Schwulenfeindlicher Angriff in Köln

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 643
der Abgeordneten Sven Tritschler und Markus Wagner vom 20.10.2022

 

Schwulenfeindlicher Angriff in Köln

Laut Medienberichten ereignete sich in der Nacht vom Samstag, den 08. Oktober 2022, ein Angriff durch drei Jugendliche auf zwei homosexuelle Männer in Köln. Es kam zunächst zu verbalen Ausfälligkeiten gegenüber dem homosexuellen Paar, das an einem Imbiss an der Richard-Wagner-Straße/Ecke Engelbertstraße, auf sein Essen wartete. Die Jugendlichen kehrten später zurück und es kam zu einem tätlichen Angriff auf die beiden Männer. Eines der Opfer wurde so sehr verletzt, dass es mehrfach operiert werden musste.1

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem Vorfall? (Wir bitten um eine detaillierte Beschreibung des Tatgeschehens einschließlich der Einordnung der Straftaten nach Kriminalitätsphänomen und der aktuell vorliegenden Ermittlungserkenntnisse mit Blick auf die Herkunft der Täter, deren Alter, deren Wohnort und etwaige Vorstrafen.)
  2. Welche Vornamen haben die Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit?
  3. In welchem Umfang setzt die Polizei die öffentliche Videoüberwachung zur Ermittlung der Täter ein?
  4. Welche Straßen und Plätze in Köln stuft die Landesregierung als besonders gefährliche und verrufene Orte nach dem Polizeigesetz ein?
  5. Welche Straßen und Plätze in Köln stuft die Landesregierung darüber hinaus als besonders gefährliche und verrufene Orte für Homosexuelle im Besonderen ein?

Sven W. Tritschler
Markus Wagner

 

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1 h t t p s: / / w w w. k s t a .d e/ k o e l n / -a n g s t- – l i e b e -frei-zu-zeigen–koelner-muss-nach-homophobem-uebergriff-operiert-werden-39987072 abgerufen am 13.10.2022


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 643 mit Schreiben vom 18. November 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem Vorfall? (Wir bitten um eine detaillierte Beschreibung des Tatgeschehens einschließlich der Einordnung der Straftaten nach Kriminalitätsphänomen und der aktuell vorliegenden Ermittlungserkenntnisse mit Blick auf die Herkunft der Täter, deren Alter, deren Wohnort und etwaige Vorstrafen.)
  2. Welche Vornamen haben die Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In der Nacht auf Sonntag, den 9. Oktober 2022, soll ein Angreifer in der Kölner Innenstadt einen Geschädigten durch homophobe Äußerungen verbal beleidigt und gestoßen haben, in­folgedessen der Geschädigte in einem Krankenhaus behandelt werden musste.

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen gemäß § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung und Beleidigung werden durch das Polizeipräsidium Köln geführt und dauern aktuell noch an. Eine Vorlage der Verfahrensakte bei der sachleitenden Staatsanwaltschaft Köln ist noch nicht erfolgt.

Auskünfte aus strafprozessualen Ermittlungsverfahren obliegen der allein auskunftsberechtig­ten sachleitenden Staatsanwaltschaft und sind aus o.g. Gründen derzeit noch nicht möglich.

  1. In welchem Umfang setzt die Polizei die öffentliche Videoüberwachung zur Ermitt­lung der Täter ein?

Die Ermittlungen dauern noch an. Grundsätzlich prüft die Polizei stets, ob Bildmaterial zu Er­mittlungszwecken herangezogen werden kann.

  1. Welche Straßen und Plätze in Köln stuft die Landesregierung als besonders ge­fährliche und verrufene Orte nach dem Polizeigesetz ein?
  2. Welche Straßen und Plätze in Köln stuft die Landesregierung darüber hinaus als besonders gefährliche und verrufene Orte für Homosexuelle im Besonderen ein?

Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Es liegt keine Einstufung des Tatortes nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nord­rhein-Westfalen vor. Es handelt sich bei dem maßgeblichen Bereich nach Bewertung der zu­ständigen Kreispolizeibehörde Köln auch nicht um einen Kriminalitätsschwerpunkt.

 

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