Kleine Anfrage 3347
des Abgeordneten Markus Wagner AfD
Vorfälle auf Pro-Palästina-Demo in Münster – Was sind die Fakten? – Nachfrage
Mit Antwort der Landesregierung vom 4. Januar 2024, Drucksache 18/7600, auf meine Kleine Anfrage vom 27. November 2023, Drucksache 18/7007, wurde meine Frage 1
„Wie ist der aktuelle Sachstand der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem oben beschriebenen Vorfall? (Bitte Tathergang, Vorstrafen der Tatverdächtigen, Straftatbestände, Staatsbürgerschaften der Tatverdächtigen, seit wann die Tatverdächtigen im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sind, Vornamen und Mehrfachstaatsangehörigkeit bei einem deutschen Tatverdächtigen und sonstige polizeiliche Erkenntnisse über die Tatverdächtigen nennen.)“1
wie folgt beantwortet:
„Zu dem beschriebenen Vorfall wurden insgesamt vier Strafanzeigen polizeilich erfasst, darunter eine wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung und drei wegen des Verdachts von Volksverhetzungen. Die erbetenen Informationen sind Gegenstand der jeweils eingeleiteten Ermittlungsverfahren und stehen unter Vorbehalt der sachleitenden Staatsanwaltschaft. Auskünfte können insofern erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und Abgabe der Ermittlungsverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft erteilt werden.“2
Auf Frage 2
„Bei wie vielen der in diesem Jahr stattgefundenen Pro-Palästina-Demos kam es zu Angriffen auf Polizeibeamte? (Bitte nach Ort, Delikt, Art der Verletzung sowie nach Tätermerkmalen wie Alter, Geschlecht und Nationalität aufschlüsseln und bei Deutschen die Mehrfachstaatsangehörigkeit extra ausweisen.)“3
antwortete die Landesregierung:
„Bei insgesamt zwei in diesem Jahr stattgefundenen pro-palästinensischen Versammlungen kam es zu Angriffen auf Einsatzkräfte der Polizei. Dabei wurden eine gefährliche Körperverletzung und zwei Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte polizeilich erfasst. Die betreffenden Versammlungen in Köln und Duisburg fanden jeweils nach dem 07.10.2023 und damit nach Beginn der Terroranschläge gegen den Staat Israel statt.“4
Frage 3
„Bei wie vielen dieser Demonstrationen kam es zu Parolen, die volksverhetzende Inhalte bzw. Inhalte mit strafrechtlicher Relevanz vermittelten? (Bitte nach Ort, Anzahl gestellter Strafanzeigen sowie nach Tätermerkmalen wie Alter, Geschlecht und Nationalität aufschlüsseln und bei Deutschen die Mehrfachstaatsangehörigkeit extra ausweisen.)“5
beantwortete die Landesregierung folgendermaßen:
„Aus den Richtlinien des KPMD-PMK ergibt sich keine Definition für „Parolen“ im Sinne der Fragestellung. Zur Beantwortung der Frage wurden gleichwohl alle politisch motivierten Straftaten, die im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Versammlungen bekannt wurden, ausgewertet. Im Betrachtungszeitraum wurden insgesamt 91 politisch motivierte Straftaten im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Versammlungen polizeilich erfasst. Insgesamt wurden dabei Ermittlungsverfahren zu 44 Straftaten wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. Weitere Informationen bitte ich der Anlage
1 zu entnehmen. Alle in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Straftaten wurden nach Beginn der Terroranschläge gegen den Staat Israel begangen.“6
Ich frage daher erneut die Landesregierung:
- Welchem Phänomenbereich der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) wurden die vier erfassten Strafanzeigen, die sich aus der Antwort zu Frage 1 ergeben, zugerechnet? (Bitte einzeln auflisten.)
- Welchem Phänomenbereich der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) wurden die eine gefährliche Körperverletzung sowie zwei Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte, die sich bei zwei stattgefundenen pro-palästinensischen Versammlungen zugetragen haben und sich aus der Antwort zu Frage 2 ergeben, zugerechnet? (Bitte einzeln auflisten.)
- Welchem Phänomenbereich der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) wurden die insgesamt 91 politisch motivierten Straftaten im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Versammlungen respektive die 44 Straftaten wegen Volksverhetzung, die sich aus der Antwort zu Frage 3 ergeben, zugerechnet? (Bitte einzeln auflisten.)
Markus Wagner
1 Antwort der Landesregierung vom 4. Januar 2024, Drs. 18/7600, S. 2.
2 Ebenda.
3 Ebenda.
4 Ebenda.
5 Ebenda.
6 Ebenda.
Der Minister des Innern hat die Kleine Anfrage 33476 mit Schreiben vom 21. März 2024 namens der Landesregierung beantwortet.
Der nachfolgende Bericht basiert auf dem bundeseinheitlich geregelten Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Politisch motivierte Straftaten werden hinsichtlich des Begründungszusammenhangs (Motiv) einem oder mehreren Themenfeldern zugeordnet.
Der Fallzahlenabgleich mit dem Bundeskriminalamt für das Jahr 2023 ist noch nicht abgeschlossen. Die in diesem Bericht angegebenen Fallzahlen mit Stand vom 29.02.2024 sind insofern als vorläufig zu betrachten.
- Welchem Phänomenbereich der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) wurden die vier erfassten Strafanzeigen, die sich aus der Antwort zu Frage 1 ergeben, zugerechnet? (Bitte einzeln auflisten.)
Die vier eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft Münster eingestellt. Insofern bestehen für diese vier Vorgänge keine Meldeverpflichtungen im Rahmen des KPMD-PMK.
- Welchem Phänomenbereich der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) wurden die eine gefährliche Körperverletzung sowie zwei Widerstände gegen Vollstreckungsbeamte, die sich bei zwei stattgefundenen pro-palästinensischen Versammlungen zugetragen haben und sich aus der Antwort zu Frage 2 ergeben, zugerechnet? (Bitte einzeln auflisten.)
Die phänomenologische Zuordnung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Datum | Ort | Delikt | Phänomenbereich KPMD-PMK |
30.10.2023 | Köln | Gefährliche Körper-verletzung | Religiöse Ideologie |
09.10.2023 | Duisburg | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte | Ausländische Ideologie |
09.10.2023 | Duisburg | Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte | Religiöse Ideologie |
- Welchem Phänomenbereich der „Politisch Motivierten Kriminalität“ (PMK) wurden die insgesamt 91 politisch motivierten Straftaten im Zusammenhang mit pro-palästinensischen Versammlungen respektive die 44 Straftaten wegen Volksverhetzung, die sich aus der Antwort zu Frage 3 ergeben, zugerechnet? (Bitte einzeln auflisten.)
Die phänomenologische Zuordnung bitte ich der Anlage zu entnehmen.