Syrer vergeht sich über Jahre an Rindern: Ausmaß des sexuellen Missbrauchs von Tieren in Nordrhein-Westfalen

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1486

der Abgeordneten Andreas Keith und Zacharias Schalley vom 06.03.2023

Syrer vergeht sich über Jahre an Rindern: Ausmaß des sexuellen Missbrauchs von Tieren in Nordrhein-Westfalen

Mitte Januar 2023 konnte die Kreispolizeibehörde Unna einen 28-jährigen, syrisch-stämmigen Mann festnehmen, der im Verdacht steht, über mindestens 5 Jahre Tiere, darunter Rinder, in Kamen und Umgebung sexuell missbraucht zu haben.1

Nach § 3 Satz 1 Nummer 13 Tierschutzgesetz ist es verboten, „ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.“ Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit dar.

Verbreitung, Besitz und Herstellung von Abbildungen sexuellen Tiermissbrauchs können hingegen nach § 184a Strafgesetzbuch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Verstöße gegen § 3 Satz 1 Nummer 13 Tierschutzgesetz (sexueller Missbrauch von Tieren) sind in den vergangenen 5 Jahren durch Behörden in NRW festgestellt worden?
  2. Was ist über die Tatverdächtigen/Täter dieser unter Ziffer 1 erfragten Missbrauchshandlungen bekannt geworden? (Die Antwort bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsbürgerschaft aufschlüsseln.)
  3. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit tierpornographischen Inhalten nach § 184a StGB sind in den vergangenen 5 Jahren durch Behörden in NRW festgestellt worden?
  4. Was ist über die Tatverdächtigen/Täter dieser unter Ziffer 3 erfragten Straftaten bekannt geworden? (Die Antwort bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsbürgerschaft aufschlüsseln.)
  5. Erachtet Landesregierung eine Reform des Strafrechts – etwa über eine Bundesratsinitiative – dergestalt für angebracht, dass sexuelle Handlungen an, vor und mit Tieren unter Strafe gestellt werden, um Strafbarkeitslücken zu schließen und Wertungswidersprüche zwischen Tierschutzgesetz und Strafrecht aufzulösen?

Andreas Keith
Zacharias Schalley

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. h t t p s : // w ww . w a . d e/ n o r d r hein-westfalen/kamen-festnahme-tiere-missbrauch-rinderstall-polizei-methler-zeugen-kreis-unna-nrw-92038989.html.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1486 mit Schreiben vom 3. April 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und der Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantwortet.

  1. Wie viele Verstöße gegen § 3 Satz 1 Nummer 13 Tierschutzgesetz (sexueller Miss­brauch von Tieren) sind in den vergangenen 5 Jahren durch Behörden in NRW festgestellt worden?

Die für den Tierschutz zuständigen unteren Veterinärbehörden in Nordrhein-Westfalen haben über insgesamt 17 bußgeldbewehrte Verstöße gegen § 3 Satz 1 Nummer 13 des Tierschutz­gesetzes (TierSchG) durch 18 Personen in den vergangenen fünf Jahren berichtet. In einem weiteren Fall konnte ordnungswidriges Verhalten durch eine Person nicht zweifelsfrei nachge­wiesen werden.

  1. Was ist über die Tatverdächtigen/Täter dieser unter Ziffer 1 erfragten Missbrauchs­handlungen bekannt geworden? (Die Antwort bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsbürgerschaft aufschlüsseln.)

Bei den in der Antwort zu Frage 2 bezeichneten Missbrauchshandlungen waren 16 Betroffene männlich und drei weiblich, die Altersspanne lag zwischen 13 Jahren und bis zu 60 Jahren. 16 Personen hatten die deutsche, eine Person die polnische und eine Person die deutsch-libane­sische Staatsbürgerschaft. Bei einer Person lagen keine Angaben zur Nationalität vor.

  1. Wie viele Straftaten im Zusammenhang mit tierpornographischen Inhalten nach § 184a StGB sind in den vergangenen 5 Jahren durch Behörden in NRW festgestellt worden?

Als Datenbasis für die Beantwortung der Frage dient die Polizeiliche Kriminalstatistik des Lan­des Nordrhein-Westfalen, in welcher alle polizeilich bekannt gewordenen Straftaten erfasst werden. Die Statistik wird nach bundeseinheitlich festgelegten Richtlinien erstellt. Die Erfas­sung erfolgt nach Abschluss aller kriminalpolizeilichen Ermittlungen und führt häufig zu einem zeitlichen Versatz zwischen Bekanntwerden der Straftat und der statistischen Erfassung. Die Polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Jahresstatistik.

  • 184a des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt neben der Verbreitung tierpornografischer Inhalte auch die Verbreitung von pornografischen Inhalten mit Gewaltdarstellung unter Strafe. Die Art der verbreiteten Inhalte wird bei der Erfassung in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht diffe­renziert. Daher bildet der zugehörige Erfassungsschlüssel der Polizeilichen Kriminalstatistik die Gesamtheit der erfassten Taten (Pornografie mit Gewaltdarstellungen und Tierpornografie) ab. Die Anzahl der Straftaten gemäß § 184a StGB für die Jahre 2018 bis 2022 ergibt sich aus der Anlage 1.
  1. Was ist über die Tatverdächtigen/Täter dieser unter Ziffer 3 erfragten Straftaten bekannt geworden? (Die Antwort bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsbürger­schaft aufschlüsseln.)

Tatverdächtig ist jeder, der nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig ist, eine rechtswidrige (Straf-)Tat begangen zu haben. Dazu zählen auch Mittäter, Anstifter und Gehilfen. Bundesweit wird eine „echte Tatverdächti-genzählung“ vorgenommen. Unabhängig von der Anzahl der begangenen Straftaten wird eine Tatverdächtige oder ein Tatverdächtiger in dem jeweiligen Statistikzeitraum je Deliktsart nur einmal gezählt. Der Anlage 2 sind die Daten zu Geschlecht und Alter der Tatverdächtigen zu entnehmen. Die Daten bezüglich der Häufigkeiten der Nationalitäten bei den nichtdeutschen Tatverdächtigen sind in der Anlage 3 dargestellt.

  1. Erachtet Landesregierung eine Reform des Strafrechts – etwa über eine Bundes­ratsinitiative – dergestalt für angebracht, dass sexuelle Handlungen an, vor und mit Tieren unter Strafe gestellt werden, um Strafbarkeitslücken zu schließen und Wertungswidersprüche zwischen Tierschutzgesetz und Strafrecht aufzulösen?

Die Nutzung von Tieren für eigene sexuelle Handlungen kann nach § 18 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 4 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 13 TierSchG mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Unter den Voraussetzungen von § 17 TierSchG sind entsprechende Taten zudem bereits heute mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem Tier im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Das für den Tierschutz zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz plant in diesem Zusammenhang aktuell keine Bundesratsinitiative.

 

Antwort samt Anlage als PDF