe der auszuzahlenden Geldleistung gemäß AsylbLG § 3a wird jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialge­setzbuch (SGB XII) in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des SGB XII fortgeschrieben. Aktuell sind z.B. für erwachsene Leistungsberechtigte, die in Gemeinschaftsunterkünften gemäß § 44 AsylG, Absatz 1 leben, Geldleistungen in Höhe von 136 Euro monatlich vorgesehen.

§3 AsylbLG gilt als materielle Grundnorm, die zweckgebunden dazu dient, keinen Anreiz zu schaffen, der Wirtschaftsmigration nach Deutschland Vorschub zu leisten.

Im Zuge der Anfang 2015 vorgenommenen Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. I 2014, S. 2187) be­tonte der Bundesgesetzgeber, dass der Vorrang der Sachleistungsgewährung (strenges Sachleistungsprinzip) unangetastet bliebe. Dass Sachleistungen neben Geldleistungen einen einheitlichen existenznotwendigen Bedarf sicherstellen können, habe das BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.2012 konkretisiert (BT.-Drs. 18/2592, Seite 20).

Den unter § 1 AsylbLG fallenden Personen muss ein menschenwürdiges Existenzminimum, aber eben auch nicht mehr ermöglicht werden. Eine Versorgung sollte zukünftig weitestgehend über Sachleistungen und unbare Geldleistungen (beispielsweise durch Wertgutscheine oder Geldkarten) erfolgen.

Ziel des Antrags ist es, den meist vorübergehenden Aufenthalt des angesprochenen Perso­nenkreises bedarfsgerecht und missbrauchsfern mit staatlichen Leistungen zu gestalten. So­mit soll zugleich ein falscher Anreiz zur Zuwanderung abgestellt werden. Insbesondere würde eine konsequente Anwendung des Sachleistungsprinzips den Anreiz zu einer illegalen EU-Binnenmigration spürbar reduzieren. Zu diesem erforderlichen Maßnahmenpaket gehört auch ein – mit dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz umgesetzter – konsequenter Leistungsausschluss für Personen, denen bereits von einem anderen EU-Staat internationaler, fortwährender Schutz gewährt worden ist.3

Im Rahmen des ZDF-Magazins Frontal 21 wurde in der Sendung vom 22.10.2019 diese ille­gale EU-Binnenmigration (hier von Spanien über Frankreich nach Deutschland) anschaulich dokumentiert.4 Anstrengungen der Landesregierung, diese Illegale EU-Binnenmigration wirk­sam zu unterbinden, u.a. durch eine Sicherung der NRW-Westgrenze oder durch Initiativen auf Bundesebene, sind nicht erkennbar. Diese EU-Binnenmigration wird – im Gegenteil – als unabwendbar, scheinbar alternativlos, widerspruchslos hingenommen. So heißt es in einem Bericht des Integrationsministers vom 30.10.2019 zum Thema „Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge“5:

„Ungeachtet dessen ergeben sich bei den klassischen Flüchtlingsrouten fort­laufend Veränderungen. Es besteht stets die Möglichkeit eines unerwarteten Anstiegs der Zugangszahlen von Asylsuchenden, dem kurzfristig begegnet werden muss.“

Am 18.12.2018 wurde das Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b AsylG verkündet. Danach ist für bestimmte Asylsuchende ein Aufenthalt von bis zu 24 Monaten in Zentralen Unterbrin­gungseinrichtungen (ZUE) vorgesehen. Betroffen sind Asylsuchende, über deren Asylantrag durch das BAMF noch nicht entschieden wurde sowie offensichtlich unbegründete und unzu­lässige Anträge, die zu einer Ablehnung geführt haben. Die Ausreise soll in diesen Fällen aus der ZUE heraus erfolgen. Die Intention dieses Gesetzes ist es, den Kommunen nur Personen zuzuweisen, die ein Bleiberecht haben. Die Landesregierung wird hiermit aufgefordert, das Sachleistungsprinzip bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW als Re­gelfall – zusätzlich zu den Neuregelungen nach dem Geordnete-Rückkehr-Gesetz – konse­quent umzusetzen.

II. Der Landtag stellt fest,

1. Die konsequente Nichtanwendung u.a. der Dublin III-Verordnung und von Art. 16a GG, verbunden mit offenen Binnengrenzen innerhalb der EU (Schengen) und einer im eu­ropäischen Vergleich sehr großzügigen Gewährung von Sozialleistungen, führen zu einem „Pull-Faktor“ nach Deutschland.

2. Auch vier Jahre nach der nicht erfolgten Grenzsicherung durch die Bundesregierung, verbunden mit einer ebenso nicht erfolgten Zurückweisung an der Grenze, steht die deutsche Außengrenze weiterhin offen.

3. Die Landesregierung unternimmt keinerlei Anstrengungen, sich auf Bundesebene da­für einzusetzen, diesen Zustand zu ändern.

4. Geldleistungen im Rahmen des AsylbLG verstärken den „Pull-Faktor“ nach Deutsch­land und werden oft zweckentfremdet genutzt.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

1. das nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anwendbare Sachleistungsprinzip bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW im Sinne der § 44 Absatz 1 und § 53 des Asylgesetzes für Gestattete und im Falle der Ablehnung des Asyl­antrags als offensichtlich unbegründet oder unzulässig als Regelfall in NRW umzuset­zen (auch für Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs);

2. vom Sachleistungsprinzip grundsätzlich nur abzuweichen, wenn ein Schutzstatus an­erkannt wurde oder wenn gemäß AsylbLG § 2 Absatz 1 nach 18 Monaten ein An­spruch auf Leistungen nach dem SGB XII besteht;

3. zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Absprache mit dem Bundesministerium für In­neres, Bau und Heimat (BMI) und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gegenwärtig bestehende gesetzliche Spielräume zur Anwendung des Sach­leistungsprinzips als Regelfall abzustimmen und zu überprüfen;

4. im Rahmen des Sachleistungsprinzips die Verwendung von (ausschließlich in Deutschland nutzbaren) Prepaid-Karten und Wertgutscheinen zu prüfen;

5. dem Landtag erstmalig am 01.07.2020 und danach bis auf weiteres halbjährlich über den Stand der Umsetzung zu unterrichten

Gabriele Walger-Demolsky
Markus Wagner
Andreas Keith

und Fraktion

 

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1 Vergl. Stellungnahme 17/1262; Ulrich Vosgerau; Stellungnahme zum Antrag der AfD 17/3026 – Ille­gale Immigration an der NRW-Westgrenze stoppen

2 Vgl. https://www.bundestag.de/resource/blob/424122/05b7770e5d14f459072c61c98ce01672/wd-3-018-16-pdf-data.pdf S.7

3 Vgl. AsylbLG §1 (4), Geordnete Rückkehr Gesetz

4 Vgl. https://www.zdf.de/politik/frontal-21/spanien-als-fluchthelfer-100.html?fbclid=IwAR39ghVzoxW9-snvU5PRVmaR7PjsYUyIBu4MFoqDisg1d5s7FrABi4M69yU

5 Vgl. Lt.- Vorlage 17/2569