Verfassungsschutz: Was sind die Kriterien und Definition des Begriffs „linksextremis­tisch“?

Kleine Anfrage
vom 25.03.2026

Kleine Anfrage 7112 vom 3. Februar 2026
des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Drucksache 18/17665

Verfassungsschutz: Was sind die Kriterien und Definition des Begriffs „linksextremis­tisch“?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, frühzeitig Informationen über extremistische Bestre­bungen oder Organisationen zu gewinnen, auszuwerten und damit Gefahren für die freiheitli­che demokratische Grundordnung, die Sicherheit von Bund oder Ländern sowie für die ver­fassungsmäßige Amtsführung zu erkennen. Er befasst sich dabei auch mit Aktivitäten gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie mit sicherheitsgefährdenden oder geheim­dienstlichen Tätigkeiten für fremde Mächte. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz verfolgt hierzu eine Strategie aus Repression, Prävention und Ausstiegshilfe, verfügt jedoch im Unterschied zur Polizei über keine Exekutivbefugnisse. Seine zentrale Rolle besteht darin, problematische Entwicklungen frühzeitig zu identifizieren und Politik wie Gesellschaft zu infor­mieren und zu sensibilisieren. Da die Bekämpfung von Extremismus eine gesamtgesellschaft­liche Aufgabe ist, sucht der Verfassungsschutz aktiv den Dialog mit der Gesellschaft, klärt auf und bietet Kooperationen an. Ob die Schwelle zum Extremismus oder zur Verfassungsfeind­lichkeit überschritten ist, kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern erfordert stets eine Einzelfallprüfung, bei der die ziel- und zweckgerichtete Ausrichtung der Bestrebungen sowie deren übergeordnete Ziele und der jeweilige Gesamtkontext maßgeblich sind.1

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 7112 mit Schreiben vom 19. März 2026 na­mens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welche genauen Kriterien müssen nach Ansicht des Verfassungsschutzes im Ein­zelnen mindestens erfüllt sein, damit eine Person, eine Organisation oder Aussage als „linksextremistisch“ hinsichtlich eines Extremismusphänomens im Sinne des Verfassungsschutzes NRW bezeichnet wird?
  2. Wie lautet die Legaldefinition für den Begriff „linksextremistisch“?
  3. Sollte es keine Legaldefinition des Begriffs „linksextremistisch“ geben, wie lautet die operativ verwendete Definition?

Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Als Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip ausgemacht. Auch wenn der Linksextremismus in Deutschland kein ideologisch einheitliches Phänomen darstellt, sind seine wesentlichen Ideologieelemente mit dem Kern der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar und zielen auf seine Abschaffung hin.

Linksextremismus ist ein Sammelbegriff für alle gegen das Prinzip der freiheitlichen demokra­tischen Grundordnung gerichteten Bestrebungen, die auf einer Verabsolutierung der Werte von Freiheit und (sozialer) Gleichheit beruhen, wie sie sich insbesondere in den Ideen von Anarchismus und Kommunismus ausdrücken.

Im gesamten Spektrum des Linksextremismus wird die Notwendigkeit gesehen, das kapitalis­tische System zu überwinden. Die Abschaffung des Kapitalismus ist demnach durch politische Reformen nicht umzusetzen und bedarf eines Umsturzes der bestehenden Staats- und Ge­sellschaftsordnung. Aus linksextremistischer Sicht besteht eine untrennbare Einheit von marktwirtschaftlicher Eigentumsordnung und demokratischem Rechtsstaat, welche allein der Erhaltung von Ausbeutungs- und Unterdrückungsverhältnissen diene. Insofern zielen Links­extremisten immer auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, wenn sie an­tikapitalistisch agieren.

Um das kapitalistische System zu überwinden, sind Linksextremisten grundsätzlich bereit, auch Gewalt anzuwenden.

An die Stelle der freiheitlichen demokratischen Grundordnung soll ein kommunistisches Sys­tem beziehungsweise eine „herrschaftsfreie“, anarchistische Gesellschaft treten – je nach ide­ologischer Ausrichtung mit dem Sozialismus als Übergangsphase. Das von Linksextremisten angestrebte System lässt sich weder mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie noch der Gewaltenteilung vereinbaren. Ziel ist ein kommunistisches System, das an die Stelle der parlamentarischen Demokratie mit unterschiedlichen Parteien und pluralistischen Meinungs­bildern treten soll. Anarchisten lehnen jede Form der Herrschaft über Andere ab. Sie betrach­ten auch den demokratischen Parlamentarismus als Herrschaftssystem und stehen diesem ebenso ablehnend gegenüber.

 

MMD18-18276

 

1 Vgl. https://www.im.nrw/themen/verfassungsschutz/verfassungsschutz-im-ueberblick. Datum des Originals: 19.03.2026/Ausgegeben: 25.03.2026

Beteiligte:
Markus Wagner