Security muss Hausmeister an Schulen schützen – Wie gefährlich werden unsere Schulen noch? – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 01.08.2023

Kleine Anfrage 2234

der Abgeordneten Markus Wagner und Carlo Clemens AfD

Security muss Hausmeister an Schulen schützen Wie gefährlich werden unsere Schulen noch? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 12. Juli 2023, Drucksache 18/5998, auf unsere Kleine Anfrage vom 12. Juni 2023, Drucksache 18/4676, wurde unsere Frage 3

„Beteiligt sich die Landesregierung an den angefallenen Kosten, die durch die unter Frage 2 beauftragten Sicherheitsdienste angefallenen sind? (Bitte nach Haushaltstiteln aufschlüsseln.)“1

wie folgt beantwortet:

„Die Sicherheit an Schulen ist eine gemeinsame Aufgabe der Landesregierung, der kommunalen Träger und der örtlichen Polizeibehörden, die in unterschiedlichen Bereichen Verantwortung für die schulischen Angelegenheiten tragen. Die sächliche Ausstattung der Schulen und damit auch Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude und deren Ausstattung als sogenannte „äußere Schulangelegenheit“ gehören in den Verantwortungsbereich der Schulträger. Die sogenannten „inneren Schulangelegenheiten“, wie u.a. die Unterstützung der Schulen in der Entwicklung von Gewaltschutzkonzepten oder die Entwicklung und Bereitstellung des Notfallordners, liegen in der Zuständigkeit der Landesregierung.

Bei akuten Gewaltvorfällen und schulischen Krisen sind die örtlichen Polizeibehörden erste Ansprechpartner und stellen durch die getroffenen Maßnahmen sicher, dass die Gefährdung für Schülerinnen und Schüler sowie alle anderen am Schulleben Beteiligten beendet werden. Die Kosten zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Unterrichtsbetrieb werden hierbei aufgrund der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche nicht alleine durch den Schulträger getragen.“2

Frage 4

„Welche Gründe und Faktoren liegen aus Sicht der Landesregierung dafür vor, dass sich Jugendliche immer öfter unberechtigterweise Zutritt zu Schulgebäuden verschaffen und dort das Personal bedrohen und attackieren?“3

wurde vollkommen an der Fragestellung vorbei beantwortet:

„Als Datenbasis zur Beantwortung der Frage dient die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Sie wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfassung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik.

Eine opferbezogene Auswertung im Sinne der Anfrage ist in der PKS nicht möglich. Überdies bildet die PKS grundsätzlich keine Tatmotive ab.

Zur Identifizierung einschlägiger Ermittlungsverfahren wäre insoweit eine händische Auswertung aller in Frage kommender Einzelsachverhalte erforderlich. Eine derartige Auswertung ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.“4

Auf Frage 5

„Seit wann erscheint es Schulen in Nordrhein-Westfalen notwendig, Sicherheitsdienste beauftragen zu müssen? (Bitte die Zeit angeben, bis zu der das nicht nötig war.)“5

antwortete die Landesregierung:

„Wie unter Frage zwei bereits dargelegt, liegen der Landesregierung hierzu keine Angaben vor.“6

Wir fragen daher erneut die Landesregierung:

  1. Kam es unter Bezugnahme auf die eingangs erwähnte Frage 3 sowie deren Beantwortung durch die Landesregierung zu ganz konkreten (Vor-)Fällen, bei denen die Kosten zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Unterrichtsbetrieb nicht alleine durch den Schulträger getragen wurden? (Bitte ganz konkrete [Vor-]Fälle benennen und die Kosten pro dargestellten Fall auflisten.)
  2. Welche Gründe und Faktoren liegen aus Sicht der Landesregierung dafür vor, dass sich Jugendliche immer öfter unberechtigterweise Zutritt zu Schulgebäuden verschaffen und dort das Personal bedrohen und attackieren?
  3. Welcher Fall respektive welches Ereignis ist der Landesregierung bekannt, dass für eine Schule in Nordrhein-Westfalen die Notwendigkeit bestand, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen? (Bitte Jahr und Schule benennen.)

Markus Wagner
Carlo Clemens

 

Anfrage als PDF

 

1 Antwort der Landesregierung vom 12.07.2023, Drucksache 18/4998.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 Ebenda.

6 Ebenda.


Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 2234 mit Schreiben vom 30. August 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung stellt sich gegen jede Form von Gewalt, damit alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und alle am Schulleben beteiligten Personen, Schulen als sichere Lernorte wahrnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, arbeiten Lehrkräfte in multiprofessionellen Teams verschiedener Träger zusammen, wozu neben der Schule unter anderem auch die Polizei, die Jugendhilfe und die Justiz gehören. So wird der Schutz in der Schule sowohl im Rahmen der Prävention als auch im Rahmen der Intervention gewährleistet.

  1. Kam es unter Bezugnahme auf die eingangs erwähnte Frage 3 sowie deren Beant­wortung durch die Landesregierung zu ganz konkreten (Vor-)Fällen, bei denen die Kosten zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Unterrichtsbetrieb nicht alleine durch den Schulträger getragen wurden? (Bitte ganz konkrete [Vor-]Fälle benen­nen und die Kosten pro dargestellten Fall auflisten.)

Wie bereits bei der Beantwortung der Frage 3 der Kleinen Anfrage 1952 „Security muss Haus­meister an Schulen schützen – Wie gefährlich werden unsere Schulen noch?“ (LT-Drs. 18/4998) dargelegt, ist die Sicherheit an Schulen eine gemeinsame Aufgabe der Landesregie­rung, der kommunalen Träger und der örtlichen Polizeibehörden, die in unterschiedlichen Be­reichen Verantwortung für die schulischen Angelegenheiten tragen. Diese Zusammenarbeit wird auch durch den Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums der Justiz vom 19. November 2019 „Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität“ zum Ausdruck gebracht. Die Kosten für jede Kooperation sowohl im Rahmen der Prävention als auch der Intervention zur Aufrechterhaltung und Sicherheit des Schulbetriebs finden im Rahmen des Gesamtkostenrahmens des jeweiligen Trägers statt, sodass eine Aufschlüsse­lung der Kosten nicht möglich ist.

  1. Welche Gründe und Faktoren liegen aus Sicht der Landesregierung dafür vor, dass sich Jugendliche immer öfter unberechtigterweise Zutritt zu Schulgebäuden verschaffen und dort das Personal bedrohen und attackieren?

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage 1952 (LT-Drs. 18/4998) darauf hingewiesen, dass in der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfü­gung stehenden Zeit eine Sonderauswertung der polizeilichen Daten mit vertretbarem Verwal­tungsaufwand nicht möglich ist. Folglich können mangels geeigneter Datenbasis keine Aus­sagen zu möglichen Gründen und Faktoren entsprechender Kriminalitätsphänomene getroffen werden.

Wie bereits in der Antwort auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage 1952 (LT Seite 2 von 2 – Drs. 18/4998) dargestellt, bildet die Polizeiliche Kriminalstatistik grundsätzlich keine Tatmotive ab, da diese im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zumeist nicht belastbar bekannt werden, so dass insoweit keine Daten im Sinne der Fragestellung vorliegen.

  1. Welcher Fall respektive welches Ereignis ist der Landesregierung bekannt, dass für eine Schule in Nordrhein-Westfalen die Notwendigkeit bestand, einen Sicher­heitsdienst zu beauftragen? (Bitte Jahr und Schule benennen.)

Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in dem Sicherheitsdienste zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Unterrichtsbetrieb eingesetzt wurden. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Schulgeländes außerhalb der Unterrichtszeiten sind Angelegenheiten der jeweiligen Trä­ger, die die Schulgebäude abends auch für andere Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Hierzu gehören u.a. die Nutzung von Schulgebäuden, Aulen und Sporthallen für Volkshoch­schulen, Musik- und Sportveranstaltungen sowie für Sporttrainings lokaler Sportvereine. Die­ses geschieht im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung und unterliegt keiner Melde­pflicht gegenüber der Landesregierung.

 

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