Vierfache Mutter lebensgefährlich verletzt – Vater versuchte mit Kindern zu fliehen – Was weiß die Landesregierung? – Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 10.10.2023

Kleine Anfrage 2734

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Vierfache Mutter lebensgefährlich verletzt Vater versuchte mit Kindern zu fliehen Was weiß die Landesregierung? Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 27. September 2023, auf meine Kleine Anfrage vom 24. August 2023, Drucksache 18/5560, wurde Frage 1

„Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang, Vorstrafen des Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften des Tatverdächtigen, seit wann der Tatverdächtige im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft ist, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen nennen.)“1

wie folgt beantwortet:

„Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen hat dem Ministerium der Justiz unter dem 04.09.2023 unter anderem berichtet, dass sich die noch andauernden Ermittlungen gegen einen syrischen Staatsbürger richteten, der ausweislich eines Bundeszentralregisterauszuges nicht vorbestraft sei und gegen den der Verdacht bestehe, am 18.08.2023 mit einem Küchenmesser mindestens vier Mal auf seine Ehefrau in Tötungsabsicht eingestochen und sie schließlich bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Anschließend habe er den Tatort mit drei Kindern verlassen, sich dann aber etwa eine Stunde später der Polizei gestellt. Seit dem 19.08.2023 befinde er sich wegen des dringenden Verdachts des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Untersuchungshaft. “2

Auf Frage 2

„Aus welchem Grund wurde bereits zuvor ein polizeiliches Rückkehrverbot in die Wohnung veranlasst?“3

erhielt ich folgende Antwort:

„Hierzu hat das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) dem Ministerium des Innern berichtet, dass es einem Bericht der Kreispolizeibehörde Märkischer Kreis zufolge am späteren Tatort bereits am 05.08.2023 zu einem Polizeieinsatz gekommen sei. Im Rahmen von Streitigkeiten habe der Beschuldigte eine Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau begangen. Nach Durchführung der Gefährderansprache seien dem Beschuldigten eine zehntägige Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot ausgesprochen worden.”4

Des Weiteren wurde Frage 3

„Wie viele Inobhutnahmen aufgrund von häuslicher Gewalt gab es seit 2015 in NRW? (Bitte nach Jahr und Ort sowie nach Täter- und Opfermerkmalen wie Alter, Geschlecht und Nationalität aufschlüsseln und bei Deutschen die Mehrfachstaatsangehörigkeit extra ausweisen.)“5

folgendermaßen beantwortet:

„Häusliche Gewalt wird über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme nicht gesondert erfasst. Im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen wird zwar unter „Anlass der Maßnahme/Veranlassung der Maßnahme“ das Merkmal „Überforderung der Eltern/eines Elternteils“ erfasst, darunter werden jedoch neben den Fällen häuslicher Gewalt auch zahlreiche andere mögliche FäIle erfasst. Folglich lassen sich FäIle häuslicher Gewalt über die Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht eindeutig identifizieren.”6

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Seit wann ist der syrische Staatsbürger, gegen den ermittelt wird, in Deutschland?
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich die unter Frage 1 abgefragte Person in Deutschland?
  3. Warum kamen nicht andere Maßnahmen (wie z. B. eine Festnahme) im Zusammenhang mit dem am 05.08.2023 stattgefundenen Polizeieinsatz in Betracht?
  4. Warum wird häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme nicht gesondert erfasst?
  5. Ab wann ist geplant, dass häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme gesondert erfasst wird?

Markus Wagner

 

MMD18-6302

 

1 Antwort der Landesregierung vom 27. September 2023.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 Ebenda.

6 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 2734 mit Schreiben vom 14. November 2023 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Seit wann ist der syrische Staatsbürger, gegen den ermittelt wird, in Deutschland? Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte in 2015.
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich die unter Frage 1 abgefragte Person in Deutschland?

Die Person ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG.

  1. Warum kamen nicht andere Maßnahmen (wie z. B. eine Festnahme) im Zusammen­hang mit dem am 05.08.2023 stattgefundenen Polizeieinsatz in Betracht?

Es wurden alle rechtlich möglichen polizeilichen Maßnahmen ausgeschöpft, um einer Eskala­tion der geschilderten Umstände entgegenzuwirken. Der Wohnungsverweisung des Beschuldigten wurde nach zuvor durchgeführter Gefährderansprache nachgekommen. Ver­stöße gegen das am 05.08.2023 verfügte Rückkehrverbot sind nicht bekannt. Die Vorausset­zungen für eine (vorläufige) Festnahme nach der Strafprozessordnung waren aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht erfüllt.

  1. Warum wird häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme nicht ge­sondert erfasst?

Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik wird auf Grundlage der §§ 98-103 SGB VIII durchgeführt. Die Erhebungsmerkmale für die Statistik der Inobhutnahmen, darunter auch der Maßnahmeanlass, sind in § 99 Absatz 2 SGB VIII festgelegt. Die Erhebungsinstrumente, in denen die vorgegebenen Erhebungsmerkmale weiter operationalisiert werden, sind bundes­weit einheitlich und werden durch verschiedene Akteure aus Bundespolitik, Wissenschaft, Sta­tistischem Bundesamt sowie der Statistischen Landesämter erarbeitet.

  1. Ab wann ist geplant, dass häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugend-hilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhut-nahme gesondert erfasst wird?

Die Federführung hinsichtlich der Gestaltung der Erhebungsinstrumente liegt beim Statisti­schen Bundesamt, das die relevanten Akteure auf Bundes- und Landesebene, wie beispiels­weise die Statistischen Landesämter, beteiligt. Eine Überarbeitung der Kategorien zum Maß-nahmeanlass ist zurzeit nicht geplant und muss auch im Hinblick auf eine weitere Aufgliede­rung der bereits vielfältigen Anlässe sorgfältig abgewogen werden.

 

MMD18-6759

Beteiligte:
Markus Wagner