Kleine Anfrage 5408
des Abgeordneten Zacharias Schalley AfD
Sexualerziehung an der Helen-Keller-Schule in Wiehl-Oberbantenberg – Buchempfehlung mit Vorwort von Helmut Kentler
In einem öffentlich gewordenen Konzept zur Sexualerziehung der Helen-Keller-Schule im oberbergischen Wiehl wird laut Medienberichten Lehrkräften u. a. empfohlen, sogenannte „Doktorspiele“ bei Vorschulkindern zuzulassen und „unauffällig zu beobachten“. Darüber hinaus enthält die Literaturliste des Konzepts das umstrittene Buch „Zeig mal“ von Will McBride – ein Werk, das wegen expliziter Darstellungen nackter präpubertärer Kinder in mehreren Ländern, darunter den USA, verboten wurde und dessen Vorwort von dem umstrittenen Sexualwissenschaftler Helmut Kentler stammt.
Kentler war in den 1970er- und 1980er-Jahren zentrale Figur mehrerer pädokrimineller Netzwerke. Seine sogenannten „Pflegeexperimente“, bei denen Jugendliche gezielt bei pädophilen Männern untergebracht wurden, haben bundesweit für Entsetzen gesorgt und sind mittlerweile als staatlich geduldeter Missbrauch historisch dokumentiert.
Dass ein solches Werk – mit Kentlers Vorwort – Eingang in eine schulische Literaturliste findet, wirft schwerwiegende Fragen auf. Besonders alarmierend ist dabei, dass die Sexualerziehung laut Konzept verpflichtend für alle Schüler sein soll – ungeachtet elterlicher Zustimmung. Die Schule selbst erklärt auf Nachfrage, das Buch werde „nicht in der Praxis verwendet“, obwohl es nachweislich als offizielle Empfehlung in der Literaturliste auftaucht.1
Ich frage daher die Landesregierung:
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über das Sexualerziehungskonzept der Helen-Keller-Schule in Wiehl und die dort aufgeführten Inhalte, insbesondere über die Empfehlung des Buches „Zeig mal“?
- Wie bewertet die Landesregierung die Eignung dieses Buches für die Verwendung im schulischen Kontext, auch im Hinblick auf die Rolle Helmut Kentlers als Vorwort-Autor mit Bezug auf seinen bekannten Missbrauchshintergrund?
- Hält die Landesregierung eine elterliche Zustimmung für verpflichtende Sexualerziehungsmaßnahmen in Schulen für entbehrlich – auch bei sensiblen Themen bzw. umstrittenen Materialien?
- Welche Kontrollmechanismen bestehen seitens des Bildungsministeriums, um schulische Sexualerziehungskonzepte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kinder- und Jugendschutz zu überprüfen?
- Welche aufsichtsrechtlichen Schritte wurden bzw. werden seitens des Schulministeriums gegen die Schule unternommen?
Zacharias Schalley
1 https://apollo-news.net/schule-in-nrw-plant-doktorspiele-fuer-kinder-und-nutzt-buch-mit-kinderpornografischen-darstellungen-zur-sexualerziehung/ (abgerufen am 11.04.2025)
Die Ministerin für Schule und Bildung hat die Kleine Anfrage 5408 mit Schreiben vom 13. Mai 2025 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.
Vorbemerkung der Landesregierung
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 regelt die Sexualerziehung an Nordrhein-Westfalens Schulen. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 5408 sind die Richtlinien für die Sexualerziehung in NRW (Heft 5001) aus dem Jahr 1999 maßgeblich. Diese lösten die Richtlinien aus dem Jahr 1974 auf der Grundlage eines Entschließungsantrags aller Fraktionen des nordrhein-westfälischen Landtags aus dem Jahr 1994 sowie einer Änderung des damaligen Schulordnungsgesetzes ab. Im vorliegenden Kontext finden aufgrund der Spezifika in der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung die curricularen Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE) aus dem Jahr 2022 ebenfalls Anwendung.
Die Schule hat gemäß § 33 SchulG die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Die schulische Sexualerziehung soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Die Richtlinien sind für die Ausgestaltung der Sexualerziehung in den Schulen bindend und allgemein zugänglich.
Die im Rahmen der Kleinen Anfrage zitierten Materialien („Zeig mal“) sind nicht als Lehrmaterial für die Anwendung im Unterricht vorgesehen.
- Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über das Sexualerziehungskonzept der Helen-Keller-Schule in Wiehl und die dort aufgeführten Inhalte, insbesondere über die Empfehlung des Buches „Zeig mal“?
Das Ministerium für Schule und Bildung hat im Rahmen einer Presseanfrage von dem pädagogischen Konzept zur Sexualerziehung der Helen-Keller-Schule in Wiehl erfahren.
Als oberste Landesbehörde gibt das Ministerium für Schule und Bildung die Leitlinien sowie Vorgaben für die Erteilung des Unterrichts vor. Die operative Umsetzung und die schulfachliche Begleitung obliegen der unteren und oberen Schulaufsicht der jeweiligen Schulformen.
- Wie bewertet die Landesregierung die Eignung dieses Buches für die Verwendung im schulischen Kontext, auch im Hinblick auf die Rolle Helmut Kentlers als Vorwort-Autor mit Bezug auf seinen bekannten Missbrauchshintergrund?
Der gesetzliche Erziehungsauftrag der Schule schließt die Sexualerziehung als einen wichtigen und unverzichtbaren Teil der Gesamterziehung mit ein. Hinsichtlich des gesetzlichen Erziehungsauftrages der Schule erfolgt dieser anhand der geltenden Richtlinien für die Sexualerziehung in Nordrhein-Westfalen (Heft Nr. 5001) – im hiesigen Kontext in Verbindung mit den curricularen Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung. Den Schulen ist die Wahl der Lehrmaterialien für den Unterricht und zur Vorbereitung auf den Unterricht freigestellt, sofern diese den Vorgaben der Richtlinien entsprechen.
Bei der Auswahl und beim Einsatz von Medien ist zu beachten, dass schockierende oder stimulierende Darstellungen für die Verwendung im Unterricht nicht geeignet sind.
Laut Angaben der Schulaufsicht hat die Helen-Keller-Schule das zitierte Werk weder als Medium vorgesehen noch für den Unterricht genutzt.
- Hält die Landesregierung eine elterliche Zustimmung für verpflichtende Sexualer-ziehungsmaßnahmen in Schulen für entbehrlich – auch bei sensiblen Themen bzw. umstrittenen Materialien?
Die Sexualerziehung ist Teil des natürlichen und verfassungsmäßig verankerten Erziehungsrechts und der Erziehungspflicht der Eltern. Die Schule und damit alle Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen ihres gesetzlichen Erziehungsauftrags zur Sexualerziehung verpflichtet; diese ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern (§ 33 Absatz 1 Satz 1 SchulG). Eltern sind über das Ziel, den Inhalt und Methoden sowie die Medien der Sexualerziehung rechtzeitig zu informieren (§ 33 Absatz 2 SchulG). Die Beteiligung erfolgt regelmäßig im Rahmen von Klassenpflegschaftssitzungen.
- Welche Kontrollmechanismen bestehen seitens des Bildungsministeriums, um schulische Sexualerziehungskonzepte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kinder- und Jugendschutz zu überprüfen?
Gemäß § 3 Absatz 1 Schulgesetz gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Schulen sich nicht an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der curricularen Vorgaben (siehe oben) halten. Im Übrigen hat die Schulaufsicht die Rechts- und Fachaufsicht über die Schulen (§ 86 SchulG). Dies bezieht auch den Kinder- und Jugendschutz ein.
Weiterhin ist das Lehrpersonal an Schulen in Nordrhein-Westfalen gemäß der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) verpflichtet, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach der Verfassung (BASS 0-2) und dem Schulgesetz NRW im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft auszuführen. Dies umfasst, Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen.
- Welche aufsichtsrechtlichen Schritte wurden bzw. werden seitens des Schulministeriums gegen die Schule unternommen?
Die zuständige Schulaufsicht hat die Schule hinsichtlich der Formulierungen und der Veröffentlichung des Konzeptabschnittes beraten. Das in Rede stehende pädagogische Konzept wurde durch die Schule nach Beratung durch die zuständige Schulaufsicht im Schulamt überarbeitet.