Schlagender Ladendieb wird von Kunden unterstützt – Wer hat sich mit ihm solidarisiert? – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1684

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Schlagender Ladendieb wird von Kunden unterstützt Wer hat sich mit ihm solidarisiert? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 23. Januar 2023, Drucksache 18/2679, auf unsere Kleine Anfrage vom 21. Dezember 2022, Drucksache 18/2281, wurde unsere gestellte Frage 3

„Ist das o. g. Geschehnis als Tumultlage gewertet worden?“1
unter anderem wie folgt beantwortet:

„Die Kreispolizeibehörde Hagen hat den mit der Frage angesprochenen Einsatz nicht als „Tumultlage“ eingeordnet. Eine derartige Einordnung ist im Übrigen dem in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 genannten Bericht zufolge nicht Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen.“2

Auf unsere Frage 4

„Auf Basis welchen Aufenthaltsstatus befindet sich der Tatverdächtige in unserem Land?“3

erhielten wir nachstehende Antwort:

„Der Beschuldigte hat am 01.12.2022 ein Asylgesuch geäußert. Am selben Tag hat er einen Ankunftsnachweis erhalten, mit der Folge, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seitdem zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 55 Absatz 1 des Asylgesetzes gestattet ist.“4

Darüber hinaus antwortete die Landesregierung auf unsere Frage 5

„Hat der Tatverdächtige seit seinem Grenzübertritt Transferleistungen erhalten?“5

wie folgt:

„Asylbewerberinnen und -bewerber, welche sich im laufenden Asylverfahren befinden, sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt, sofern kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Eine Antwort zu der persönlichen leistungsrechtlichen Situation des Beschuldigten kann aufgrund des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes nicht erfolgen.“6

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum hat die Kreispolizeibehörde den Einsatz nicht als „Tumultlage“ eingeordnet?
  2. Auf welchem Einreiseweg ist der Beschuldigte wann in die Europäische Union sowie wann nach Deutschland gelangt?
  3. Wie hoch sind die bisher gezahlten Transferleistungen, die der Tatverdächtige seit seinem Grenzüberschritt erhalten hat?
  4. In welcher Höhe wurden und werden für den Beschuldigten Kosten für dessen Unterkunft samt Nebenkosten bezahlt?

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung, Drs. 18/2679 v. 23.01.2023, S. 3.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 Ebenda.

6 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 1684 mit Schreiben vom 4. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einver­nehmen mit dem Minister des Innern sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Warum hat die Kreispolizeibehörde den Einsatz nicht als „Tumultlage“ eingeord­net?

Zur Einordnung der Lage wurde die Definition „Tumultlage“ herangezogen. Gemäß aktueller Verfügungslage des Landesamtes für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2019 liegt eine solche in folgenden Fällen vor:

„Eine Tumultlage aus polizeifachlicher Sicht ist eine polizeiliche Einsatzlage, die durch eine oder aus einer aggressiv auftretenden Personengruppe hervorgerufen wird, bei der die Anzahl der Personen, ihre Rolle bzw. der Status einzelner Personen, beim ersten Einschreiten nicht sofort zu bestimmen ist. Dabei kann strafrechtlich relevantes Verhalten untereinander auftre­ten, sich gegen andere Gruppen bzw. Personen oder gegen die einschreitenden Beamtin-nen/Beamten richten. Hierzu gehören in der Regel zumindest Landfriedensbruchsdelikte, Beleidigungs-, Körperverletzungs-, Sachbeschädigungs- und/oder Widerstandsdelikte.“

Die vor Ort befindliche Personengruppe wirkte nicht aktiv auf die Situation ein. Zwar wurden Äußerungen wie „Polizeigewalt, helft dem Mann“ getätigt, jedoch nicht aktiv in das Einsatzge­schehen bzw. die polizeilichen Maßnahmen eingegriffen. Weiter hat die Polizei keine Straftaten aus der Personengruppe heraus festzustellen vermocht. Die Personengruppe zeigte weder unkooperatives Verhalten, noch bedrohte bzw. griff sie die eingesetzten Beamten an. Distan­zunterschreitungen und/oder be- und verhinderndes Verhalten wurde durch die eingesetzten Beamten nicht festgestellt, daher wurde die Situation durch den Dienstgruppenleiter der Leit­stelle, nach Erörterung mit dem Dienstgruppenleiter vor Ort, nicht als Tumultlage klassifiziert.

Ausweislich der Bewertung der Kreispolizeibehörde Hagen trafen die Merkmale der Definition einer Tumultlage nicht auf die Einsatzlage vor Ort zu, sodass das Vorliegen verneint wurde.

  1. Auf welchem Einreiseweg ist der Beschuldigte wann in die Europäische Union so­wie wann nach Deutschland gelangt?

Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Betroffene an, Marokko Ende des Jahres 2018 verlassen zu haben. Vor seiner Einreise nach Deutschland am 30.11.2022 habe er sich in Spanien, Frankreich, Belgien und Italien aufgehalten.

  1. Wie hoch sind die bisher gezahlten Transferleistungen, die der Tatverdächtige seit seinem Grenzüberschritt erhalten hat?

Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 5 der Landesregierung vom 23. Januar 2023, Drucksache 18/2679, verwiesen.

  1. In welcher Höhe wurden und werden für den Beschuldigten Kosten für dessen Un­terkunft samt Nebenkosten bezahlt?

Asylbewerberinnen und Asybewerber werden während des Asylverfahrens in Gemeinschafts­unterkünften untergebracht. Eine genaue Aufschlüsselung der Kosten auf die einzelnen unter­gebrachten Personen erfolgt nicht und wäre zudem aufgrund der schwankenden Belegungs-zahlen nicht möglich. Der Betroffene befindet sich nach einem Bericht des Generalstaatsan­walts in Hamm vom 24.04.2023 weiterhin in Untersuchungshaft.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Markus Wagner