Kleine Anfrage 5656des Abgeordneten Markus Wagner vom 01.07.2021
Umfang und Erfolg der polizeilichen Videobeobachtung
Innenminister Herbert Reul erklärte in der Sitzung des Innenausschusses vom 5. Juli 2018 im Rahmen eines Tagesordnungspunktes, der den damaligen Evaluationsbericht zur Videobeobachtung behandelt hatte:
„In der Summe zeigt sich ein positiver Effekt. Die Reduktion der Straßenkriminalität fiel in den videobeobachteten Gebieten im Gesamtdurchschnitt mit 12,5 % höher aus als in den nicht beobachteten Stadtgebieten (dort nur 8,5 %). […] Das sind für mich klare Hinweise, dass durch die Videoüberwachung mehr Sicherheit geschaffen wurde.“1
Nach § 15a PolG NRW kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen zur Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen.
Ich frage die Landesregierung:
- Wie viele einzelne öffentlich zugängliche Orte in Nordrhein-Westfalen werden gegenwärtig nach § 15a PolG NRW polizeilich videobeobachtet? (Bitte die Antwort tabellarisch und nach Städten aufgeschlüsselt darstellen.)
- Konnte in den videobeobachteten, öffentlich zugänglichen Orten in den Jahren 2019 und 2020 eine Reduktion der Kriminalität festgestellt werden?
- Wie bewertet die Landesregierung den Erfolg sämtlicher Maßnahmen der polizeilichen Videobeobachtung seit 2017?
- In wie vielen Fällen seit 2017 hat der jeweils zuständige Behördenleiter die Einrichtung einer Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel nach rechtlicher Vorprüfung abgelehnt? (Bitte die Antwort nach Städten/ öffentlich zugänglichen Orten aufschlüsseln.)
- Wie viele Strafverfahren sind auf der Grundlage aufgezeichneter Bilder polizeilicher Videobeobachtungen seit 2017 eingeleitet worden? (Bitte die Antwort nach Städten/ öffentlich zugänglichen Orten angeben.)
Markus Wagner
1 Vorlage 17/975 A 09, S. 1.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 5656 mit Schreiben vom 4. August 2021 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz beantwortet.
- Wie viele einzelne öffentlich zugängliche Orte in Nordrhein-Westfalen werden gegenwärtig nach § 15a PolG NRW polizeilich videobeobachtet? (Bitte die Antwort tabellarisch und nach Städten aufgeschlüsselt darstellen.)
Die gegenwärtig gemäß § 15a PolG NRW polizeilich videobeobachteten öffentlich zugänglichen Orte sind mit Stand 01.07.2021 in nachfolgend aufgeführter Tabelle dargestellt:
Örtlichkeit der Videobeobachtung | |
Aachen | Peterstraße (von der Einmündung Büchel (inkl.) bis ein-schließlich der Einmündung Gasborn), Schumacherstraße (Einmündungsbereich Peterstraße), Peterskirchhof, Kurhausstraße (Einmündung Peterstraße bis Haus Nr. 2, Klangbrücke), Blondelstraße (Einmündung Peterstraße bis Haus Nr. 22), den Innenbereich des Bushofs, inkl. der drei Durchgänge zur Peterstraße |
Bonn
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Mobile Videobeobachtungsanlage für den Einsatz an Brennpunkten im Bonner Stadtgebiet |
Duisburg | „Pollmann-Eck“, DU-Marxloh, Weseler Str./Kaiser-Wilhelm-Str./Kaiser-Friedrich-Str. |
Essen | Nordviertel, insbesondere Rheinischer Platz, Erweiterung um Viehofer Platz und Pferdemarkt und dort. U-Bahn Haltestelle |
Dortmund | Brückstraße, „Helle“, Platz von Leeds, |
Mehmet-Kubasik-Platz | |
Münsterstraße | |
Köln | Bahnhofsvorplatz, Umfeld Dom, Ringe |
Köln | Ebertplatz, Neumarkt, Wiener Platz |
Düsseldorf | Düsseldorfer Altstadt: „Bolker Stern“, Burgplatz/Kurze Straße |
Mönchen-gladbach | Mönchengladbacher Altstadt: Bereich „Alter Markt“ mit angrenzenden Straßen |
- Konnte in den videobeobachteten, öffentlich zugänglichen Orten in den Jahren 2019 und 2020 eine Reduktion der Kriminalität festgestellt werden?
In allen Kreispolizeibehörden (KPB) mit stationärer polizeilicher Videobeobachtung ist eine Reduktion der Kriminalität im videografierten Bereich festzustellen.
- Wie bewertet die Landesregierung den Erfolg sämtlicher Maßnahmen der polizeilichen Videobeobachtung seit 2017?
Zur grundsätzlichen Bewertung des Instruments der Videobeobachtung wird auf den ausführlichen Evaluierungsbericht zu § 15a PolG NRW (Vorlage 17/879) sowie auf dessen Erörterung im Innenausschuss des Landtags (Vorlage 17/975, APr. 17/338, S. 66-71) verwiesen. Die Landesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass die Befugnisse des § 15a PolG NRW eine sinnvolle Ergänzung der Sicherheitsarchitektur des Landes Nordrhein-Westfalen darstellen und an den für eine Videobeobachtung geeigneten Stellen zu einer Erhöhung der Sicherheit beitragen.
- In wie vielen Fällen seit 2017 hat der jeweils zuständige Behördenleiter die Einrichtung einer Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel nach rechtlicher Vorprüfung abgelehnt? (Bitte die Antwort nach Städten/ öffentlich zugänglichen Orten aufschlüsseln.)
Im Berichtszeitraum hat der Behördenleiter der KPB Mönchengladbach nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen insgesamt zwei Einrichtungen einer Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel nicht zugestimmt.
Hierbei handelte es sich um folgende Örtlichkeiten:
- Europaplatz, Platz der Republik
(Umfeld des Hauptbahnhofs Mönchengladbach)
- Marienplatz in Mönchengladbach-Rheydt
(Innenstadt Rheydt, Bereich des Busbahnhofes)
- Wie viele Strafverfahren sind auf der Grundlage aufgezeichneter Bilder polizeilicher Videobeobachtungen seit 2017 eingeleitet worden? (Bitte die Antwort nach Städten/ öffentlich zugänglichen Orten angeben.)
Die Anzahl an gefertigten Strafanzeigen kann aufgrund fehlender statistischer Erfassung nicht beziffert werden. Eine nachträgliche Erfassung ist in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.
Ungeachtet der polizeilichen Ermittlungen obliegt die Einleitung eines Strafverfahrens grundsätzlich der zuständigen Staatsanwaltschaft. Das Ministerium der Justiz teilte mir hierzu mit Schreiben vom 08.07.2021 folgendes mit:
„Statistische Daten liegen diesbezüglich nicht vor. Weder in der StA-Statistik noch in der Strafverfolgungsstatistik wird erfasst, inwieweit Videomaterial zu einer Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens beigetragen hat.
Eine händische Auswertung aller Verfahrenseingänge kann mit einem für die Strafrechtspflege vertretbaren Aufwand innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehender Zeit nicht erfolgen. Allein in 2019 waren dies 1.141.305 Verfahren.“