Syrische Kinderbande raubt Prostituierte aus – Wer hilft den Frauen vor den Folgen der verfehlten Migrationspolitik? – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 1611

des Abgeordneten Markus Wagner vom 29.03.2023

Syrische Kinderbande raubt Prostituierte aus Wer hilft den Frauen vor den Folgen der verfehlten Migrationspolitik? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 8. Dezember 2022, Drucksache 18/2101 auf unsere Kleine Anfrage vom 4. November 2022, Drucksache 18/1512, wurde auf unsere gestellte Frage 1

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu den oben genannten Durchsuchungen? (Bitte alle Tatverdächtigen, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen der deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1

unter anderem wie folgt geantwortet:

„Die noch andauernden Ermittlungen richten sich derzeit gegen 15 männliche Beschuldigte, davon drei Erwachsene, drei Heranwachsende und neun Jugendliche. Zwölf der Beschuldigten besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Zwei weitere jugendliche Beschuldigte besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei hier insoweit nicht bekannt ist, seit wann dies der Fall ist, und einer dieser Beschuldigten zugleich jordanischer Staatsangehöriger ist. Die Staatsangehörigkeit eines weiteren jugendlichen Beschuldigten ist derzeit noch ungeklärt.

Die Bundeszentralregisterauszüge von zwölf der Beschuldigten weisen keine Eintragungen auf. Die Strafliste eines der erwachsenen Beschuldigten weist fünf Verurteilungen – je einmal wegen Erschleichens von Leistungen, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, versuchter gemeinschaftlicher Erpressung und Hausfriedensbruchs – zu Geldstrafen auf. Gegen einen weiteren erwachsenen Beschuldigten wurde bisher eine Geldstrafe wegen versuchten Betruges verhängt. (…) Sonstige polizeiliche Erkenntnisse sind hier nicht bekannt. (…)“2

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum befinden sich die zwölf Beschuldigten, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, nach wie vor in Deutschland?
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus halten sich die in Frage 1 abgefragten Personen in Deutschland auf?
  3. Welche Staatsangehörigkeit besitzt der jugendliche Beschuldigte, dessen Staatenzugehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geklärt war?
  4. Wurden mittlerweile gegen den erwachsenen Beschuldigten, der bereits fünf Verurteilungen im Bundeszentralregister aufweist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?

Markus Wagner

 

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1 Antwort der Landesregierung vom 08.12.2022, S. 1.

2 Ebenda, S. 2.


Der Minister der Justiz hat die Kleine Anfrage 1611 mit Schreiben vom 26. April 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleich­stellung, Flucht und Integration beantwortet.

  1. Warum befinden sich die zwölf Beschuldigten, die die syrische Staatsangehörig­keit besitzen, nach wie vor in Deutschland?
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus halten sich die in Frage 1 abgefragten Personen in Deutschland auf?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die zwölf Personen besitzen einen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten asylrechtlichen Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutz) oder einen durch Bundesbehörden initiierten sonstigen humanitären Aufenthaltstitel.

  1. Welche Staatsangehörigkeit besitzt der jugendliche Beschuldigte, dessen Staatenzugehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geklärt war?

Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.04.2023 berichtet, die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten sei weiterhin ungeklärt.

  1. Wurden mittlerweile gegen den erwachsenen Beschuldigten, der bereits fünf Ver­urteilungen im Bundeszentralregister aufweist, aufenthaltsbeendende Maßnah­men eingeleitet?

Aufgrund des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellten Flüchtlingsstatus (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG) ist eine Aufenthaltsbeendigung nicht möglich.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner