Kleine Anfrage 2019des Abgeordneten Helmut Seifen vom 07.02.2019
Transgender-Toiletten – müssen wir uns auf neue Baumaßnahmen einstimmen?
Im Münchener Umland soll es bald soweit sein. Dort werden an Grundschulen womöglich bald nicht mehr wie üblich zwei Toiletten zur Verfügung stehen, sondern drei. Das Transgender-Klo soll zukünftig Schülern, die in kein Identitätsschema hineinpassen, so heißt es, eine Alternative bieten.
Was in München als logische Konsequenz auf die Etablierung des dritten Geschlechts im behördenrechtlichen Rahmen erfolgt, scheint in Düsseldorf schon längst Realität zu sein. Im Düsseldorfer Stadtteil Hassels besitzt die Freie Christliche Gesamtschule ein besonderes WC ohne explizite Kennzeichnung. Die Sonderregelung sei wohl zwischenzeitlich aufgehoben worden, da kein konkreter Bedarf zurzeit bestünde.
Ich frage daher die Landesregierung:
1. An welchen weiteren nordrhein-westfälischen Schulen existieren Transgender-Toiletten? (Gebeten wird um eine Auflistung nach Schulform und Kommune.)
2. Wie bewertet die Landesregierung die Schaffung von Transgender-Toiletten?
3. Plant die Landesregierung die Etablierung von Transgender-Toiletten auch in NRW?
4. Befindet sich die Landesregierung zu diesem Thema im Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden?
Helmut Seifen
Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 08.03.2019
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat die Kleine Anfrage 2019 mit Schreiben vom 8. März 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie der Ministerin für Schule und Bildung beantwortet.
1. An welchen weiteren nordrhein-westfälischen Schulen existieren Transgender-Toiletten? (Gebeten wird um eine Auflistung nach Schulform und Kommune.)
Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Toiletten gehören nicht zu den Erhebungsmerkmalen, die in der amtlichen Bautätigkeitsstatistik erhoben werden (§ 3 HBauStatG).
2. Wie bewertet die Landesregierung die Schaffung von Transgender-Toiletten?
3. Plant die Landesregierung die Etablierung von Transgender-Toiletten auch in NRW?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet: Das Bauordnungsrecht dient in erster Linie der Gefahrenabwehr bzw. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 3 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018). Die Landesbauordnung 2018 stellt unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes Mindestanforderungen an Wohnungen einschließlich der Forderung nach mindestens einer Toilette je Wohnung (§ 43 Abs. 1 S. 2 BauO NRW 2018).
4. Befindet sich die Landesregierung zu diesem Thema im Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden?
Nein.