Straftaten in NRW im Jahre 2022, die sich gegen Flüchtlinge richten – Wie sehen die Zahlen aus?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1069
des Abgeordneten Markus Wagner vom 13.01.2023

Straftaten in NRW im Jahre 2022, die sich gegen Flüchtlinge richten Wie sehen die Zahlen aus?

Auch im Jahre 2022 wurden flüchtlingsfeindliche Straftaten registriert. Im ersten Halbjahr 2022 hat sich die Anzahl dieser Straftaten auf 44 Fälle verringert. Bei der Hälfte dieser Straftaten konnten Tatverdächtige auch ermittelt werden. Insgesamt wurden 38 flüchtlingsfeindliche Straftaten dem Phänomenbereich PMK-Rechts zugeordnet, wobei davon 18 Straftaten allerdings als ungeklärt gelten.1

Das Ziel dieser Anfrage ist es, eine differenziertere Aufschlüsselung der Straftaten zu für das gesamte Jahr 2022 zu erhalten.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Straftaten wurden im Jahre 2022 gegen Einrichtungen, die sich unmittelbar für die Belange von Flüchtlingen einsetzen, in Nordrhein-Westfalen verzeichnet? (Bitte nach Anzahl der verletzten Personen, Ort und Datum aufschlüsseln.)
  2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)
  3. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten in Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, sowie in Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden konnte?
  4. Auf welcher Erkenntnisgrundlage erfolgte im letzteren Fall die konkrete Zuordnung? (Bitte einzeln auflisten.)

Markus Wagner

 

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1 Vgl. Lt.-Drucksache 18/520.


Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 1069 mit Schreiben vom 7. Februar 2023 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die statistische Erfassung „Politisch motivierter Kriminalität“ (PMK) erfolgt bundesweit einheit­lich auf der Grundlage des im Jahr 2001 von der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossenen Definitionssystems „Politisch motivierte Kriminalität“.

Der PMK werden demnach Straftaten zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Ent­scheidungen richten.
  • sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerk­male, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsor­gane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben.
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen aus­wärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
  • gegen eine Person wegen der ihr zugeschriebenen oder tatsächlichen politischen Hal­tung, Einstellung und/oder ihres Engagements gerichtet sind bzw. aufgrund von Vorur­teilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religi­onszugehörigkeit, Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Diese Straftaten kön­nen sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der o. g. gesellschaftli­chen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) o­der sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.

Darüber hinaus werden Tatbestände gemäß §§ 80a-83, 84-86a, 87-91, 94-100a, 102, 104, 105-108e, 109-109h, 129a, 129b, 130, 192a, 234a oder 241a Strafgesetzbuch (StGB) sowie Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch erfasst, weil sie Staatsschutzdelikte sind, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.

Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.

Datenquelle zur Beantwortung der Fragen ist der Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen der Politisch motivierten Kriminalität (KPMD-PMK).

Der Fallzahlenabgleich mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2022 ist noch nicht abge­schlossen und die in diesem Bericht angegebenen Fallzahlen mit Stand 18. Januar 2023 sind als vorläufige Zahlen zu betrachten.

  1. Wie viele Straftaten wurden im Jahre 2022 gegen Einrichtungen, die sich unmittel­bar für die Belange von Flüchtlingen einsetzen, in Nordrhein-Westfalen verzeich­net? (Bitte nach Anzahl der verletzten Personen, Ort und Datum aufschlüsseln.)
  2. Bei wie vielen der unter Frage 1 erfragten Straftaten konnte ein Täter ermittelt bzw. festgenommen werden? (Bitte einzeln nach Straftatbestand, Nationalität, Alter und Geschlecht auflisten.)
  3. In welche Phänomenbereiche der politisch motivierten Kriminalität fallen die unter Frage 1 erfragten Straftaten in Fällen, in denen ein Täter ermittelt werden konnte, sowie in Fällen, in denen kein Täter ermittelt worden konnte?

Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Im Jahr 2022 wurden im KPMD-PMK in Nordrhein-Westfalen bislang zwei Straftaten gegen Hilfsorganisationen, die sich für die Belange von Flüchtlingen einsetzen, erfasst. Es wurde keine Person im Sachzusammenhang verletzt. Es wurde bislang eine Tatverdächtige ermittelt, keine Person wurde festgenommen.

Weitergehende Angaben bitte ich der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2

Tattag Tatort Anzahl verletzte Personen Anzahl Tatverdächtige Phänomen- bereich
12.03.2022 Siegen 0 0 PMK -nicht zu-zuordnen-
29.06.2022 Greven 0 1 (weiblich, 49 Jahre, deutsch, § 185 StGB) PMK – Rechts

 

  1. Auf welcher Erkenntnisgrundlage erfolgte im letzteren Fall die konkrete Zuord­nung? (Bitte einzeln auflisten.)

Die Zuordnung einer Straftat in einen Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität erfolgt stets auf Grundlage und nach Betrachtung des Einzelfalls. Ist die Tatmotivation nicht hinreichend erkennbar, wird die Tat dem Phänomenbereich PMK – nicht zuzuordnen zugeteilt.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner