Kleine Anfrage 5279
des Abgeordneten Dr. Hartmut Beucker AfD
Sachstand bei der Erhebung der Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen
In Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 muss die Grundsteuer neu erhoben werden, und zwar ab Beginn dieses Jahres. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben wurden auf Bundesebene verabschiedet.
Die Landesregierung hat dem Landtag Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Kommunen die Möglichkeit gibt, differenzierende Hebesätze zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken (Grundsteuer B) einzuführen. Dieser Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU und Grünen am 5. Juli 2024 in dritter Lesung verabschiedet.
Zu diesem Gesetzentwurf wurden u. a. von den kommunalen Spitzenverbände Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und an der technischen Umsetzbarkeit geäußert.1
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche Hebesätze haben die Kommunen in NRW für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 festgelegt? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Grundsteuer A, B und C und den Vergleich zu den Hebesätzen, die für eine Aufkommensneutralität erforderlich gewesen wären.)
- Welchen Kommunen haben differenzierende Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke festgelegt?
- Welche Kommunen haben bisher noch keine Bescheide über die neue Grundsteuer versandt?
- In welchen Kommunen gibt es in Folge von technischen Fragen (z. B. IT-Umsetzung) Probleme bei der Erhebung der Grundsteuer, so dass bspw. die Bescheide nicht verschickt werden können?
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Einsprüche und Klagen aufgrund der Festlegung differenzierender Hebesätze in Kommunen?
Dr. Hartmut Beucker
1 Vgl. Drs. 18/1557
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat die Kleine Anfrage 5279 mit Schreiben vom 17. April 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen beantwortet.
- Welche Hebesätze haben die Kommunen in NRW für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 festgelegt? (Wir bitten um eine Aufschlüsselung nach Grundsteuer A, B und C und den Vergleich zu den Hebesätzen, die für eine Aufkommensneutralität erforderlich gewesen wären.)
- Welchen Kommunen haben differenzierende Hebesätze bei der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke festgelegt?
Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Die Grundsteuerhebesätze werden im Rahmen der kommunalen Finanzstatistik erhoben und stets zeitnah in der von IT.NRW betriebenen Landesdatenbank veröffentlicht. Die Erhebung erfolgt dabei jeweils im auf das Berichtsquartal folgenden Quartal mit dem Datenstand zum Ende des Berichtsquartals. Für das erste Quartal 2025 steht die Erhebung der Daten folgerichtig noch aus. Entsprechend liegen der Landesregierung hierzu bislang keine Erkenntnisse vor.
Mit der finanzstatistischen Erhebung der Grundsteuerdaten wird im Laufe der kommenden Monate erstmals auch ein landesweiter Überblick darüber vorliegen, welche Gemeinden differenzierte Grundsteuer B-Hebesätze beschlossen haben.
- Welche Kommunen haben bisher noch keine Bescheide über die neue Grundsteuer versandt?
- In welchen Kommunen gibt es in Folge von technischen Fragen (z. B. IT-Umset-zung) Probleme bei der Erhebung der Grundsteuer, so dass bspw. die Bescheide nicht verschickt werden können?
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über Einsprüche und Klagen aufgrund der Festlegung differenzierender Hebesätze in Kommunen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 bis 5 zusammengefasst beantwortet:
Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.