Solingen: Täter stirbt durch Explosion bei missglücktem Brandanschlag – Was sind die Hintergründe?

vom 17.07.2024

Kleine Anfrage 4157

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Solingen: Täter stirbt durch Explosion bei missglücktem Brandanschlag Was sind die Hintergründe?

Am Dienstagnachmittag, den 25. Juni 2024, kam es zu einer Explosion in Solingen, durch die mehrere Personen in einem Wettbüro verletzt wurden. NIUS-Informationen zufolge soll die Explosion durch einen afrikanisch-stämmigen Täter, dessen Identität noch nicht vollständig geklärt worden sein soll, ausgelöst worden sein, der eine Flasche mit einer bislang noch nicht bestimmten Substanz fallen ließ. Die beim Zerbersten der Flasche entstandene Explosion soll sogar die Fensterscheiben des Wettbüros zerstört haben. Gegen 14:20 Uhr sei der Polizei eine große Rauchwolke gemeldet worden, woraufhin die Einsatzkräfte den Bereich der Konrad-Adenauer-Straße weiträumig absperrten. Der Täter wurde durch den missglückten Angriff selbst so schwer verletzt, dass er mit einem Rettungshubschrauber in ein Krankenhaus geflogen werden musste und dort seinen Verletzungen erlag.1

Die Ermittler der Kriminalpolizei sollen bei den andauernden Untersuchungen zu den Hintergründen von Beamten des Landeskriminalamts unterstützt werden. Noch am selben Abend wurde ein Onlineportal für Zeugenhinweise eingerichtet. Vier Personen wurden von den umherfliegenden Glassplittern und durch ein Knalltrauma verletzt. Unter den Opfern sollen sich ein siebenjähriges Mädchen, ein 38-jähriger Mann, sowie zwei Frauen im Alter von 35 und 45 befinden. Aus Ermittlerkreisen soll es heißen, dass der Betreiber den Mann als jemanden erkannt haben soll, der bereits öfter wegen Sachbeschädigung an dessen Laden auffiel. Als er den Mann darauf ansprach, soll dieser die Flasche fallen gelassen haben.2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftatbestände aufschlüsseln.)
  2. Welche polizeilichen Erkenntnisse des Tatverdächtigen sind bekannt?
  3. Welche Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen sind bekannt?
  4. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügte der afrikanische Täter?
  5. Welche Hinweise gibt es zur Organisierten Kriminalität, Mocro-Mafia und/der Clankriminalität?

Markus Wagner

 

MMD18-10014

 

1 https://www.nius.de/news/explosion-in-solingen-afrikaner-will-brandsatz-werfen-und-sprengt-sich-selbst-in-die-luft/b1f41362-b11e-47b4-9d30-45e757f26459.

2 Ebenda.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 4157 mit Schreiben vom 12. November 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Er­mittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang sowie Straftat­bestände aufschlüsseln.)

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal hat mir unter dem 23.07.2024 im Wesentlichen berichtet, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren we­gen gefährlicher Körperverletzung u. a. führe. Der Beschuldigte, der einen selbstgebauten Sprengsatz mit sich geführt habe, habe bei dessen spontaner Selbstzündung Brandverletzun­gen erlitten und sei infolgedessen verstorben. Die Detonation habe vier weitere Personen leicht verletzt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand habe der Verstorbene den Sprengsatz in einem Café zünden wollen.

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Köln hat mir unter dem 31.10.2024 berichtet, das Ermitt­lungsverfahren sei zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft Köln übernommen worden.

Zum Schutz der andauernden Ermittlung wird derzeit von der Mitteilung weiterer Einzelheiten zum Sachstand der Ermittlungen abgesehen.

  1. Welche polizeilichen Erkenntnisse des Tatverdächtigen sind bekannt?

Kriminalpolizeiliche Erkenntnisse im Sinne dieser Antwort fußen grundsätzlich auf Verdachts­momenten, die Grundlage für eine polizeiliche Strafanzeige oder die Gegenstand von krimi­nalpolizeilichen Ermittlungen geworden sind. Solche Erkenntnisse ermöglichen regelmäßig keinen Rückschluss auf die Richtigkeit des in Rede stehenden Vorwurfs und auf das Ergebnis der abschließenden justiziellen Prüfung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Der Verstorbene ist in der Vergangenheit in Nordrhein-Westfalen über das gegenständliche Ermittlungsverfahren hinaus nicht kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Der Auskunft der zuständigen niederländischen Behörden zufolge liegen dort kriminalpolizeiliche Erkenntnisse wegen Betrugs und Einbruchs vor.

  1. Welche Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen sind bekannt?
  2. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügte der afrikanische Täter?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Für die Person besteht keine Zuständigkeit nordrhein-westfälischer Ausländerbehörden.

  1. Welche Hinweise gibt es zur Organisierten Kriminalität, Mocro-Mafia und/der Clan-kriminalität?

Es ist grundsätzlich festzustellen, dass der Begriff der „Mocro-Mafia“ weder bei der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen noch bei den mit der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität (OK) befassten Gremien der Innenministerkonferenz oder dem Bundeskriminalamt gebräuch­lich ist. Ausweislich der vorliegenden Erkenntnisse dürfte es sich jedoch um einen in den Nie­derlanden medial geprägten Begriff handeln, mit dem in der medialen Darstellung niederlän­dische Straftäterinnen und Straftäter bezeichnet werden, die einen marokkanischen Migrati-onshintergrund haben, mit hoher krimineller Energie agieren und insbesondere im Großraum Amsterdam aufhältig sind.

Von der Mitteilung weiterer Einzelheiten sieht die Landesregierung ab. Die Bekanntgabe würde Rückschlüsse etwaiger Tatverdächtiger auf den Stand der Ermittlungen sowie auf Ver­fahrensweisen und Methoden der Strafverfolgungsbehörden ermöglichen und damit staatli­ches Handeln bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität berechenbar machen.

 

MMD18-11423