Unbegleitete minderjährigen Ausländer (UMA) in NRW im Jahre 2020

Kleine Anfrage
vom 16.02.2021

Kleine Anfrage 4998der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 16.02.2021

 

Unbegleitete minderjährigen Ausländer (UMA) in NRW im Jahre 2020

Im Rahmen der Kleinen Anfrage 2901 fragten wir zuletzt am 30. August 2019 nach der Anzahl der Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) in NRW.1 Danach gab es im Jahre 2016 mit 11.448 Personen einen Höchststand. Im Jahre 2018 waren es noch 3.257 Personen.

Von erheblichem Umfang waren die an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstat-tungen. Allein für die Landeshauptstadt Düsseldorf fielen in diesem Zusammenhang folgende Beträge an:

  • 2016: 4.181.975,57 €
  • 2017: 24.200.103,56 €
  • 2018: 14.054.524,89 €
  • 2019: 9.833.849,33 €.

Wie die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 21 ergeben hat, gab es in den Vorjahren zudem erhebliche Defizite bei der Altersfeststellung. Obwohl sich die Mehrzahl der Personen in einem selbst angegebenen Alter von 16 bis unter 18 Jahren befand, erfolgte nur in fünf von 100 Fällen eine medizinische Altersfeststellung.2 Zudem wurde auch nach Eintritt der Volljährigkeit die Betreuung durch das Jugendamt in vielen Fällen fortgesetzt.3

Das Ziel dieser Anfrage ist es, einen aktuellen Sachstandsbericht für das Jahr 2020 in diesem Themenbereich zu erhalten.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer unbegleiteten Einreise Minderjähriger gab es in den Jahren 2019 und 2020 in Nordrhein-Westfalen?
  2. Wie verteilten sich diese Inobhutnahmen auf die Kreise bzw. die kreisfreien Städte? (Zu Frage 1 und 2 bitte jeweils auflisten analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 1)
  3. Wie hoch waren im Jahre 2020 die an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungser-stattungen? (Bitte auflisten analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine An­frage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 2)
  4. Wie erfolgte die Feststellung der Minderjährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Flücht-
    lingen im Jahre 2020, differenziert nach den Kriterien: gestützt auf Ausweispapiere, qua­lifizierte Inaugenscheinnahme oder medizinische Untersuchung? (Bitte auflisten analog zur Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 21, Lt.-Drucksache 17/10695, Anlage 25)
  5. Wie vielen ehemals unbegleiteten minderjährigen Ausländern haben die Jugendämter in NRW im Jahre 2020 nach Eintritt der Volljährigkeit noch Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VII gewährt?4

Gabriele Walger-Demolsky

 

Anfrage als PDF

 

1 Vgl. Lt.-Drucksache 17/7514

2 Vgl. Lt.-Drucksache 17/10695; Anlagen 25-27

3 Vgl. Lt.-Drucksache 17/7626

4 Vgl. Lt.-Drucksache 17/7626


Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 4998 mit Schreiben vom 17. März 2021 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Entgegen der Interpretation der Antwort auf die Große Anfrage 21 durch die Fragestellerin liegen der Landesregierung keine Anhaltspunkte dazu vor, dass es Defizite bei der Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen gibt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht nur für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, sondern für alle jungen Volljährigen Anwendung finden.

1. Wie viele Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen auf Grund einer unbegleiteten Einreise Minderjähriger gab es in den Jahren 2019 und 2020 in Nordrhein-Westfalen?

2. Wie verteilten sich diese Inobhutnahmen auf die Kreise bzw. die kreisfreien Städte? (Zu Frage 1 und 2 bitte jeweils auflisten analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 1)

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Auswertung für das Jahr 2020 liegt der Landesregierung noch nicht vor.

Aus der Statistik für Kinder- und Jugendhilfe zu vorläufigen Schutzmaßnahmen von IT-NRW ergibt sich für das Jahr 2019 eine Gesamtzahl von 2.108 Inobhutnahmen mit dem Merkmal „Anlass der Maßnahme – unbegleitete Einreise aus dem Ausland“. Die Angabe enthält sowohl vorläufige Inobhutnahmen nach § 42 a SGB VIII als auch reguläre Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII, so dass es zu Doppelerfassungen kommt, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling zunächst vorläufig und anschließend regulär in Obhut genommen wird. Wie sich die Inobhutnahmen auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilen, kann Anlage 1 entnommen werden.

3. Wie hoch waren im Jahre 2020 die an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen? (Bitte auflisten analog zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2901, Lt.-Drucksache 17/7514, Anlage 2)

Die im Jahr 2020 an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen nach § 89 d SGB VIII können der Anlage 2 entnommen werden. Diese Zahlen enthalten sowohl Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung als auch für pädagogische Maßnahmen. Die notwendigen Aufwendungen werden den Kommunen vom Land vollständig erstattet.

Da die Jugendämter ihre Kosten bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kinder-und Jugendhilfekosten entstanden sind, fristwahrend zur Erstattung vorlegen können, sind die ausgezahlten Aufwendungserstattungen im jeweiligen Haushaltsjahr nicht den entsprechenden jährlichen Kosten zuzuordnen.

4. Wie erfolgte die Feststellung der Minderjährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Jahre 2020, differenziert nach den Kriterien: gestützt auf Ausweispapiere, qualifizierte Inaugenscheinnahme oder medizinische Untersuchung? (Bitte auflisten analog zur Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 21, Lt.-Drucksache 17/10695, Anlage 25)

Hierzu liegen der Landesregierung für das Jahr 2020 keine Angaben vor. Entsprechende Daten können nur mittels umfangreicher Einzelerhebungen gewonnen werden. Im Rahmen der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist dies nicht möglich.

5. Wie vielen ehemals unbegleiteten minderjährigen Ausländern haben die Jugendämter in NRW im Jahre 2020 nach Eintritt der Volljährigkeit noch Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gewährt?

Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Kostenerstattung liegen der Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt keine Daten dazu vor, wie vielen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Jahr 2020 Hilfen für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gewährt wurden. Eine Hilfe für junge Volljährige kann bis zu einem Jahr nach Ende des Hilfezeitraums fristwahrend zur Kostenerstattung vorgelegt werden.

 

Antwort als PDF