Schüsse in Essen-Karnap

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 18
der Abgeordneten Markus Wagner, Prof. Dr. Daniel Zerbin und Andreas Keith vom 14.06.2022

 

Schüsse in Essen-Karnap

Am 10. Mai 2022 wurden im Bereich der Karnaper Straße in Essen um 12:15 Uhr mehrere Schüsse abgegeben. Ein 34-jähriger Türke aus Bottrop wurde dabei von einer Kugel im Oberschenkel getroffen und schwer verletzt.1 Der oder die Täter flüchteten in einem schwarzen Auto mit ausländischen Kennzeichen in Richtung Innenstadt.2

Nach Medienangaben gebe es keine Hinweise darauf, dass die Tat einen Bezug zum Clan-oder Rockermilieu habe. Vielmehr soll ein missglücktes Drogengeschäft der Auslöser gewesen sein.3

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, Vornamen deutscher Tatverdächtiger und sonstige polizeilichen Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen)
  2. Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeilichen Erkenntnisse über das Opfer nennen)
  3. Inwieweit wurde oder wird der Bereich der Karnaper Straße in Essen als „gefährlicher bzw. verrufener“ Ort durch die Kreispolizeibehörde eingestuft?

Markus Wagner
Andreas Keith
Prof. Dr. Daniel Zerbin

 

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1 Vgl. https://rp-online.de/nrw/panorama/nrw-schuesse-in-essen-polizei-fahndet-nach-schwarzem-auto_aid-69405283

2 Vgl. https://www.nrz.de/staedte/essen/schiesserei-in-essen-karnap-mann-bricht-blutend-zusammen-id235305815.html

3 Vgl. https://rp-online.de/nrw/panorama/nrw-schuesse-in-essen-polizei-fahndet-nach-schwarzem-auto_aid-69405283


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 18 mit Schreiben vom 13. Juli 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, Vornamen deutscher Tatverdächtiger und sonstige polizeilichen Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen)
  2. Welche Erkenntnisse liegen hinsichtlich des Opfers vor? (Bitte Vorstrafen des Opfers, Straftatbestände, Staatsbürgerschaft des Opfers und sonstige polizeilichen Erkenntnisse über das Opfer nennen)

Zur Beantwortung hat mir das Ministerium der Justiz folgenden Beitrag übersandt, wobei die Fragen 1 und 2 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet werden:

„Die Leitende Oberstaatsanwältin in Essen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 21.06.2022 unter anderem wie folgt berichtet:

‚Am 10. Mai 2022 gegen 12:15 Uhr traf der 34-jährige Geschädigte türkischer Staatsangehörigkeit, der mehrfach wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist, auf der Karnaper Straße in Essen auf einen Unbekannten. Plötzlich zog der Unbekannte eine Waffe und gab mehrere Schüsse auf den Geschädigten ab. Der Geschädigte sprach von vier Schüssen, indes wurden lediglich drei Patronenhülsen aufgefunden. Er wurde zumindest einmal im Bereich des linken Oberschenkels getroffen. Als der Geschädigte am Boden gelegen habe, habe der Unbekannte, so ein Zeuge, erneut versucht zu schießen, aber die Waffe habe wohl eine Ladehemmung gehabt.

Die Schussverletzungen waren aufgrund ihres Verlaufs lebensbedrohlich. Lebensgefahr besteht aber nicht mehr.

Der Geschädigte hat sich nach Angaben eines Zeugen über die Straße geschleppt und ist dann zusammengebrochen. Zuvor habe er noch einen Gegenstand über einen Zaun geworfen. Hinter diesem Zaun wurde ein Paket mit 21,32 Gramm Marihuana gefunden, an dem sich die DNA des Geschädigten und eine Mischspur einer weiteren Person befand, die bisher über die DAD-Datei des Bundeskriminalamtes keiner konkreten Person zugeordnet werden konnte. Ebenso wenig konnte an den aufgefundenen Patronenhülsen DNA extrahiert werden.

Der Geschädigte will den Täter nicht gekannt haben. Er hat lediglich angegeben, er habe bei einem Syrer aus Dortmund Schulden in Höhe von 20.000,- Euro. Bei diesem Mann, der ihm zwar Druck gemacht, ihn aber nicht bedroht habe, handele es sich aber nicht um den Mann, der auf ihn geschossen habe. Dessen mögliche Beteiligung ließ sich auch nicht objektivieren.

Es wurde von Zeugen weiterhin geschildert, dass der Täter mit einem schwarzen PKW geflüchtet sei, in dem sich mutmaßlich eine weitere Person befunden habe.

Die weiteren Beweiserhebungen und -auswertungen haben bisher nicht zur Ermittlung des Tatfahrzeugs oder zur Ermittlung eines Täters geführt. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze sind derzeit nicht vorhanden.

Wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde ein gesondertes Verfahren gegen den Geschädigten eingeleitet.‘

Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat dem Ministerium der Justiz unter dem 22.06.2022 mitgeteilt, dass sie auf Grundlage der Berichtsausführungen gegen die Sachbehandlung keine Bedenken habe.“

  1. Inwieweit wurde oder wird der Bereich der Karnaper Straße in Essen als „gefährlicher bzw. verrufener“ Ort durch die Kreispolizeibehörde eingestuft?

Die Frage bezieht sich auf die polizeiliche Befugnisnorm des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz NRW (PolG NRW). Danach kann die Polizei die zur Feststellung der Identität einer Person erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn sich diese an einem Ort aufhält, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen oder sich dort gesuchte Straftäter verbergen.

Das Polizeipräsidium Essen hielt die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW im Nachgang zum Vorfall vom 10. Mai 2022 nicht für geeignet, da der Anlasstat ein ortsunspezifischer Tathergang zugrunde lag. Daher erübrigte sich auch eine anlassbezogene Bewertung der Örtlichkeit als solche im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Eine solche fand auch in der Vergangenheit nicht statt. Gleichwohl wurde die Örtlichkeit im Rahmen der Streife verstärkt aufgeklärt.

 

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