Silvester 2022 in Duisburg: Mit Allahu Akbar gegen Rettungswagen! – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1595

des Abgeordneten Markus Wagner vom 24.03.2023

Silvester 2022 in Duisburg: Mit Allahu Akbar gegen Rettungswagen! Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 1. März 2023, Drucksache 18/3331, auf unsere Kleine Anfrage vom 24. Januar 2023, Drucksache 18/2691, wurden unsere gestellten Fragen 1, 2 und 3

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben genannten Vorfällen, die sich in Duisburg ereignet haben? (Bitte Tatverdächtige, Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.

Welche der oben beschriebenen Vorfälle/Tatgeschehen wurden als Tumultlage gewertet?

Wie hoch ist der bisher ermittelte finanzielle Sachschaden, der durch die Gewaltexzesse im Zuge der oben beschriebenen Vorfälle entstanden ist?“1

aufgrund des Sachzusammenhangs unter anderem wie folgt gemeinsam beantwortet:

„An den in Rede stehenden gewalttätigen Ausschreitungen am 31. Dezember 2022 gegen 23:20 Uhr auf dem Bürgermeister-Bongartz-Platz in Duisburg waren nach Angaben des Polizeipräsidiums Duisburg insgesamt etwa 100-150 Personen beteiligt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand wurden Polizeibeamte sowie deren Einsatzfahrzeuge mit verschiedenen Feuerwerkskörpern beschossen und mit Glasflaschen beworfen. Personen- und Sachschäden sind hier bislang nicht bekannt geworden.

[…]

Es konnten bislang eine 15-jährige deutsche Beschuldigte, ein 18-jähriger deutscher Beschuldigter sowie ein 43-jähriger libanesischer Beschuldigter ermittelt werden. Die weiteren Ermittlungen dauern noch an.

Von einer Mitteilung personenbezogener Angaben einschließlich etwaiger strafrechtlicher Vorerkenntnisse der drei namentlich ermittelten Beschuldigten wird mit Blick auf die Unschuldsvermutung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts abgesehen. Durch die zeitliche und örtliche Eingrenzung und die mediale Berichterstattung über das Tatgeschehen könnte eine Identifizierung möglich sein. Des Weiteren soll eine Gefährdung des Ermittlungserfolges vermieden werden.“2

Darüber hinaus hat die Landesregierung auf unsere Frage 4

„Wie bewertet die Landesregierung die Erfolge ihrer Integrations- und Migrationspolitik vor dem Hintergrund, dass Migranten Einsatzkräfte gezielt mit Pyrotechnik angreifen und dabei öffentlich „Allahu Akbar“ rufen?“3

wie folgt geantwortet:

„Die Landesregierung verurteilt Gewalt in jeder Form und zu jedem Zeitpunkt, insbesondere Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute oder Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, die ihren Dienst mit hohem persönlichen Einsatz für die Allgemeinheit versehen. Wer immer Straftaten begeht, hat auch die rechtsstaatlich gebotenen Konsequenzen zu tragen. Die Landesregierung spricht sich gleichzeitig mit Nachdruck dagegen aus, die Herkunft oder Einwanderungsgeschichte von Menschen zur alleinigen oder entscheidenden Ursache von Gewaltausübung zu erklären. Die Landesregierung wird bei der Aufarbeitung der Silvesterereignisse auch weiterhin die Gesamtheit aller Erklärungsfaktoren in den Blick nehmen.“4

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie lauten die Vornamen der 15-jährigen deutschen Beschuldigten, des 18-jährigen deutschen Beschuldigten und des 43-jährigen libanesischen Beschuldigten? (Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Herr Innenminister Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023 Folgendes sagte: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“5
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus hält sich der in Frage 1 abgefragte 43-jährige libanesische Beschuldigte in Deutschland auf?
  3. Meine Frage 4 zielte selbstverständlich nicht darauf ab, die Herkunft und Einwanderungsgeschichte von Menschen zur alleinigen Ursache von Gewaltausübung zu erklären. Die Frage lautet:

Wie bewertet die Landesregierung „Migration“ als einen Faktor hinsichtlich gezielter Angriffe gegen Einsatzkräfte, bei denen dabei auch noch öffentlich „Allahu Akbar“ gerufen wird?

Markus Wagner

 

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1 Antwort der Landesregierung vom 01.03.2023, Drs. 18/3331.

2 Ebenda, S. 2 – 3.

3 Ebenda, S. 3.

4 Ebenda, S. 3 – 4.

5 http:// intranet .landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP18-21.pdf, S. 51.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1595 mit Schreiben vom 23. Mai 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleich­stellung, Flucht und Integration sowie mit dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Wie lauten die Vornamen der 15-jährigen deutschen Beschuldigten, des 18-jähri­gen deutschen Beschuldigten und des 43-jährigen libanesischen Beschuldigten? (Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Herr Innenminister Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023 Folgendes sagte: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“

Zum in Rede stehenden Ermittlungsverfahren ist ausschließlich die sachleitende Staatsan­waltschaft auskunftsberechtigt. Seitens des Ministeriums der Justiz wurde mir folgender Bei­trag übermittelt:

„Von einer Beantwortung von Frage 1 wird unter Abwägung des parlamentarischen Informa­tionsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten sowie der Un­schuldsvermutung abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Verfahren wären die Beschuldigten bei Nennung ihrer Vornamen ggf. identifizierbar, jedenfalls aber würde die Gefahr der Identifizierbarkeit erheblich erhöht. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, ist bereits durch Angaben zum Sachstand entsprochen worden (Land­tagsdrucksache 18/3331).“

  1. Mit welchem Aufenthaltsstatus hält sich der in Frage 1 abgefragte 43-jährige liba­nesische Beschuldigte in Deutschland auf?

Der Beschuldigte ist gegenwärtig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes zu seinem deutschen Kind.

  1. Wie bewertet die Landesregierung „Migration“ als einen Faktor hinsichtlich geziel­ter Angriffe gegen Einsatzkräfte, bei denen dabei auch noch öffentlich „Allahu Akbar“ gerufen wird?

Migration ist in Deutschland eine gesellschaftliche Realität. Sie ist für sich genommen nicht die Ursache von Gewaltausübung. Vielmehr sind die Ausschreitungen an Silvester ein Aus­druck komplexer sozialer Problemlagen.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner