Selbstbezichtigungen als Schutz vor Abschiebung

Kleine Anfrage
vom 23.08.2017

Kleine Anfrage vom 23.08.2017
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky

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Laut Süddeutscher Zeitung vom 5. Juni 2017 bezichtigen sich vermehrt Flüchtlinge, schwere Straftaten in ihrer Heimat begangen zu haben, um eine Abschiebung zu verhindern. Aus München wird von „mindestens 150 Fällen zwischen Sommer 2016 und April 2017“ berichtet. Besonders häufig sollen Asylbewerber Tötungsdelikte und eine Mitgliedschaft im IS angeben haben, wie die Münchener Staatsanwaltschaft berichtet. Vergleichbare Fälle soll es auch in Hessen geben.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Fälle der Selbstbezichtigung von Verbrechen zwecks Verhinderung von Abschiebung sind in Nordrhein-Westfalen bekannt?
  2. Wie gehen die Staatsanwaltschaften mit diesen Fällen um?
  3. In welcher Weise haben sich solche Selbstbezichtigungen auf den Vollzug von Abschiebungen ausgewirkt?

Gabriele Walger-Demolsky

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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage 220 im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und In­tegration wie folgt:

Frage 1

Wie viele Fälle der Selbstbezichtigung von Verbrechen zwecks Ver­hinderung von Abschiebung sind in Nordrhein-Westfalen bekannt?

Die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Daten liegen der Landesregierung nicht vor und können innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht beschafft werden.

Frage 2

Wie gehen die Staatsanwaltschaften mit diesen Fällen um?

Die Staatsanwaltschaften sind, soweit nicht gesetzlich ein anderes be­stimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschrei­ten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Ab­satz 2 der Strafprozessordnung).

Frage 3

In welcher Weise haben sich solche Selbstbezichtigungen auf den Vollzug von Abschiebungen ausgewirkt?

Ein Asylbewerber muss im Rahmen des Asylverfahrens dartun, dass er aus bestimmten Gründen oder durch bestimmte Handlungen verfolgt wird und deshalb schutzbedürftig ist. Ob Angaben von Asylbewerbern über im Herkunftsland begangene Straftaten glaubhaft sind und Auswirkungen auf die Schutzbedürftigkeit haben, ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu bewerten und eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Aussagen der Landesregierung hierzu sind daher nicht möglich.

 

Mitfireundlichen Grüßen

Peter Biesenbach