Straftaten und Straftäter in Asylbewerberunterkünften und Waffensicherstellungen – Nachfrage zur Antwort auf die kleine Anfrage (Drucksachennummer 17/1241) und zur Antwort des Landesregierung (Drucksachennummer 17/1495)

Kleine Anfrage
vom 09.01.2018

Kleine Anfrage 698
der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky AfD

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Auf die kleine Anfrage (DS 17/1241) konnte die Landesregierung keine Informationen liefern. Als Datenbasis wird in der Antwort (DS 17/1495) die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) angegeben. Die Tatörtlichkeiten „Asylbewerberheim“ und „Flüchtlingsunterkunft“ werden in der PKS nicht abgebildet.

In der kleinen Anfrage wird auf eine ähnliche Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel im Sächsischen Landtag hingewiesen. Mit Datum vom 23.10.2017 hat das Sächsische Staatsministerium des Innern diese Anfrage sehr ausführlich für den Freistaat Sachsen beantwortet. (Drucksachennummer 6/10846)

Auch in Sachsen lagen laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine Angaben vor. Daher wurde im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) mit Datenbestand vom 2. Oktober 2017 für den Tatzeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2017 nach Straftaten, bei denen als Tatörtlichkeit der Wert „Asylbewerberheim/Flüchtlingsunterkunft“ erfasst ist, recherchiert. Die Antwort auf die kleine Anfrage beinhaltet eine sehr ausführliche Statistik. Um diese Statistik wurde auch für NRW gebeten.

In diesem Zusammenhang ist auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Zweiten Senats vom 07. November 2017 – 2 BvE 2/11 – Rn. 1-372) zum Thema „Beantwortung parlamentarischer Anfragen“ zu beachten. 1

1 http://www.bverfg.de/e/es201711072bve000211.html

In diesem Urteil heißt es:

„Das parlamentarische Informationsrecht steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Sie muss alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpfen.

Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert.“

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß §31 Abs.1 BVerfGG auch für Verfassungsorgane der Länder bindend. Mit der nicht hinreichenden Beantwortung der kleinen Anfrage hat die Landesregierung daher die verfassungsmäßigen Rechte der Fragesteller verletzt.

Ich frage daher die Landesregierung erneut:

  1. Wie viele und welche Straftaten wurden an einem Tatort/ Einsatzort „Asylbewerberheim/ Flüchtlingsunterkunft“ in den Jahren 2015 bis 2017 in Nordrhein-Westfalen begangen?
  2. Durch wen wurden diese Straftaten begangen? (Bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Jahr, Anzahl je Delikt und zu den Straftatbeständen die summarische Angabe nach deutschen und nicht deutschen Tatverdächtigen inkl. Anteil der Asylbewerber bei dieser Gruppe)
  3. Wie oft kommt es bei Straftaten an einem Tatort/ Einsatzort „Asylbewerberheim/ Flüchtlingsunterkunft“ in den Jahren von 2015 bis 2017 zu der Konstellation, dass es sich bei Täter und Opfer um einen Asylbewerber handelte? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Straftatbestand und Anzahl)
  4. Zu den Straftatbeständen aus Frage 1 bitte die Gesamtzahl an Straftaten im jeweiligen Jahr in Nordrhein-Westfalen angeben. (Bitte tabellarisch aufschlüsseln nach Jahr, Anzahl je Delikt und zu den Straftatbeständen die summarische Angabe nach deutschen und nicht deutschen Tatverdächtigen inkl. Anteil der Asylbewerber bei dieser Gruppe)
  5. Wie viele Waffen und gefährliche Gegenstände wurden an einem Tatort/ Einsatzort „Asylbewerberheim/ Flüchtlingsunterkunft“ in den Jahren 2015 bis 2017 sichergestellt, beschlagnahmt oder eingezogen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Art der Waffen und Städten/Gemeinden)

Gabriele Walger-Demolsky