Kleine Anfrage 766
des Abgeordneten Markus Wagner vom 16.11.2022
Schüsse in Dormagen (NRW) und Breitscheid (Rheinland-Pfalz): 1 Täter, 2 Tatorte, 3 Opfer – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 7. November 2022 auf unsere Kleine Anfrage vom 7. Oktober 2022, Drucksache 18/1152, hat die Landesregierung auf unsere gestellte Frage 1
„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft war, Vornamen des deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)“1
mitgeteilt, dass der verstorbene Tatverdächtige „Kosovare“ sei.“2
Ferner berichtete die Landesregierung, dass
„der verstorbene Tatverdächtige […] zweimal wegen verschiedener Vergehen, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten, verurteilt worden“ sei.3
Auf unsere Frage 3
„Wurden gegen den 55-jährigen kosovarischen Tatverdächtigen in der Vergangenheit aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet? Wenn nein, warum nicht?“
hat die Landesregierung wie folgt geantwortet:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden in der Vergangenheit nicht eingeleitet?“4
Ich frage daher die Landesregierung:
- Warum wurden in der Vergangenheit gegen den verstorbenen kosovarischen Tatverdächtigen trotz verschiedener Vergehen (wie Körperverletzungsdelikten) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
Markus Wagner
1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 7. November 2022, S. 1.
2 Ebenda, S. 1.
3 Ebenda, S. 2.
4 Ebenda, S. 2.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 766 mit Schreiben vom 17. Januar 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Warum wurden in der Vergangenheit gegen den verstorbenen kosovarischen Tatverdächtigen trotz verschiedener Vergehen (wie Körperverletzungsdelikten) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet?
Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 766 teilte die zuständige Ausländerbehörde mit, dass bei einer Ausweisungsentscheidung das Strafmaß und die Gefährdungslage für die Öffentlichkeit immer im Verhältnis zum Aufenthaltsstatus zu betrachten seien – je gesicherter der Aufenthalt sei, desto höhere Anforderungen würden an das Strafmaß und die Gefährdungsprognose gestellt. Der Betroffene verfüge über einen gefestigten Aufenthaltsstatus. Er sei zweimal wegen verschiedener Vergehen, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten, verurteilt worden. Die erste Verurteilung konnte laut zuständiger Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des o.g. Maßstabs nicht zu einer Ausweisungsentscheidung führen. Aufgrund des Urteilsspruchs der zweiten Verurteilung sei die zuständige Ausländerbehörde davon ausgegangen, dass es zu einem zeitnahen Strafvollzug kommen werde. Eine zeitnahe Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen sei somit für die zuständige Ausländerbehörde nicht erkennbar geboten gewesen.