Kleine Anfrage 2791
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Schwere Verletzung nach Messerattacke in Oberhausens Turbinenhalle – Geschah die Tat heimtückisch und aus Rache? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 28. September 2023, auf meine Kleine Anfrage vom 24. August 2023, Drucksache 18/5554, wurde meine Frage 1
„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben genannten Vorfall? (Bitte Tatverdächtigen, Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)“1
unter anderem wie folgt beantwortet:
„Am 04.02.2023 gegen 23:30 Uhr schnitt der zur Tatzeit 29-jährige türkische Angeklagte in den Räumlichkeiten der Turbinenhalle Oberhausen dem ihm bekannten und infolge einer früheren Beziehung zu seiner Schwester verhassten, zur Tatzeit 28-jährigen deutschen Geschädigten mit einem mitgeführten Messer von hinten in den Bereich von Hals und Nacken. Dieser erlitt dadurch eine 15 Zentimeter lange und bis zu zwei Zentimeter tiefe Schnittwunde mit bisher verbleibender Narbe.
Der Angeklagte ist vorbestraft. Die insgesamt neun Eintragungen bezogen sich primär auf Körperverletzung, Diebstahl, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 2007 bis 2015. Der Angeklagte hat bereits Haft verbüßt und stand unter laufender Bewährung.“2
Ich frage daher die Landesregierung:
- Warum befand sich der vorbestrafte Angeklagte nach wie vor in Deutschland, obwohl Eintragungen wegen verurteilter Straftaten bekannt sind?
- Wie oft wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den in Frage 1 abgefragten Angeklagten eingeleitet?
- Woran scheiterten die Rückführungen des vorbestraften Angeklagten?
- Wieso stand der Angeklagte nach neun Straftaten inklusive dafür verhängter Haft unter „laufender Bewährung“?
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 28. September 2023.
2 Ebenda.
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2791 mit Schreiben vom 23. November 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.
- Warum befand sich der vorbestrafte Angeklagte nach wie vor in Deutschland, obwohl Eintragungen wegen verurteilter Straftaten bekannt sind?
- Wie oft wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den in Frage 1 abgefragten Angeklagten eingeleitet?
- Woran scheiterten die Rückführungen des vorbestraften Angeklagten?
Die Fragen 1-3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Bisher konnten keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden, da der Betroffene über einen gefestigten Aufenthaltstitel verfügt.
- Wieso stand der Angeklagte nach neun Straftaten inklusive dafür verhängter Haft unter „laufender Bewährung“?
Den zu dieser Frage eingeholten Berichten des staatsanwaltschaftlichen Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz zufolge hat das Amtsgericht Iserlohn mit Beschluss vom 26.04.2021 den Strafrest einer durch Urteil des Landgerichts Hagen vom 27.06.2016 rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten nebst Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für die Dauer von drei Jahren gemäß § 36 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zur Bewährung ausgesetzt, nachdem der Angeklagte eine stationäre Drogentherapie ordnungsgemäß beendet hatte.