Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) in NRW

Kleine Anfrage
vom 29.08.2019

Kleine Anfrage 2901der Abgeordneten Gabriele Walger-Demolsky vom 29.08.2019

 

Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) in NRW

Im Rahmen einer Kleinen Anfrage (Lt.-Drucksache 20/367) haben die Abgeordneten Richter, Schenk und Schulz (AfD) in Hessen nach den Unterbringungszahlen sowie nach den angefallenen Kosten für die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer (UMA) gefragt.1 Die hessische Landesregierung hat in ihrer Antwort eine umfangreiche Statistik zur Verfügung gestellt. Auch für Nordrhein-Westfalen ist eine detaillierte Einzelauswertung in dieser Form von Interesse.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 in Nordrhein-Westfalen, aufgegliedert nach Geschlecht, Landkreisen und kreisfreien Städten, aufgenommen?

2. In welchen Einrichtungen wurden die unbegleiteten minderjährigen Ausländer in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht?

3. Wie hoch waren die Kosten für die Unterbringung der UMA in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019, aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten?

4. Wie hoch waren die Kosten für Integrationsmaßnahmen der UMA in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019, aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten?

5. Welche weiteren Kosten sind im Zusammenhang mit der Aufnahme der UMA in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angefallen?

Gabriele Walger-Demolsky

 

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1 Vergl. http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/7/00367.pdf


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 30.09.2019

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 2901 mit Schreiben vom 30. September 2019 namens der Landesregierung beantwortet.

Vorbemerkung der Landesregierung

Bezüglich des Hinweises auf die Beantwortung der hessischen Landesregierung auf eine ähnlich lautende Kleine Anfrage von hessischen AfD-Abgeordneten ist anzumerken, dass Verfahren und Datenerfassung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind. So wird z.B. die bloße Aufteilung nach Kreisen und kreisfreien Städten den Verhältnissen in Nordrhein-Westfalen nicht gerecht. Nach § 1a AG KJHG sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar die Kreise und kreisfreien Städte, deren Aufgaben durch das Jugendamt wahrgenommen werden. Es wird jedoch zahlreich von der Möglichkeit in § 2 AG KJHG Gebrauch gemacht, dass Große und Mittlere kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung auf Antrag auch zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe werden können.

1. Wie viele unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) wurden in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 in Nordrhein-Westfalen, aufgegliedert nach Geschlecht, Landkreisen und kreisfreien Städten, aufgenommen?

Die Angaben zu den Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern in den Jahren 2014 – 2018 können der Anlage 1 entnommen werden. Die Zahlen entstammen einer Auswertung der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf Basis einer Veröffentlichung von IT NRW von Juni 2019. Diese umfasst ausschließlich ganzjährige Daten. Daher können zum Jahr 2019 keine Angaben gemacht werden. Gezählt werden in diesem Zusammenhang die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen innerhalb des angegebenen Berichtsjahres. Die Ergebnisse der kreisangehörigen Jugendämter werden in dieser Aufstellung auf der Grundlage der amtlichen Kinder- und Jugendstatistik den Kreisen zugeordnet. Daten hinsichtlich einer Differenzierung nach Geschlecht sind nicht vorhanden.

2. In welchen Einrichtungen wurden die unbegleiteten minderjährigen Ausländer in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten untergebracht?

Die jugendhilfegerechte (pädagogische) Betreuung und Versorgung der Kinder und Jugendlichen während der vorläufigen Inobhutnahme, der Inobhutnahme sowie der Anschlussmaßnahmen ist nach den herkömmlichen Standards des SGB VIII sicherzustellen. Sie können im Rahmen einer Einzelfallentscheidung bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder einer sonstigen Wohnform vorläufig untergebracht werden (§§ 13 Abs. 3, 33, 34, 35 SGB VIII). Detaillierte Angaben zur Nutzung unterschiedlicher Unterbringungsmöglichkeiten durch die Jugendämter liegen der Landesregierung nicht vor.

3. Wie hoch waren die Kosten für die Unterbringung der UMA in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019, aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten?

4. Wie hoch waren die Kosten für Integrationsmaßnahmen der UMA in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019, aufgegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten?

5. Welche weiteren Kosten sind im Zusammenhang mit der Aufnahme der UMA in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angefallen?

Die Fragen 3, 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Mit Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher am 1. November 2015 wurde ein neues Verteilverfahren eingeführt. Die bis dahin entstandenen Kosten wurden bis Juli 2017 über den Belastungsausgleich des Bundesverwaltungsamtes nach § 89d Abs. 3 SGB VIII auf die Länder verteilt, indem die jeweiligen Zahlfälle einzelnen Ländern zur Erstattung zugewiesen wurden. Die Zuteilung erfolgte unabhängig davon, in welchem Land die dazugehörige jugendhilferechtliche Zuständigkeit bestand. Die tatsächlichen Maßnahmekosten der Jahre 2014 und 2015 sind daher anhand der Auszahlungen der Landesjugendämter nicht zu ermitteln, da in großem Umfang auch Kosten von Jugendämtern aus anderen Bundesländern erstattet werden.

Die an die Jugendämter ausgezahlten Aufwendungserstattungen der Folgejahre einschließlich des ersten Halbjahres 2019 können der Anlage 2 entnommen werden. Diese Zahlen enthalten sowohl die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung als auch für pädagogische Maßnahmen. Die notwendigen Aufwendungen werden den Kommunen vom Land vollständig erstattet.

Da die Jugendämter ihre Kosten bis zu vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Jugendhilfekosten entstanden sind, fristwahrend zur Erstattung vorlegen können, sind die ausgezahlten Aufwendungserstattungen im jeweiligen Haushaltsjahr nicht den entsprechenden jährlichen Kosten zuzuordnen.

 

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