Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung und in der 2. Stufe der Stufenausbildung zum Brandmeister in Köln

Kleine Anfrage
vom 06.12.2023

Kleine Anfrage 3010

der Abgeordneten Sven W. Tritschler, Markus Wagner und Dr. Hartmut Beucker AfD

Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung und in der 2. Stufe der Stufenausbildung zum Brandmeister in Köln

Die Stadt Köln hat in der Vorlage mit der Nummer 3821/2023 vom 24.11.2023 mitgeteilt, dass Anwärter in der Ausbildung zum Brandmeister auf Basis beamtenrechtlicher Regelungen einen zusätzlichen Sonderzuschlag zum eigentlichen Ausbildungsgehalt i. H. v. 90 Prozent bekommen. Damit soll dem Fachkräftemangel entgegengetreten werden. Voraussetzung für die Ausbildung ist eine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung.

Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2017 die Möglichkeit einer zweistufigen Ausbildung zum Brandmeister für Bewerber, die über keine abgeschlossene handwerkliche Berufsausbildung verfügen. In der ersten Stufe erfolgt die handwerkliche Vorausbildung für 19 Monate. Dabei wird ein Ausbildungsgehalt von ca. 930 bis 1.000 Euro im Rahmen eines Ausbildungsvertrages gewährt. Danach erfolgt die eigentliche Ausbildung zum Brandmeister einschließlich der Übernahme als Beamter auf Probe. Die Stadt Köln hat in der Vergangenheit damit geworben, dass sie auch diesen Anwärtern den vorgenannten Sonderzuschlag gewähren würde. Die rechtlichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen sehen allerdings vor, dass der Dienstherr nur 35 Prozent Sonderzuschlag und nicht 90 Prozent gewähren kann.

Grundlage für die Auszahlung dieser Sonderzuschläge ist ein Erlass des Innenministeriums. Dieser ist allerdings bis Ende 2023 befristet.

Sechs Anwärtern wurde bereits für eine gewisse Zeit der Sonderzuschlag i.H.v. 90 Prozent ausgezahlt, auch wenn es dafür keine rechtliche Grundlage und die Stadt Köln nur eine Zulage i. H. v. 35 Prozent zahlen darf. Das Innenministerium hat die Stadt Köln im September auf die fehlerhafte Ausschreibung hingewiesen. Die Zuschläge wurden daraufhin angepasst. Die Stadt Köln hat richtigerweise aus Billigkeitsgründen auf Rückforderungen von zu viel gezahlten Geldern gegenüber den Betroffenen verzichtet.

Es erscheint allerdings ungerecht, dass in der gleichen Ausbildung nach Abschluss der Berufsausbildung nicht die gleichen Zuschläge gezahlt werden.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Was sind die rechtlichen Grundlagen zur Gewährung dieser Sonderzulagen einschließlich der zugrundeliegenden Erlasse?
  2. Plant die Landesregierung eine rechtzeitige Verlängerung des Erlasses, der Grundlage für diese Sonderzulage ist?
  3. Warum werden den Anwärtern im zweiten Teil der Stufenausbildung zum Brandmeister nicht die gleichen Sonderzuschläge i. H. v. 90 Prozent der Grundbezüge gewährt?
  4. In welchem Umfang plant die Landesregierung eine entsprechende Angleichung der Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung zum Brandmeister hin zu 90 Prozent der Grundbezüge auch für angehende Brandmeister, die sich in der zweistufigen Ausbildung befinden?
  5. In welchem Umfang werden diese Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung in den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt?

Sven W. Tritschler

Markus Wagner

Dr. Hartmut Beucker

 

MMD18-7225


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 3010 mit Schreiben vom 3. Januar 2024 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Was sind die rechtlichen Grundlagen zur Gewährung dieser Sonderzulagen ein­schließlich der zugrundeliegenden Erlasse?

Die rechtliche Grundlage der Anwärtersonderzuschläge bildet derzeit § 76 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. November 2023.

  1. Plant die Landesregierung eine rechtzeitige Verlängerung des Erlasses, der Grundlage für die Sonderzulage ist?

Mit dem neuen Übergangserlass vom 30. November 2023 wurde der Erlass vom 20. Januar 2023, der bis zum 31. Dezember 2023 befristet war, regelungsgleich verlängert.

Die derzeit geltende Übergangsregelung soll durch eine gesetzliche Neuregelung abgelöst werden. Hierzu wird derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vorbereitet.

  1. Warum werden den Anwärtern im zweiten Teil der Stufenausbildung zum Brand­meister nicht die gleichen Sonderzuschläge i. H. v. 90 Prozent der Grundbezüge gewährt?

Die Unterschiede der Höhe der Anwärtersonderzuschläge in der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt und der Stufenausbildung ergeben sich aus den unterschiedlichen Einstiegs- und damit Ausgangsvoraussetzungen.

Für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, die einen Vorberei­tungsdienst nach § 3 Absatz 1 Ziffer 1 LVOFeu absolvieren, ist ein Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 90 Prozent vorgesehen. Zugangsvoraussetzung hierfür ist zumindest eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete und erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung oder ab­geschlossene Berufsausbildung.

Es handelt sich folglich um handwerklich ausgebildete Menschen, die bereits ein Gehalt auf Grundlage ihrer abgeschlossenen Ausbildung beziehen (bzw. beziehen können). Es herrscht daher in Bezug auf diese Bewerberinnen und Bewerber ein enormer Wettbewerb mit der freien Wirtschaft. Bei der Entscheidung für den Vorbereitungsdienst als Anwärterin bzw. Anwärter spielen sowohl finanzielle Einbußen zum vorherigen Einkommen als auch vielfältige anderwei­tige berufliche Perspektiven, die finanziell deutlich attraktiver sind als die Bezüge als Anwär­terin oder Anwärter, oftmals eine erhebliche Rolle. Dem soll mit der Zahlung eines Sonderzu­schlags begegnet und ein finanzieller Anreiz für handwerklich ausgebildete Menschen ge­schaffen werden. So sollen qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber geworben werden, die ohne Anwärtersonderzuschlag per se nicht zur Verfügung stehen würden.

Die Stufenausbildung (gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 2 LVOFeu) wurde zur Gewinnung neuer feuerwehrtechnischer Kräfte zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst etabliert. Diese wird derzeit durch vereinzelte Feuerwehren angeboten (u.a. Köln, Düsseldorf).

Die Stufenausbildung unterliegt dabei anderen Zugangsvoraussetzungen. Es handelt sich hierbei um Personen, die noch nicht über eine abgeschlossene handwerkliche Ausbildung ver­fügen und folglich nicht die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 LVOFeu erfüllen (Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt). Es erfolgt zu­nächst eine Ausbildung auf der ersten Stufe.

Erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in der ersten Stufe ist eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst (zweite Stufe) möglich. Die Ausbildung nach Abschluss der ersten Stufe ist dabei nicht mit einer abgeschlossenen Gesellenprüfung vergleichbar. Es herrscht hier folglich weder der gleiche Wettbewerb mit der freien Wirtschaft noch sind aufgrund der fehlen­den Vorqualifikation die finanziellen Einbußen zum vorherigen Einkommen vergleichbar. So­fern jedoch auch hier ein Bewerbermangel festgestellt wird, wurde die Möglichkeit geschaffen, in der 2. Stufe einen Anwärtersonderzuschlag bis zu 35 Prozent zu zahlen.

  1. In welchem Umfang plant die Landesregierung eine entsprechende Angleichung der Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung zum Brandmeister hin zu 90 Pro­zent der Grundbezüge auch für angehende Brandmeister, die sich in der zweistu­figen Ausbildung befinden.

Voraussetzung für eine gesetzliche Regelung von Anwärtersonderzuschlägen in der Stufen­ausbildung wäre, dass auch hier ein erheblicher Bewerbermangel zu verzeichnen ist. Ob die Datenlage, die im Rahmen des derzeit in Vorbereitung befindlichen Gesetzgebungsverfahrens neu erhoben wurde, dies bestätigen wird, ist noch in der Auswertung.

  1. In welchem Umfang werden diese Sonderzuschläge in der Anwärterausbildung in den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt?

Dem Ministerium des Innern liegen keine Daten vor, in welchem Umfang Anwärtersonderzuschläge in den Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt werden. Entsprechende Daten konnten bei den Kommunen innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht erhoben werden.

 

MMD18-7581