Terror-Razzia im Ruhrgebiet – zweite Nachfrage

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 918
des Abgeordneten Markus Wagner vom 21.12.2022

Terror-Razzia im Ruhrgebiet zweite Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 12. Dezember 2022 auf unsere Kleine Anfrage vom 16. November 2022, Drucksache 18/1711, wurde unsere Frage 1

„Warum sind gegen den Beschuldigten trotz sieben begangener Delikte (wie Körperverletzung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) bisher keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet worden?“1

wie folgt beantwortet:

„Die Zuständigkeit zur Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen obliegt der örtlichen Ausländerbehörde. Die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht liegen im vorliegenden Fall nicht vor.“2

Gegen den Beschuldigten werden bereits sieben begangene Delikte zur Last gelegt, unter anderem Körperverletzung sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Warum sind die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht im vorliegenden Fall immer noch nicht erfüllt, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten?
  2. Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Landesregierung vorliegen, damit gegen einen Täter, dem bereits sieben Delikte, darunter Körperverletzung und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgeworfen werden, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden können?
  3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ein mehrfach verurteilter Straftäter nach wie vor angeblich immer noch nicht die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht erfüllt und somit für die Bevölkerung weiterhin eine potenzielle Gefahr darstellt?

Markus Wagner

 

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1 Vgl. Antwort der Landesregierung vom 13.12.2022, S. 1.

2 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 918 mit Schreiben vom 13. Januar 2023 namens der Landesregierung beant­wortet.

  1. Warum sind die rechtlichen Voraussetzungen einer vollziehbaren Ausreisepflicht im vorliegenden Fall immer noch nicht erfüllt, um aufenthaltsbeendende Maßnah­men einzuleiten?

Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen können weitergehende Angaben nicht erfolgen.

  1. Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Lan­desregierung vorliegen, damit gegen einen Täter, dem bereits sieben Delikte, da­runter Körperverletzung und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorge­worfen werden, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vollzogen werden können?
  2. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass ein mehrfach verurteilter Straftäter nach wie vor angeblich immer noch nicht die rechtlichen Voraussetzun­gen einer vollziehbaren Ausreisepflicht erfüllt und somit für die Bevölkerung wei­terhin eine potenzielle Gefahr darstellt?

Die Fragen 2 und 3 werden wegen des bestehenden Sachzusammenhangs gemeinsam be­antwortet.

Die Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen obliegt der zuständigen örtlichen Ausländerbe­hörde. Das Aufenthaltsgesetz regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.

 

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Beteiligte:
Markus Wagner