Verfassungsschutz: Was sind die Kriterien und Definition des Begriffs „Rechtspopulis­mus“?

Kleine Anfrage
vom 10.03.2026

Kleine Anfrage 7113 vom 3. Februar 2026
des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Drucksache 18/17669

Verfassungsschutz: Was sind die Kriterien und Definition des Begriffs „Rechtspopulis­mus“?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, frühzeitig Informationen über extremistische Bestre­bungen oder Organisationen zu gewinnen, auszuwerten und damit Gefahren für die freiheitli­che demokratische Grundordnung, die Sicherheit von Bund oder Ländern sowie für die ver­fassungsmäßige Amtsführung zu erkennen. Er befasst sich dabei auch mit Aktivitäten gegen den Gedanken der Völkerverständigung sowie mit sicherheitsgefährdenden oder geheim­dienstlichen Tätigkeiten für fremde Mächte. Der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz verfolgt hierzu eine Strategie aus Repression, Prävention und Ausstiegshilfe, verfügt jedoch im Unterschied zur Polizei über keine Exekutivbefugnisse. Seine zentrale Rolle besteht darin, problematische Entwicklungen frühzeitig zu identifizieren und Politik wie Gesellschaft zu infor­mieren und zu sensibilisieren. Da die Bekämpfung von Extremismus eine gesamtgesellschaft­liche Aufgabe ist, sucht der Verfassungsschutz aktiv den Dialog mit der Gesellschaft, klärt auf und bietet Kooperationen an. Ob die Schwelle zum Extremismus oder zur Verfassungsfeind­lichkeit überschritten ist, kann nicht pauschal bestimmt werden, sondern erfordert stets eine Einzelfallprüfung, bei der die ziel- und zweckgerichtete Ausrichtung der Bestrebungen sowie deren übergeordnete Ziele und der jeweilige Gesamtkontext maßgeblich sind.1

Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 7113 mit Schreiben vom 4. März 2026 namens der Landesregierung beantwortet.

  1. Welche genauen Kriterien müssen nach Ansicht des Verfassungsschutzes im Ein­zelnen mindestens erfüllt sein, damit eine Person, eine Organisation oder Aussage als „Rechtspopulismus“ hinsichtlich eines Extremismusphänomens im Sinne des Verfassungsschutzes NRW bezeichnet wird?
  2. Wie lautet die Legaldefinition für den Begriff „Rechtspopulismus“?
  3. Sollte es keine Legaldefinition des Begriffs „Rechtspopulismus“ geben, wie lautet die operativ verwendete Definition?

Die Fragen 1 bis 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Begriff „Rechtspopulismus“ wird vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz nicht ver­wendet.

  1. Wie grenzt die Landesregierung „Rechtspopulismus“ von „Rechtsextremismus“ ab?
  2. Sind Rechtspopulisten Teil des demokratischen Spektrums, so wie die Landesre­gierung das demokratische Spektrum versteht?

Die Fragen 4 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Da der Begriff „Rechtspopulismus“ vom nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz nicht ver-

wendet wird, erfolgt hierzu auch keine Abgrenzung.

 

MMD18-18007

 

1 Vgl. https://www.im.nrw/themen/verfassungsschutz/verfassungsschutz-im-ueberblick. Datum des Originals: 04.03.2026/Ausgegeben: 10.03.2026

Beteiligte:
Markus Wagner