Terror-Razzia im Ruhrgebiet – Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 763

Terror-Razzia im Ruhrgebiet Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 8. November 2022, auf unsere Kleine Anfrage vom 11. Oktober 2022, Drucksache 18/1165, wurden unsere gestellten Fragen 1 und 2

„Wie ist der Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu der oben genannten Razzia? (Bitte den Tatverdächtigen, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vornamen des deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)“1

„Wurde bei der Durchsuchung Bargeld aus ungeklärter Herkunft beschlagnahmt?“2 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam unter anderem wie folgt beantwortet:

„Den weiteren Berichtsausführungen der leitenden Oberstaatsanwältin in Bochum zufolge ist der Beschuldigte siebenmal wegen verschiedener Vergehen, unter anderem wegen Körperverletzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt worden. Von einer weiteren Aufschlüsselung der Vorstrafen sieht die Landesregierung mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und die Unschuldsvermutung in Abwägung mit dem parlamentarischen Informationsanspruch ab. Eine solche Aufschlüsselung könnte wegen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung der Tat sowie weiterer, presseöffentlicher Angaben zum Verfahren zur Identifizierung seiner Person führen.“3

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum sind gegen den Beschuldigten trotz sieben begangener Delikte (wie Körperverletzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden?
  2. Wird es nach einer etwaigen Verurteilung im jetzigen Fall zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommen?

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 8. November 2022, S. 1.

2 Ebenda, S. 1.

3 Ebenda, S. 2.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 763 mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Warum sind gegen den Beschuldigten trotz sieben begangener Delikte (wie Kör­perverletzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden?

Die Zuständigkeit zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen obliegt der örtlichen Ausländerbehörde. Die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht lie­gen im vorliegenden Fall nicht vor.

  1. Wird es nach einer etwaigen Verurteilung im jetzigen Fall zu aufenthaltsbeenden­den Maßnahmen kommen?

Nach Abschluss strafrechtlicher Verfahren sind mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen bei ausländischen Personen durch die zuständige örtliche Ausländerbehörde zu prüfen.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Markus Wagner