Situation auf dem Arbeitsmarkt – bezogen auf Deutsche, Ausländer, Asylsuchende und Asylberechtigte in den Jahren 2014 bis 2019

Kleine Anfrage
vom 24.06.2020

Kleine Anfrage 3898der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 24.06.2020

 

Situation auf dem Arbeitsmarkt – bezogen auf Deutsche, Ausländer, Asylsuchende und Asylberechtigte in den Jahren 2014 bis 2019

Im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage 20 konnte die Landesregierung zu zahlreichen der gestellten Fragen eine Antwort nicht erteilen. Gemäß der einheitlichen Begründung liegen in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit über den unter Frage 4 definierten Personenkreis keine Informationen vor.

Der erfragte Personenkreis setzt sich jeweils aus Personen mit dem folgenden Aufenthaltsstatus zusammen:

a. Asylberechtigte;

b. Flüchtlingseigenschaft anerkannt;

c. subsidiärer Schutzstatus anerkannt;

d. ausreisepflichtige Personen (aufgeschlüsselt nach mit bzw. ohne Duldungsstatus);

e. gestattete Personen.

Die Landesregierung konnte zu den folgenden Fragestellungen für den definierten Personenkreis keine Daten liefern:

Frage 7:          Anzahl der Personen mit einer Arbeitserlaubnis

Frage 10:        Anzahl der erwerbstätigen Personen

Frage 13:      Anzahl der Personen, die sich im Besitz einer Arbeitserlaubnis befinden

Frage 16:      Anzahl der Personen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind

Frage 19:       Höhe der SV-Beschäftigungsquote bei Personen, die sich im Besitz einer Arbeitserlaubnis befinden

Frage 24:       Anzahl der Personen, die ihr Einkommen mit finanziellen Leistungen der Jobcenter ergänzen

Frage 27:       Anzahl der Personen, die an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen

Frage 32:        Anzahl der Personen, die arbeitssuchend gemeldet werden

Frage 35:        Anzahl der Personen, die arbeitslos gemeldet sind

Frage 38:        Anzahl der Personen, die im Besitz einer Arbeitserlaubnis sind

Frage 41:        Anzahl der Regelleistungsberechtigten

Frage 44:        Anzahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Frage 47:        Anzahl der sonstigen Leistungsberechtigten

Frage 50:        SGB II-Hilfequote

Wie u.a. die Beantwortung der Frage 24 ergeben hat, wird in der Statistik der BA seit Juni 2016 der Personenkreis der „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ auf der Basis des Aufenthaltsstatus abgegrenzt. Diese Abgrenzung, die von obiger Definition abweicht, umfasst folgenden Personenkreis:

a. Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung;

b. Drittstaatsangehörige mit dem Aufenthaltsstatus Flucht (§§ 18a, 22-26 Aufenthalts­gesetz);

c. Drittstaatsangehörige mit einer Duldung.

Der Aufenthaltsstatus Flucht umfasst dabei folgende Personengruppe:

a. Fachkräfte mit Berufsausbildung freiwillige Aufnahme aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen

b. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

c. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

d. Aufenthalt aus humanitären Gründen (Asylberechtigte, Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot vorliegend, geduldete und mit Einschränkungen vollziehbar ausreisepflichtige Personen, geduldete gut integrierte Jugendliche, Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration)

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch war die Anzahl der „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ (gemäß der genannten BA-Definition) in den Jahren 2016 bis 2019 (jeweils zum Stichtag 31. Dezember) in NRW?
  2. Wie hoch war dabei (gemäß der genannten BA-Definition) jeweils der Anteil der Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, dem Aufenthaltsstatus Flucht bzw. mit einem Duldungsstatus? (Beim Aufenthaltsstatus Flucht bitte die Rechtsgrundlage gemäß AufenthG aufschlüsseln)
  3. Welche Anstrengungen gibt es seitens der Landesregierung, die statistische Erfassung u.a. der Arbeitsmarktdaten für den Personenkreis, der seit dem Jahre 2015 eingereisten, schutzsuchenden Personen zu verbessern und somit transparenter und übersichtlicher zu gestalten?
  4. Gemäß der genannten BA-Definition zählen zu dem unter dem „Aufenthaltsstatus Flucht“ zusammengefassten Personenkreis auch Fachkräfte mit Berufsausbildung, denen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt wird (§ 18a AufenthG). Wie passt – nach Ansicht der Landesregierung – dieser Personenkreis zu Personen, die ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen genießen?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Kleine Anfrage 3898 mit Schreiben vom 20. Juli 2020 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration beantwortet.

  1. Wie hoch war die Anzahl der „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ (gemäß der genannten BA-Definition) in den Jahren 2016 bis 2019 (jeweils zum Stichtag 31. Dezember) in NRW?
  2. Wie hoch war dabei (gemäß der genannten BA-Definition) jeweils der Anteil der Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, dem Aufenthaltsstatus Flucht bzw. mit einem Duldungsstatus? (Beim Aufenthaltsstatus Flucht bitte die Rechtsgrundlage gemäß AufenthG aufschlüsseln)

Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.

Die Zahl der bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten erwerbsfähigen Personen im Kontext von Fluchtmigration (gemäß der Definition der Bundesagentur für Arbeit) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Dabei wurde der Anteil der Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis Flucht, einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung ausgewiesen. Weitere Differenzierungen lagen nicht vor.

Die Zahl der insgesamt in Nordrhein-Westfalen lebenden „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ gemäß der Definition der Bundesagentur für Arbeit kann nicht ausgewiesen werden, weil diese Personengruppe mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus in der Bevölkerungsstatistik bzw. im Mikrozensus nicht erfasst wird.

Tabelle 1: Bestand an gemeldeten erwerbsfähigen Personen im Kontext Fluchtmigration nach Aufenthaltsstatus 1)

NRW (Gebietsstand Mai 2020), Zeitreihe 2016 – 2019, jeweils Dezember, Datenstand: Mai 2020

Berichtsmonat2) Insgesamt dav.
Aufenthaltserlaubnis
Flucht
Aufenthaltsgestattung Duldung
Anzahl Anteil an Sp.1 Anzahl Antei an Sp.1 Anzahl Anteil an Sp.1
1 2 3 4 5 6 7
Dezember 2016 140.351 104.840 74,7 33.741 24,0 1.770 1,3
Dezember 2017 179.376 157.496 87,8 19.175 10,7 2.705 1,5
Dezember 2018 180.778 163.118 90,2 14.389 8,0 3.271 1,8
Dezember 2019 182.080 166.521 91,5 11.879 6,5 3.680 2,0

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit

  • „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ umfassen Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht (§§ 18a, 22-26 Aufenthaltsgesetz) und einer Duldung.
  • Datenrevisionen können zu Abweichungen gegenüber Auswertungen mit früherem Erstellungsdatum führen.
  1. Welche Anstrengungen gibt es seitens der Landesregierung, die statistische Erfassung u.a. der Arbeitsmarktdaten für den Personenkreis, der seit dem Jahre 2015 eingereisten, schutzsuchenden Personen zu verbessern und somit transparenter und übersichtlicher zu gestalten?

Die Landesregierung befindet sich, insbesondere seit 2015, mit den unterschiedlichen arbeitsmarktpolitischen Akteuren auf Bundes- und Landesebene im Dialog über die statistische Erfassung der seit 2015 nach NRW zugewanderten Menschen.

Die Arbeitsmarktberichterstattung, aber auch die Berichterstattung in anderen Fachbereichen, wurde in den darauffolgenden Jahren auch mit Blick auf das Migrationsgeschehen verbessert und ausgebaut. Dies sorgt bereits jetzt für Transparenz in diesem Bereich.

So werden zum Beispiel in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit seit Juni 2016 die „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ auf Basis der Dimension „Aufenthaltsstatus“ abgegrenzt. Diese neue Berichterstattung über Personen im Kontext von Fluchtmigration ergänzt die bisherige Berichterstattung über Staatsangehörige aus den wichtigsten Asylherkunftsländern.

Im Rahmen des NRW-Integrationsmonitorings (www.integrationsmonitoring.nrw.de) werden unterschiedliche Gruppen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte erfasst ebenso wie im Monitoring der Integrationsministerkonferenz (www.integrationsmonitoring-laender.de). Auf Grundlage der Hauptquelle beider Monitoringsysteme, dem Mikrozensus, ist eine differenzierte Betrachtung der Gruppe der Geflüchteten aktuell noch nicht möglich. Das Land ist im Gespräch mit Forschungseinrichtungen, u.a. dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit, um die Datenlage bezüglich der Integration, einschließlich der Arbeitsmarktintegration, zu verbessern.

Insgesamt liegt der Fokus der Landesregierung in der Arbeitsmarktpolitik aber darauf, unabhängig von der Nationalität oder dem Aufenthaltsstatus die individuellen Vermittlungshemmnisse und Potentiale zu ermitteln und die Personen entsprechend zu fördern und auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit zu unterstützen.

  1. Gemäß der genannten BA-Definition zählen zu dem unter dem „Aufenthaltsstatus Flucht“ zusammengefassten Personenkreis auch Fachkräfte mit Berufsausbildung, denen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt wird (§ 18a AufenthG). Wie passt – nach Ansicht der Landesregierung – dieser Personenkreis zu Personen, die ein Aufenthaltsrecht aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen genießen?

Die genannte Definition bezieht sich auf den § 18a AufenthG in der bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde die Regelung durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen § 19d AufenthG ersetzt.

  • 18a alt/19d neu AufenthG ist eine Regelung, die zwar auch Anforderungen an die fachlich-berufliche Qualifikation enthält und daher vom Gesetzgeber dem Kapitel 2, Abschnitt 4 („Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit“) des Aufenthaltsgesetzes zugeordnet wurde. Anders als die übrigen Tatbestände dieses Abschnitts richtet die Norm sich jedoch an Geduldete und verfolgt das Ziel, gut integrierten Geduldeten eine Bleibeperspektive zu vermitteln. Insbesondere enthält § 18a alt/19d neu AufenthG in Absatz 1a den zweiten Teil der sogenannten 3+2-Regelung, nach der Inhaber einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung einen Anspruch auf Erteilung einer (zunächst) zweijährigen Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung haben.
  • 18a alt/19d neu AufenthG würde daher systematisch auch in Kapitel 2, Abschnitt 5 („Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen“) passen, wo sich u.a. die §§ 25a und b AufenthG finden, die sich ebenfalls an gut integrierte Geduldete richten und diesen eine Bleibeperspektive vermitteln.

Insoweit ist die Definition der Bundesagentur für Arbeit gut nachvollziehbar.

 

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