Terroristische Gefährder und Relevante Personen in Nordrhein-Westfalen – Was unternimmt die Landesregierung für mehr Abschiebungen?

Kleine Anfrage

Kleine Anfrage 477
des Abgeordneten Markus Wagner vom 22.09.2022

 

Terroristische Gefährder und Relevante Personen in Nordrhein-Westfalen Was unternimmt die Landesregierung für mehr Abschiebungen?

Mit Antwort der Landesregierung vom 9. August 2022, Drucksache 18/459 auf unsere Kleine Anfrage vom 4. Juli 2022, Drucksache 18/147, wurde mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2022 insgesamt nur 8 ausreisepflichtige Personen in ihre Herkunftsländer zurückgeführt wurden. Darüber hinaus teilte die Landesregierung mit, dass sich mit Stand vom 30. Juni 2022 insgesamt 37 weitere ausreisepflichtige Personen als Gefährder im Land aufhalten, die allerdings „aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zurückgeführt werden“ können.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Welche „tatsächlichen und rechtlichen Gründe“ liegen im Einzelnen vor? (Bitte nach Einzelfall aufschlüsseln.)
  2. Welche bundes- und/oder landesrechtlichen normativen Veränderungen können aus Sicht der Landesregierung diese Gründe lindern oder beseitigen?

Markus Wagner

 

Anfrage als PDF


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 477 mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern beantwortet.

  1. Welche „tatsächlichen und rechtlichen Gründe“ liegen im Einzelnen vor? (Bitte nach Einzelfall aufschlüsseln.)

Zum Zeitpunkt der Antwort der Landesregierung vom 09.08.2022 (Drucksache 18/459) auf die Kleine Anfrage 91 (Drucksache 18/147) waren 21 der mit Stand vom 30.06.2022 in Nordrhein-Westfalen eingestuften Gefährder aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie aus­reisepflichtig. Eine dieser Personen konnte mittlerweile zurückgeführt werden. Die Rückfüh­rung der übrigen ausreisepflichtigen Personen ist derzeit aus folgenden Gründen nicht mög­lich:

  • bei 4 Personen wurde die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiären Schutzstatus zuer­kannt
  • bei 7 Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 4 Personen fehlt der Strafverzicht/das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
  • bei 5 Personen fehlt es an einem gültigen Reisedokument (Reisepass oder Passersatzpapier)

Von den mit Stand vom 30.06.2022 in Nordrhein-Westfalen eingestuften Gefährdern aus dem Phänomenbereich PMK-Ausländische Ideologie waren zum Zeitpunkt der Antwort der Landes­regierung vom 09.08.2022 auf die Kleine Anfrage 91 4 ausreisepflichtig. Sie können derzeit aus folgenden Gründen nicht zurückgeführt werden:

  • bei 3 Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 1 Person fehlt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft

Zum Zeitpunkt der Antwort der Landesregierung vom 09.08.2022 auf die Kleine Anfrage 91 waren 8 der mit Stand vom 30.06.2022 in Nordrhein-Westfalen eingestuften Relevanten Per­sonen aus dem Phänomenbereich PMK-Religiöse Ideologie ausreisepflichtig. Eine dieser Per­sonen ist ausgereist. Bei 1 weiteren Person ist die Rückführung nunmehr möglich und geplant. Die übrigen Personen können derzeit aus folgenden Gründen nicht zurückgeführt werden:

  • bei 1 Person fehlt es an einem gültigen Reisedokument (Reisepass oder Passersatzpa-pier)
  • bei 1 Person fehlt der Strafverzicht/das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft
  • bei 1 Person wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 2 Personen besteht ein rechtliches Ausreisehindernis (familiäre Bindungen)
  • bei 1 Person ist die aufenthaltsrechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen

Von den mit Stand vom 30.06.2022 in Nordrhein-Westfalen eingestuften Relevanten Personen aus dem Phänomenbereich PMK-Ausländische Ideologie waren zum Zeitpunkt der Antwort der Landesregierung vom 09.08.2022 auf die Kleine Anfrage 91 4 ausreisepflichtig. Eine Rück­führung dieser Personen ist derzeit aus folgenden Gründen nicht möglich:

  • bei 1 Person wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
  • bei 2 Personen wurde ein Abschiebungsverbot festgestellt
  • bei 1 Person wird das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes geprüft
  1. Welche bundes- und/oder landesrechtlichen normativen Veränderungen können aus Sicht der Landesregierung diese Gründe lindern oder beseitigen?

Normativen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung insoweit nicht. Faktisches Rückfüh­rungshindernis bleibt in vielen Fällen die fehlende Kooperationsbereitschaft bestimmter Her­kunftsländer bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen. Hier bleibt die Bundesregie­rung gefordert, mit relevanten Zielstaaten stabile und praxiswirksame Rahmenbedingungen gerade in den wichtigen Bereichen Passersatzbeschaffung und Flugabschiebung zu errei­chen.

Das betrifft im Besonderen auch sicherheitsrelevante Fälle von Gefährdern und Straftätern.

 

Antwort als PDF

Beteiligte:
Markus Wagner