Kleine Anfrage 1955
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Silvester 2022 in Duisburg: Mit Allahu Akbar gegen Rettungswagen! – zweite Nachfrage
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 23. Mai 2023, Drucksache 18/4443, auf unsere Kleine Anfrage vom 24. März 2023, Drucksache 18/3773, wurde meine Frage1
„Wie lauten die Vornamen der 15-jährigen deutschen Beschuldigten, des 18-jährigen deutschen Beschuldigten und des 43-jährigen libanesischen Beschuldigten? (Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Herr Innenminister Herbert Reul in seiner Rede am 25.01.2023 Folgendes sagte: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“1
erneut nicht im Sinne der Fragestellung beantwortet. Die Landesregierung führte hierzu lediglich aus:
„Von einer Beantwortung von Frage 1 wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten sowie der Unschuldsvermutung abgesehen. Wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Verfahren wären die Beschuldigten bei Nennung ihrer Vornamen ggf. identifizierbar, jedenfalls aber würde die Gefahr der Identifizier-barkeit erheblich erhöht. Dem parlamentarischen Informationsinteresse, das nicht der konkreten Strafverfolgung einzelner Personen gilt, sondern der Regierungskontrolle und Gesetzgebung dient, ist bereits durch Angaben zum Sachstand entsprochen worden (Landtagsdrucksache 18/3331).“2
Auf meine Frage
„Mit welchem Aufenthaltsstatus hält sich der in Frage 1 abgefragte 43-jährige libanesische Beschuldigte in Deutschland auf?“
erhielten wir folgende Antwort:
„Der Beschuldigte ist gegenwärtig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes zu seinem deutschen Kind.“3
Meine Frage 3
„Wie bewertet die Landesregierung „Migration“ als einen Faktor hinsichtlich gezielter Angriffe gegen Einsatzkräfte, bei denen dabei auch noch öffentlich „Allahu Akbar“ gerufen wird?“4
beantwortete die Landesregierung wie folgt:
„Migration ist in Deutschland eine gesellschaftliche Realität. Sie ist für sich genommen nicht die Ursache von Gewaltausübung. Vielmehr sind die Ausschreitungen an Silvester ein Ausdruck komplexer sozialer Problemlagen.“5
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1955 mit Schreiben vom 28. Juli 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration sowie dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass Innenminister Herbert Reul hinsichtlich der erneuten Nichtbeantwortung meiner Frage 1 seinen eigenen Versprechen aus seiner Rede vom 25.01.2023 keine Taten folgen lässt: „Auch damit, die Vornamen zu nennen, habe ich kein Problem. Sie werden das sehen. […] Hier wird überhaupt nichts verschwiegen. Es wird alles benannt, und es wird sich darum gekümmert […].“ offensichtlich als gegenstandslos zu betrachten ist?
Das Zitat vom 25.01.2023 wird unter Verkürzung und Herauslösung aus dem ursprünglichen Kontext genutzt. Dieses bezog sich ursprünglich auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1060 (LT-Drs. 18/2511) vom 12.01.2023. Dort wurde nach den Vornamen der in der Silvesternacht vorläufig festgenommen und in Gewahrsam genommenen Personen mit deutscher sowie doppelter Staatsbürgerschaft gefragt. Wie seinerzeit angekündigt, wurden in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1060 (LT-Drs. 18/2988) diesbezüglich 109 Vornamen benannt.
- Seit wann ist der 43-jährige libanesische Beschuldigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis?
Der Beschuldigte ist mit einer Unterbrechung zwischen 2015 bis 2019 durchgängig seit dem 28.07.1995 im Besitz eines Aufenthaltsrechts. Im Zeitraum zwischen dem 04.02.2015 bis zum 18.02.2019 war der Beschuldigte im Besitz von Duldungen nach § 60a Abs. 2 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
- Wie viele Eintragungen wegen welcher Delikte des 43-jährigen libanesischen Beschuldigten beinhaltet der Bundeszentralregisterauszug? (Bitte einzeln aufführen.)
Einem Bericht der Leitenden Oberstaatsanwältin in Duisburg vom 29.06.2023 zufolge ist der Beschuldigte in der Vergangenheit wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Straßen-verkehrsdelikten, Beleidigung und Urkundenfälschung strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Von einer detaillierten Aufschlüsselung der bisherigen Verurteilungen des Beschuldigten wird unter Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten, insbesondere auch im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot abgesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat und weiterer, auch presseöffentlicher Angaben zu dem Verfahren eine Identifizierbarkeit wahrscheinlich oder jedenfalls möglich erscheint.
- Wann wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den 43-jährigen libanesischen Beschuldigten eingeleitet?
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden nicht eingeleitet, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Prüfung obliegt der örtlichen Ausländerbehörde.
- Ich hatte die Landesregierung gefragt, wie sie die Migration als „einen“ Faktor, also einen unter mehreren, für die Tatbegehung bewertet, bei welcher unter dem Rufen von „Allahu Akbar“ gezielt gegen Einsatzkräfte Gewalt angewandt wurde. Zumal es sich bei dem 43-jährigen Beschuldigten um einen Libanesen handelt. Daher noch einmal: Welchen Stellenwert spielt aus Sicht der Landesregierung der Faktor „Migration“ (unter mehreren anderen Faktoren) für die Tatbegehung?
Es wird auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage 1595 (Drucksache 18/4443) verwiesen.
1 Antwort der Landesregierung vom 23.05.2023, Drucksache 18/4443.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
5 Ebenda.