Umsetzung der Corona-Schutzverordnung in den Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylsuchende

Kleine Anfrage
vom 26.01.2022

Kleine Anfrage 6353der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 26.01.2022

 

Umsetzung der Corona-Schutzverordnung in den Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylsuchende

Wie eine Nachfrage im Integrationsausschuss am 19. Januar 2022 ergab, wird für die in den Landeseinrichtungen (EAE und ZUE) untergebrachten Personen wöchentlich lediglich ein einziger Corona-Schnelltest angeboten. Nach Aussage einer Mitarbeiterin des Integrationsministeriums wird diese Testmöglichkeit dabei nicht von allen Bewohnern angenommen, was allerdings zu keinerlei Sanktionen führe.

Eine solche Haltung ist vor dem Hintergrund der geringen Impfquote erstaunlich. In derselben Sitzung des Integrationsausschusses wurde mit Stand vom 17. Januar 2022 unter den volljährigen Bewohnern (7.825 von 11.215 Personen) eine Impfquote von 13 Prozent angegeben. Bei den Sechs- bis Siebzehnjährigen seien es sogar nur sechs Prozent. 427 Personen haben bisher eine Auffrischungsimpfung erhalten. Mit Stand vom 17. Januar gab es 253 infizierte Personen in den Landeseinrichtungen, darunter 212 Bewohner und 41 Mitarbeiter.

Unter der Voraussetzung einer konsequenten Anwendung der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und der jeweils aktuellen Corona-Schutz-Verordnung müssten daher die meisten Bewohner von diversen Aktivitäten innerhalb der ZUE ausgenommen sein. (3G, 2G, 2G+-Regelungen sowie Kontaktbeschränkungen)

In den Schulen gilt in NRW aktuell für Schüler, Lehrkräfte sowie für das gesamte darüber hinaus in den Schulen tätige Personal eine erweiterte Testpflicht, die von der Landesregierung wie folgt definiert wird:

„Die erweiterte Testpflicht für Schüler gilt sowohl bei den dreimal wöchentlichen Testungen mit Antigen-Selbsttests an weiterführenden Schulen als auch bei den zweimal wöchentlichen PCR-Pool-Tests („Lolli-Tests“) an Grund- und Förderschulen sowie an den weiteren Schulen mit Primarstufe. Das schulische Personal erfüllt die erweiterte Testpflicht unabhängig von der jeweiligen Schulform entweder durch die Teilnahme an wöchentlich drei Testungen mit Antigen-Selbsttests oder durch das jeweilige Vorlegen eines negativen Bürgertests an den Test-Tagen. Beschäftigte, die keine Immunisierung nachweisen, müssen darüber hinaus an Präsenztagen auch außerhalb des Testrhythmus in der Schule einen Antigen-Selbsttest vornehmen oder den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorlegen (bundeseinheitliche „3G-Regel am Arbeitsplatz“).“1

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie diese Regelungen bei einer Beschulung in den ZUE umgesetzt werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In den Landeseinrichtungen sind teilweise über 500 Personen untergebracht, wodurch sich zahlreiche Kontakte untereinander, zum Personal und mutmaßlich auch nach außen nicht vermeiden lassen. Wie begründet die Landesregierung vor diesem Hintergrund die geringe Testhäufigkeit in den Landeseinrichtungen?
  2. Inwiefern werden die allgemein gültigen Beschränkungen in Abhängigkeit vom Impf-bzw. Genesenenstatus in den Landeseinrichtungen umgesetzt, also z.B. 3G, 2G und 2G+-Regelungen oder auch Kontaktbeschränkungen?
  3. Inwiefern wird die an den Schulen bestehende erweiterte Testpflicht auch im Falle einer Beschulung in den Landeseinrichtungen (ZUE) umgesetzt? (Bitte Anzahl und Art der wöchentlich verpflichtenden Tests benennen)
  4. In welchem Umfang werden die aktuell geltenden Regelungen (insbesondere 2G+-Regelung bei der Essensausgabe in den Kantinen bzw. bei sportlichen Aktivitäten sowie die 3G-Regelung beim Friseur) umgesetzt?
  5. Wie rechtfertigt die Landesregierung – im Gegensatz zum öffentlichen Leben außerhalb der Landeseinrichtungen – die fehlende Sanktionierung in den Landeseinrichtungen bei einer Verweigerung des Corona-Schnelltests?

Gabriele Walger-Demolsky

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. https://www.land.nrw/pressemitteilung/testpflicht-schulen-wird-zum-schulstart-nach-den-ferien-ausgeweitet


Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 6353 mit Schreiben vom 24. Februar 2022 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales beantwortet.

1. In den Landeseinrichtungen sind teilweise über 500 Personen untergebracht, wodurch sich zahlreiche Kontakte untereinander, zum Personal und mutmaßlich auch nach außen nicht vermeiden lassen. Wie begründet die Landesregierung vor diesem Hintergrund die geringe Testhäufigkeit in den Landeseinrichtungen?

5. Wie rechtfertigt die Landesregierung im Gegensatz zum öffentlichen Leben außerhalb der Landeseinrichtungen die fehlende Sanktionierung in den Landesein-richtungen bei einer Verweigerung des Corona-Schnelltests?

Die Fragen 1 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

In Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbe­werbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen und Flüchtlingen sind Bewohnerinnen und Bewohner mindestens einmal pro Woche mit einem Coronaschnelltest zu testen (§ 8 Absatz 1 i.V.m. § 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe l der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung). Diese Regelung wird in den Landeseinrichtungen umgesetzt. Darüber hinaus können die Geflüchteten Bürger­testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in Anspruch nehmen.

Sanktionierungsmöglichkeiten für die Nichtinanspruchnahme angebotener Testmöglichkeiten sehen weder die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung noch die Coronaschutzverordnung noch das Infektionsschutzgesetz vor. Soweit ein negatives Testergebnis „im öffentlichen Le­ben“ Voraussetzung zum Zugang zu bestimmten Angeboten ist, gilt dies für in Landeseinrich-tungen Untergebrachte, die auf diese Angebote zurückgreifen wollen, in gleichem Maße.

  1. Inwiefern werden die allgemein gültigen Beschränkungen in Abhängigkeit vom Impf- bzw. Genesenenstatus in den Landeseinrichtungen umgesetzt, also z.B. 3G, 2G und 2G+-Regelungen oder auch Kontaktbeschränkungen?
  1. Inwiefern wird die an den Schulen bestehende erweiterte Testpflicht auch im Falle einer Beschulung in den Landeseinrichtungen (ZUE) umgesetzt? (Bitte Anzahl und Art der wöchentlich verpflichtenden Tests benennen)
  1. In welchem Umfang werden die aktuell geltenden Regelungen (insbesondere 2G+-Regelung bei der Essensausgabe in den Kantinen bzw. bei sportlichen Aktivitäten sowie die 3G-Regelung beim Friseur) umgesetzt?)

Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Zum Schutz der in den Landeseinrichtungen untergebrachten Personen hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen ein Rahmen­konzept zur Vermeidung des Ausbruchs und der Ausbreitung von COVID-19 in den Landes-einrichtungen in Nordrhein-Westfalen entwickelt und veröffentlicht (https://www.mkffi.nrw/auf-nahme-und-unterbringung).

In den Einrichtungen gelten die Regeln (z.B. bezüglich der Maskenpflicht, Hygieneregeln, Kon­taktregelungen) der jeweils aktuellen Coronaschutzverordnung sowie Coronabetreuungsver-ordnung in situationsadäquater Umsetzung.

Dazu gehört etwa das Tragen mindestens einer medizinischen Maske außerhalb des eigenen Zimmers innerhalb der Einrichtungen.

Im Rahmen des schulnahen Bildungsangebots in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen werden die in der Coronabetreuungsverordnung geregelten Testvorschriften für Schulen grundsätzlich entsprechend angewendet. Dementsprechend gilt auch im Rahmen des schul­nahen Bildungsangebots seit 10.01.2022 die erweiterte Testpflicht.

Die aktuell geltenden Regelungen der Coronaschutzverordnung sehen für in Landeseinrich-tungen untergebrachte Personen kein 2G+ für die Nutzung der Verpflegungseinrichtungen vor.

Tagesstrukturierende Maßnahmen sind in den Landeseinrichtungen unter folgenden Rahmen­bedingungen möglich: Angebote und Veranstaltungen der berufsbezogenen Bildung, der poli­tischen Bildung und der Selbsthilfe, Erstorientierungskurse, Deutschkurse sowie Integrations­kurse können nur von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen wer­den (3G-Regelung). Freizeitangebote im Freien können unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze, der Vorkehrungen zur Hygiene und der Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen stattfinden. An Angeboten der Freizeitgestaltung sowie an Sportangeboten im Innenraum dürfen, obwohl es sich bei den Landeseinrichtungen nicht um einen öffentlichen Raum handelt, nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen (3G-Regelung, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze, der Vorkehrungen zur Hygiene und der Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 m zwischen Personen). Disko-Ange­bote und Feiern mit Tanz sind untersagt. Friseurdienstleistungen können nur von immunisier­ten oder getesteten Personen ausgeführt oder in Anspruch genommen werden.

Für den Betrieb der Friseurstuben in den Aufnahmeeinrichtungen ist wegen der körperlichen Nähe ergänzend grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske vorgegeben.

 

Antwort als PDF