Kleine Anfrage 3268des Abgeordneten Helmut Seifen vom 18.12.2019
Sollten antifa-nahe Professoren am Aussteigerprogramm „Linksextremismus“ teilnehmen?
Im aktuellen NRW-Verfassungsschutzbericht 2018 wird die „Antifa“ mehrfach genannt und auch in der Auflistung der Organisationen aufgeführt, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Aktivitäten (nach § 3 Abs.1 VSG NRW) stehen.
Umso mehr verwundert es, dass die Universität Düsseldorf keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungstreue eines Professors hat, der in Vorlesungen vor seine Studenten mit einem T-Shirt tritt, auf dem das Symbol dieser Organisation zu sehen ist, wie die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage 2855 v. 12. August 2019 (Drucksache 17/7134) mitteilt.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. Welches Ergebnis ergab die Prüfung der Rektorin der Universität Düsseldorf in dem erwähnten Fall hinsichtlich der Verfassungstreue des benannten Hochschullehrers?
2. Inwieweit sind der Landesregierung bei der Leistungsbewertung studentischer Leistungen durch Professoren mögliche Interessenskonflikte oder sogar Ungerechtigkeiten bekannt geworden, die zwischen Professoren und Studenten konträrer parteipolitischer Ausrichtung entstanden sind?
2. Inwiefern sind der Landesregierung weitere Bekenntnisse von Hochschullehrern zur Antifa oder Antifa-Veranstaltungen an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bekannt?
4. Falls vorige Frage positiv beantwortet wurde: wie bewertet die Landesregierung diese unter dem Aspekt des Verdachts verfassungsfeindlicher Aktivitäten?
5. Inwieweit ist die Landesregierung der Ansicht, dass Professoren, die sich öffentlich zur Antifa bekennen, am Aussteigerprogramm Extremismus-Prävention teilnehmen sollten?
Helmut Seifen
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 08.01.2019
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft hat die Kleine Anfrage 3268 mit Schreiben vom 8. Januar 2020 namens der Landesregierung ich im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die Kleine Anfrage 3268 beantwortet.
1. Welches Ergebnis ergab die Prüfung der Rektorin der Universität Düsseldorf in dem erwähnten Fall hinsichtlich der Verfassungstreue des benannten Hochschullehrers?
Die in der Einleitung der Kleinen Anfrage 3268 angesprochenen Vorgänge an der Universität Düsseldorf waren Gegenstand der Kleinen Anfrage 3089 (LT-Drs. 17/7773) und nicht der Kleinen Anfrage 2855. Auf die dortige Antwort (LT-Drs. 17/8061) auf die Fragen 2 und 3 wird verwiesen:
„Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes NRW liegt es in der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Rektorin der Universität Düsseldorf hat als dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren den in der Kleinen Anfrage 3089 angesprochenen Sachverhalt überprüft. Sie ist zu der Überzeugung gelangt, dass keine Verletzung der parteipolitischen Neutralitätspflicht gegeben ist und kein Anlass besteht, aufsichtsrechtliche Schritte einzuleiten.“
2. Inwieweit sind der Landesregierung bei der Leistungsbewertung studentischer Leistungen durch Professoren mögliche Interessenskonflikte oder sogar Ungerechtigkeiten bekannt geworden, die zwischen Professoren und Studenten konträrer parteipolitischer Ausrichtung entstanden sind?
Der Landesregierung sind keine in der Frage beschriebenen Fälle bekannt.
3. Inwiefern sind der Landesregierung weitere Bekenntnisse von Hochschullehrern zur Antifa oder Antifa-Veranstaltungen an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen bekannt?
Der Landesregierung sind keine in der Frage beschriebenen Fälle bekannt. Zudem wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 3089, Drucksachennummer 17/8061, und dort auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Dort heißt es:
„Weder dem Verfassungsschutz noch der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen liegen Erkenntnisse vor, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass Personen in der Verwaltung bzw. im Lehrkörper von Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen gewalttätige „Antifa-Organisationen“ bzw. durch solche Organisationen begangene Straftaten unterstützen.“
4. Falls vorige Frage positiv beantwortet wurde: wie bewertet die Landesregierung diese unter dem Aspekt des Verdachts verfassungsfeindlicher Aktivitäten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Inwieweit ist die Landesregierung der Ansicht, dass Professoren, die sich öffentlich zur Antifa bekennen, am Aussteigerprogramm Extremismus-Prävention teilnehmen sollten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.