Verwirrung beim Landessportbund – „Handlungskonzept für eine nachhaltige interkulturelle Öffnung des organisierten Sports in NRW“

Kleine Anfrage
vom 25.01.2019

Kleine Anfrage 1955des Abgeordneten Andreas Keith vom 24.01.2019

 

Verwirrung beim Landessportbund – „Handlungskonzept für eine nachhaltige interkulturelle Öffnung des organisierten Sports in NRW“

In dem Handlungskonzept des Landessportbundes „für eine nachhaltige interkulturelle Öffnung des organisierten Sports in NRW“ sorgen einzelne Passagen für Verwirrung. Auch der Landessportbund weiß nicht, wen er tatsächlich mit dem Handlungskonzept erreichen möchte. So ist insbesondere eine Begriffsunterscheidung von Flüchtling, Zuwanderer, Migrant und Asylbewerber nicht vornehmbar. Begründet wird die Vermischung damit, dass keine inhaltliche oder juristische Trennschärfe gegeben ist.1 Auch im UN-Migrationspakt werden die Begrifflichkeiten „Flüchtling“ und „Migrant“ oft als Synonyme füreinander genutzt und miteinander vermischt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Flüchtlings“?

2. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Zuwanderers“?

3. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Migranten“?

4. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Asylbewerbers“?

5. Der Landessportbund schreibt, dass die Flüchtlinge von heute die Mitbürger von morgen sind.2 Inwieweit unterstützt die Landesregierung diese Aussage?

Andreas Keith

1https://www.lsb.nrw/fileadmin/global/media/Downloadcenter/Integration_Inklusion/Handlungskonzept_Von_der_Willkommenskultur_zur_Integration.pdf

2https://www.lsb.nrw/fileadmin/global/media/Downloadcenter/Integration_Inklusion/Handlungskonzept_Von_der_Willkommenskultur_zur_Integration.pdf


Nachfolgend die Antwort der Landesregierung, verfasst am 20.04.2019

 

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration hat die Kleine Anfrage 1955 mit Schreiben vom 20. Februar 2019 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten beantwortet.

1. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Flüchtlings“?

Flüchtlinge im weiteren Sinne sind Menschen, die ihr Herkunftsland verlassen haben, um in einem anderen Staat Schutz zu suchen.

Ein Flüchtling im engeren Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) ist gem. § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, der sich

  1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
  3. dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
  4. in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

2. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Zuwanderers“?

3. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Migranten“?

Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 2 und 3 gemeinsam beantwortet:

Bei den Begriffen des Zuwanderers und des Migranten handelt es sich nicht um eindeutig definierte Rechtsbegriffe.

Von Migration bzw. Zuwanderung spricht man, wenn eine Person ihren Lebensmittelpunkt räumlich verlegt, von internationaler Migration bzw. Zuwanderung, wenn dies über Staatsgrenzen hinweg geschieht.

In Nordrhein-Westfalen gesetzlich definiert ist der Begriff des Menschen mit Migrationshintergrund.

Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des Teilhabe- und Integrationsgesetzes Nordrhein-Westfalen sind

  1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind oder
  2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und seit dem 1. Januar 1950 nach Deutschland zugewanderte Personen oder
  3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

4. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff des „Asylbewerbers“?

Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG beantragen und sich noch im laufenden Asylverfahren befinden.

5. Der Landessportbund schreibt, dass die Flüchtlinge von heute die Mitbürger von morgen sind. Inwieweit unterstützt die Landesregierung diese Aussage?

Die Landesregierung unterstützt den Gedanken, dass anerkannte und gut integrierte Flüchtlinge Teil der Gesellschaft werden.

 

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Beteiligte:
Andreas Keith