Kleine Anfrage 4474-4507
der Abgeordneten Prof. Dr. Daniel Zerbin
Veröffentlichung von Bezügen und Aufwandsentschädigungen nach dem HG NRW
Das Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen normiert in § 14 die zentralen Organe der Hochschule. Hierzu gehören unter anderem das Rektorat und der Hochschulrat.
Die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 20 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen verpflichtet jährlich die im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung zu veröffentlichen.
Ferner ist gemäß § 21 Absatz 6 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ehrenamtlich, sollte die Geschäftsordnung nicht eine Aufwandsentschädigung vorsehen; diese ist in den normierten Fällen ebenfalls als Gesamtsumme zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Für welche Jahre hat die Deutsche Hochschule der Polizei ___ in den letzten 10 Jahren die Bezüge der einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieder veröffentlicht?
- Wie hoch waren die gewährten Bezüge der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder gemäß den unter Punkt 1. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
- Inwiefern regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei ___ die Aufwandsentschädigung von Mitgliedern des Hochschulrates?
- Für welche Jahre hat die Deutsche Hochschule der Polizei ___ in den letzten 10 Jahren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates veröffentlicht?
- Wie hoch waren die Aufwandsentschädigungen des Hochschulrates gemäß den unter Punkt 4. benannten Veröffentlichungen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Durchschnitt und Median)
Prof. Dr. Daniel Zerbin