Vierfache Mutter lebensgefährlich verletzt – Vater versuchte mit Kindern zu fliehen – Was weiß die Landesregierung? – zweite Nachfrage

Kleine Anfrage
vom 19.04.2024

Kleine Anfrage 3733

des Abgeordneten Markus Wagner AfD

Vierfache Mutter lebensgefährlich verletzt Vater versuchte mit Kindern zu fliehen Was weiß die Landesregierung? zweite Nachfrage

Mit Antwort der Landesregierung vom 14. November 2023, Drucksache 18/6759, auf meine Kleine Anfrage vom 10. Oktober 2023, Drucksache 18/6302, wurde meine Frage 1

„Seit wann ist der syrische Staatsbürger, gegen den ermittelt wird, in Deutschland?“1

folgendermaßen beantwortet:

„Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte in 2015.“2

Auf Frage 2

„Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich die unter Frage 1 abgefragte Person in Deutschland?“3

erhielt ich die Antwort:

„Die Person ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG.“4

Frage 5

„Ab wann ist geplant, dass häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme gesondert erfasst wird?“5

wurde wie folgt beantwortet:

„Die Federführung hinsichtlich der Gestaltung der Erhebungsinstrumente liegt beim Statistischen Bundesamt, das die relevanten Akteure auf Bundes- und Landesebene, wie beispielsweise die Statistischen Landesämter, beteiligt. Eine Überarbeitung der Kategorien zum Maßnahmeanlass ist zurzeit nicht geplant und muss auch im Hinblick auf eine weitere Aufgliederung der bereits vielfältigen Anlässe sorgfältig abgewogen werden.“6

Ich frage daher erneut die Landesregierung:

  1. Auf welchem Einreiseweg ist der syrische Staatsbürger nach Deutschland eingereist?
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich der syrische Staatsbürger, gegen den ermittelt wurde, nach wie vor in Deutschland?
  3. Wurden gegen diesen syrischen Staatsbürger aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
  4. Wenn nein, warum nicht?
  5. In welcher Form wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme gesondert erfasst wird?

Markus Wagner

 

MMD18-9000

 

1 Antwort der Landesregierung vom 14. November 2023, Drs. 18/6759, S. 2.

2 Ebenda.

3 Ebenda.

4 Ebenda.

5 Ebenda.

6 Ebenda.


Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration hat die Kleine Anfrage 3733 mit Schreiben vom 6. Juni 2024 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz beantwortet.

  1. Auf welchem Einreiseweg ist der syrische Staatsbürger nach Deutschland einge­reist?
  2. Mit welchem Aufenthaltsstatus befindet sich der syrische Staatsbürger, gegen den ermittelt wurde, nach wie vor in Deutschland

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Person, deren Einreiseweg nicht bekannt ist, besitzt einen Schutzstatus.

  1. Wurden gegen diesen syrischen Staatsbürger aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden nicht eingeleitet, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

  1. In welcher Form wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass häusliche Gewalt über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik zu Inobhutnahmen gemäß § 42 SGB VIII als Grund für die Inobhutnahme gesondert erfasst wird?

Die Landesregierung beabsichtigt derzeit nicht anzuregen, den Aspekt der häuslichen Gewalt gesondert zu erfassen. Die Aufnahme einer weiteren Kategorie und damit die weitere Aufglie­derung der derzeit 13 Anlässe wird aktuell nicht für sinnvoll erachtet, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich dadurch die Fälle unter dem Anlass „Sonstige Probleme“ nicht reduzieren würden.

 

MMD18-9518

Beteiligte:
Markus Wagner